ALG I und Hartz IV: Arbeitslosenzeit zählt für Rente

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Die Höhe der Rentenzahlungen sind bekanntlich an das Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Erwerbsarbeit geknüpft. Doch auch die Dauer der Arbeitslosigkeit wird auf die Mindestversicherungszeit angerechnet.

Rentenfortzahlung bei Arbeitslosengeld

Wer sich arbeitslos meldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, für den zahlt die Bundesagentur für Arbeit für maximal 24 Monate Rentenbeiträge. Diese basieren auf 80 Prozent des letzten Bruttogehaltes und werden monatlich in die Rentenkasse eingezahlt.

Anrechnung auf Mindestversicherungszeit

Nur wer sich arbeitslos gemeldet hat, selbst wenn kein Anspruch auf ALG I besteht, für den wird die Zeit der Arbeitslosigkeit auf die Mindesversicherungszeit angerechnet. Diese ist beispielsweise wichtig, wenn ein früherer Renteneintritt erfolgen soll. Dazu müssen mindestens 35 Rentenjahre erreicht sein. Dann erfolgen jedoch Abschläge von der Rente. Eine abschlagsfreie Rente erhalten Betroffene erst nach 45 Jahren. Das Jobcenter zahlt allerdings keine Beiträge an die Rentenkasse.

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Rentenjahre und Hartz IV

Viele Alleinerziehende, Menschen, die jahrelang für Niedriglöhne geschuftet haben oder langfristig von Hartz IV betroffen waren, sind aufgrund einer Armutsrente auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII angewiesen. Da diese vom Sozialamt und nicht vom Jobcenter gezahlt wird, kann das Jobcenter Betroffene auffordern, trotz drohender Abschläge in Frührente zu gehen.

 

Bild: Anke Thomass / AdobeStock

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