Bei Hartz IV haften die Kinder für die Eltern

Kinder haften für ihre Eltern, könnte der Leitsatz bei diesem Urteil lauten. Haben nämlich die Eltern unrichtige Angaben gemacht, müssen die Kinder später überzahlte Hartz IV Leistungen zurückzahlen.

Kinder müssen für fehlende Angaben beim Hartz IV Antrag geradestehen

Wenn ein Vater bei einem Hartz-IV-Antrag für seinen volljährigen Sohn dessen Einkommen unterschlägt, muss der Sohn später dafür geradestehen und überzahlte Leistungen zurückzahlen. Denn er hat geduldet, dass der Vater „wie ein Vertreter” für ihn auftritt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil (Az.: B 4 AS 46/20 R).

Darin stellten die Kasseler Richter zudem klar, dass auch ein fehlerhafter, aber später korrigierter Bescheid des Jobcenters die für Rückforderungen geltende Jahresfrist wahren kann.

Vater gab Ausbildungsvergütung beim Jobcenter nicht an

Der damals 20-jährige Kläger lebte bei seinen Eltern in Thüringen. Seine Mutter erhielt Sozialhilfe, sein Vater hatte für sich und den Sohn wiederholt Hartz-IV-Leistungen beantragt.

Als der Sohn eine Ausbildung begann, gab der Vater dessen Ausbildungsvergütung nicht als Einkommen an. Das Jobcenter erfuhr davon und forderte vom Sohn zuletzt noch überzahlte 1.894 Euro zurück.

Nach dem Kasseler Urteil muss der Sohn dies bezahlen, auch wenn die Überzahlungen „auf zumindest grob fahrlässig falschen Angaben des Vaters des volljährigen Klägers beruhten”.

BSG: Vater hatte Ausbildungsvergütung des Sohnes unterschlagen

Zur Begründung erklärte das BSG, der Sohn habe gewusst, dass der Vater auch für ihn die Hartz-IV-Leistungen beantragt. Er habe daher geduldet, dass sein Vater „wie ein Vertreter” für ihn auftritt. Wer das tue, müsse sich aber das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen.

Jobcenter dürfen Überzahlungen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis zurückfordern

Laut Sozialgesetzbuch müssen Jobcenter Überzahlungen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis zurückfordern.

Im Streitfall war der Ausgangsbescheid innerhalb dieser Frist ergangen, er war aber fehlerhaft.

Erst im Widerspruchsverfahren und nach Fristablauf erging ein neuer und nun korrekter Rückforderungsbescheid. Hierzu urteilte das BSG, dass die Jahresfrist durch den ersten Bescheid gewahrt wurde. Denn auch wenn dieser fehlerhaft war, habe der Sohn danach nicht mehr auf den Bestand der zu hohen Leistungsbewilligungen vertrauen können. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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