In Ausnahmefรคllen bei einem Aufhebungsvertrag keine Arbeitslosengeld-Sperre
08.06.2012
Wer seinen Job kรผndigt, riskiert eine Arbeitslosengeld-Sperre. In Ausnahmefรคllen kann die Sperre umgangen werden, wie das Sozialgericht Dortmund urteilte. Gewichtige Grรผnde bei einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber kรถnnen eine Sperrzeit zur Beantragung des Arbeitslosengeldes vermeiden.
Im konkreten Fall hat die Klรคgerin eine Arbeitsstelle mittels eines Aufhebungsvertrags beendet. Als Grund fรผr die Beendigung fรผhrte die Frau ihre einsetzende Schwangerschaft an. Zu jener Zeit lebte sie in Berlin. Um eine Familie zu grรผnden, beschloss die Klรคgerin mit ihrem Lebenspartner und kรผnftigen Vater des Kindes nach Bochum umzuziehen. Zur Zeit des Aufhebungsvertrags befand sich die Betroffene im fรผnften Schwangerschaftsmonat.
Als die Erwerbslose einen Antrag auf das Arbeitslosengeld-1 stellte, verweigerte die Arbeitsagentur eine Bewilligung fรผr den Zeitraum von 3 Monaten. Erst nach 12 Wochen sollte die Klรคgerin einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, da die Behรถrde es als bewiesen ansah, dass die Beendigung des Beschรคftigungsverhรคltnis selbst herbeigefรผhrt war. Daraufhin legte die Klรคgerin zunรคchst Widerspruch und Klage ein.
Wichtige Grรผnde sind ausschlaggebend
Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 31 AL 262/08) sah die Klage als berechtigt an. Es sei entscheidend, dass die Frau durch die Schwangerschaft gesundheitliche Probleme aufwies. In Folge wรคren hierdurch Zeiten entstanden, in denen sie Arbeitsunfรคhig geworden wรคre. Zudem bestand die Gefahr eines Abort (Fehlgeburt). Eine Fortfรผhrung des Arbeitsverhรคltnisses sei unter diesen Umstรคnden nicht zumutbar gewesen. Der Umzug sei gerechtfertigt, da die Klรคgerin die Unterstรผtzung des Vaters benรถtigte. Ausschlaggebend sei auch der Schutz des ungeborenen Kindes. In diesem Fall sei der Schutz des Kindes vorrangig, wie die Sozialrichter urteilten. Das Gericht wies die Behรถrde an, die Arbeitslosengeldsperre aufzuheben. (wm)