In einer besonderen Situation kann bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch der (höhere) Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende gelten, obwohl diese mit ihrem eingetragenen Lebenspartner als Bedarfsgemeinschaft erfasst sind. Das urteilte das das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L12 AS 1372/22).
Worum ging es?
Der betroffene Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) und erhielt bis 2017 den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 ausbezahlt. Von 2016 bis Januar 2019 erhielt er eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich 344,01 Euro sowie ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XIII) zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Regelbedarfstufe 1.
Mit einem Bescheid vom 23.8.2019 bewilligte die zuständige Sozialbehörde (der Beklagte) dem Betroffenen für die Zeit vom 1.9.2019 bis zum 31.8.2020 Sozialleistungen nach dem SGB II von insgesamt 680,94 Euro pro Monat. 382 Euro davon waren Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2, die übrigen 298,94 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Der Betroffene legte dann Widerspruch gegen den bewilligten Regelbedarf der Stufe 2 von lediglich 382,00 Euro pro Monat ein. Seine Begründung lautete: Er lebe mit seinem Partner nicht in einer gemeinsamen Wohnung.
Da weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft bestünde, sei ein Regelbedarf Stufe 2 nicht gerechtfertigt – es gäbe keine durch zwei geteilten und somit niedrigeren Kosten zum Beispiel beim Strom oder Internet. Trotzdem sei mit den nur noch 382,00 Euro sein Regelbedarf um rund zehn Prozent gekürzt.
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Kein „dauernd getrenntes Leben“?
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre mit seinem Lebenspartner zu einer Bedarfsgemeinschaft, damit sei der Satz von 382 Euro monatlich entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 richtig.
Laut dem Bundessozialgericht sei für die Definition des „dauerhaft getrennt Lebens“ nicht nur die räumliche Trennung, sondern auch ein Trennungswille Voraussetzung.
Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Lebenspartnerschaft des Klägers und seines Partners aufgelöst sei oder aufgelöst werden sollte, müsse von einer eheänhlichen Lebenssgemeinschaft ausgegangen werden.
Der Beklagte ging weiterhin von der Regelbedarfsstufe 2 aus und passte die Regelbedarfe lediglich an deren genereller Erhöhung auf 389 Euro an. Der Betroffene klagte zurerst vor dem Sozialgericht Dortmund. In Berufung beurteilte dann das Landessozialgericht NRW den Fall.
Gerichte stimmen dem Kläger zu
Der Betroffene argumentierte folgendermaßen: Er habe einen Anspruch des höheren Regelbedarfes für Alleinstehende, da er allein in einem Einpersonenhaushalt lebe, also wirtschaftlich höhere Unterhaltskosten haben als im einem Mehrpersonenhaushalt.
Dabei bezog er sich auf den Paragrafen 20 Abs 2 SGB II. Insofern müssten ihm vom 1.9.2019 bis 31.8.2020 Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 gewährt werden.
Das Sozialgericht Dortmund stimmte ihm zu. „Dauernd getrennt leben“ sei verfassungskonform auszulegen als räumliche Trennung im Sinne einer separaten Hausführung.
Der Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelbedarfsstufen sei ein Synergieeffekt durch gemeinsames Wirtschaften. Diese hätte es beim Kläger und seinem Partner nicht gegeben, da sie seit Jahren in unterschiedlichen Städten lebten und strikt getrennt wirtschafteten.
Das Landessozialgericht NRW sah die Regelbedarfstufe 1 für gerechtfertigt, obwohl im besagten Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hätte. Zwischen den Lebenspartnern bestehe keine häusliche Gemeinschaft und die Lebenspartner wollten diese auch erkennbar nicht herstellen.
Keine Möglichkeit, Kosten zu sparen
In Ausnahmesituationen werde auch bei Eheleuten die Regelbedarfstufe 1 anerkannt, zum Beispiel, wenn ein Ehepartner berufsbedingt im Ausland lebe. Auch beim Kläger bestünde zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, es könnte aber „nicht aus einem Topf“ gewirtschaftet werden.
Die Bedarfslage des Klägers entspreche der eines Alleinstehenden.
Es habe keine Einsparmöglichkeiten gegeben, zum Beispiel durch gemeinsame Einkäufe, gemeinsamen Telefonanspruch, gemeinsame Versicherungen etcetera. Zudem hätten sich wegen einer therapeutischen Behandlung des Lebenspartners die beiden im fraglichen Zeitraum kaum gesehen. Der höhere Regelbedarf für Alleinstehende sei anzuerkennen und auszuzahlen.
Die aktuellen Regelsätze zum Bürgergeld / Sozialhilfe finden Sie hier.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.