Bürgergeld-Bezieher verlangt 5000 Euro für fehlerhafte Hartz-IV-Datenauskunft

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Eine zu spät und nur in Papierform erteilte Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die personenbezogenen Daten eines früheren Hartz-IV-Beziehers begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Selbst wenn die Behörde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe und der frühere Hartz-IV-Bezieher einen „gewissen Kontrollverlust“ über seine Daten geltend gemacht habe, reiche dies für einen Entschädigungsanspruch nicht aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 1044/22).

Es fehle hier an einem konkreten, tatsächlich erlittenen Schaden, so die Essener Richter. Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt (Az.: B 7 AS/15/23 R).

Der Kläger aus dem Raum Düsseldorf hatte von 2005 bis 2016 für unterschiedliche Zeiträume Hartz-IV-Leistungen (heutiges Bürgergeld) vom Jobcenter bezogen.

Leistungsbezieher beantragte Auskunft über gespeicherte Daten

Im Juli 2019 beantragte er bei der BA Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten. Er wollte unter anderem den vollständigen Inhalt der Leistungsakten einschließlich der Vermerke erfahren und inwieweit seine Daten auch in Drittakten anderer Behörden verwendet wurden.

Außerdem sollte die BA Erstattungsbeträge und deren Rechtsgrundlage nennen. Für seinen Anspruch auf unentgeltliche Auskunft verwies er auf die Bestimmungen der DSGVO.

Als er keine Antwort erhielt, wandte er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Die BA erteilte ihm daraufhin Anfang 2020 eine Auskunft. Sie verwies auf die Stammdaten des Klägers oder auch auf Daten zur Leistungsgewährung wie Bankverbindungen.

Die Daten könnten auch an das Finanzamt oder Gerichte weitergeleitet werden. Auch über Speicherfristen wurde der Kläger informiert, so etwa eine Speicherfrist von fünf bis sieben Jahren für personenbezogene Daten zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II, die sich bei offenen Rechtsstreitigkeiten aber verlängern könne.

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Daten in Papierform angeboten

Die BA bot die Datenkopie in Papierform an, da eine digitale Kopie wegen fehlender Verschlüsselungsmöglichkeiten nicht per E-Mail versandt werden könne. Der Kläger bestand zunächst auf einer digitalen Kopie. Er habe zunächst eine Datenauskunft per E-Mail verlangt, so dass nach der DSGVO eine digitale Auskunft zu erteilen sei.

Erst später habe er sich auch per Fax an die BA gewandt. Schließlich nahm er dann doch die Datenkopie in Papierform entgegen.

Doch dann verlangte er von der BA eine Entschädigung wegen der erlittenen Datenschutzverstöße. Zum einen habe die Behörde die Auskuft nicht innerhalb der in der DSGVO vorgesehenen Einmonatsfrist erteilt.

Zum anderen sei die Auskunft nicht in elektronischer Form erfolgt. Er sei damit im Ungewissen über die Verarbeitung seiner Daten gehalten worden. Ihm sei unmöglich gemacht worden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen.

Dadurch habe er einen „gewissen Kontrollverlust“ über seine Daten erlitten. Die BA müsse ihm für den durch die Datenschutzverstöße entstandenen immateriellen eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zahlen.

LSG Essen: BA muss nicht für „Kontrollverlust“ über Daten zahlen

Das LSG wies die Klage ab. Zwar spreche einiges dafür, dass die BA die Datenauskunft nicht fristgerecht erteilt habe. Da der Kläger aber nicht habe nachweisen können, dass er eine Datenauskunft per E-Mail verlangt habe, könne er keine Datenkopie in elektronischer Form verlangen.

Die per Fax angeforderte Datenauskunft rechtfertige nur eine Auskunft in Papierform.

Bloße Verstöße gegen die DSGVO lösten allein noch keine Entschädigungsansprüche aus, so das LSG. Hierfür müsse ein konkret entstandener Schaden geltend gemacht werden.

Der vom Kläger vorgebrachte „gewisse Kontrollverlust“ über seine Daten reiche nicht aus. Zudem habe die BA dem Kläger die Daten sogar per Boten übermitteln wollen. Dabei sei der Kläger mehrfach nicht angetroffen worden. Bei einer frühzeitigen Annahme der Daten hätte der Kläger den behaupteten Kontrollverlust nicht erlitten. fle