Ausreise und Wiedereinreise führen nicht zu einem neuen Asylverfahren

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Reist ein abgelehnter Asylbewerber aus und kehrt später nach Deutschland zurück, hat er nicht automatisch Anspruch auf ein neues reguläres Asylverfahren.

Vereinfachte Prüfung

Vielmehr kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen erneuten Asylantrag als Folgeantrag mit vereinfachter Prüfung behandeln, wenn sich die asylrelevanten Umstände nicht geändert haben, urteilte am Donnerstag, 25. Mai 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-364/22).

Danach muss eine Familie aus dem Libanon Deutschland voraussichtlich wieder verlassen. Der Mann war im November 2000 zunächst allein eingereist und nach Ablehnung seines Asylantrags abgeschoben worden. 2010 kehrte er mit Frau und Tochter zurück, und wieder blieben alle drei Asylanträge erfolglos. Daraufhin reiste die Familie diesmal freiwillig aus.

Im Jahr 2021 kamen die drei erneut nach Deutschland und beantragten Asyl. Das BAMF hörte sie an und behandelte die Anträge nun als sogenannte Folgeanträge. Diese werden nur dann umfassend geprüft, wenn neue sogenannte Wiederaufnahmegründe vorliegen. Da dies nach Ansicht des BAMF hier nicht der Fall war, lehnte es die Anträge ab.

EuGH bestätigt BAMF bei so genannten Folgeanträgen

Mit ihrer Klage verlangt die Familie ein neues, reguläres Asylverfahren. Schließlich hätten sie sich zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre im Libanon aufgehalten und seien nun erneut nach Deutschland eingereist. Das Verwaltungsgericht Minden legte den Rechtsstreit dem EuGH vor.

Dieser bestätigte nun, dass das BAMF den erneuten Asylantrag als Folgeantrag behandeln durfte. Auf eine zwischenzeitliche Aus- und Wiedereinreise komme es nicht an. Das EU-Recht schreibe ein erneutes reguläres Asylverfahren nur vor, „wenn neue Umstände oder Erkenntnisse vorliegen, das heißt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist“. mwo/fle