Wer nur kurz im Gefängnis ist, muss mit keiner ALG II Kürzung rechnen. Das Bundessozialgericht entschied: Keine Kürzung der Hartz IV Regelleistung für die Zeit eines dreiwöchigen Haftaufenthalts um den Wert der Verpflegung
Der dreiwöchige Aufenthalt eines Grundsicherungsempfängers in der JVA schließt seinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für die Dauer des JVA-Aufenthalts nicht aus, entschied das BSG im Urteil BSG B 4 AS 9/08 R. Die dem Insassen einer JVA als Sachleistung während der Haft gewährte Verpflegung stellt kein anrechnungsfähiges Einkommen dar( (vgl BSG, B 14 AS 22/07 R, RdNr 17: Krankenhausverpflegung).
Zwar hat der Verordnungsgeber die bis Ende 2007 geltende Alg II-VO mit Wirkung ab ersten Januar 2008 aufgehoben und durch eine neu gefasste Alg II-V ersetzt. Danach ist bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von 35 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs 5 Satz 1 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17.12.2007, BGBl I 2942). Auch ist § 2 Abs 5 Satz 1 SGB II hinreichend bestimmt. Allerdings trat diese Bestimmung nach § 10 Alg II-V erst am ersten Januar 2008 in Kraft. Sie misst sich keinerlei Rückwirkung bei und ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ob sie von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, hat der 14. Senat des BSG mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen (vgl BSG, Urteil B 14 AS 22/07 R, RdNr 22).
Unter Geltung des § 7 Abs 4 SGB II in seiner bis zum 1.8.2006 geltenden – alten Fassung – waren Leistungen zur Grundsicherung nur bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt in einer "stationären Einrichtung" ausgeschlossen. Hieran fehlt es, weil der JVA-Aufenthalt nur 3 Wochen dauerte. (11.03.2009)
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