In Ausnahmefällen bei einem Aufhebungsvertrag keine Arbeitslosengeld-Sperre
08.06.2012
Wer seinen Job kündigt, riskiert eine Arbeitslosengeld-Sperre. In Ausnahmefällen kann die Sperre umgangen werden, wie das Sozialgericht Dortmund urteilte. Gewichtige Gründe bei einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber können eine Sperrzeit zur Beantragung des Arbeitslosengeldes vermeiden.
Im konkreten Fall hat die Klägerin eine Arbeitsstelle mittels eines Aufhebungsvertrags beendet. Als Grund für die Beendigung führte die Frau ihre einsetzende Schwangerschaft an. Zu jener Zeit lebte sie in Berlin. Um eine Familie zu gründen, beschloss die Klägerin mit ihrem Lebenspartner und künftigen Vater des Kindes nach Bochum umzuziehen. Zur Zeit des Aufhebungsvertrags befand sich die Betroffene im fünften Schwangerschaftsmonat.
Als die Erwerbslose einen Antrag auf das Arbeitslosengeld-1 stellte, verweigerte die Arbeitsagentur eine Bewilligung für den Zeitraum von 3 Monaten. Erst nach 12 Wochen sollte die Klägerin einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, da die Behörde es als bewiesen ansah, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis selbst herbeigeführt war. Daraufhin legte die Klägerin zunächst Widerspruch und Klage ein.
Wichtige Gründe sind ausschlaggebend
Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 31 AL 262/08) sah die Klage als berechtigt an. Es sei entscheidend, dass die Frau durch die Schwangerschaft gesundheitliche Probleme aufwies. In Folge wären hierdurch Zeiten entstanden, in denen sie Arbeitsunfähig geworden wäre. Zudem bestand die Gefahr eines Abort (Fehlgeburt). Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen. Der Umzug sei gerechtfertigt, da die Klägerin die Unterstützung des Vaters benötigte. Ausschlaggebend sei auch der Schutz des ungeborenen Kindes. In diesem Fall sei der Schutz des Kindes vorrangig, wie die Sozialrichter urteilten. Das Gericht wies die Behörde an, die Arbeitslosengeldsperre aufzuheben. (wm)
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