Ausgerechnete Rentenhöhe muss nachvollziehbar und begründbar sein

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Rentenversicherungsträger dürfen einen Rentenbescheid nicht dadurch „verschlanken”, dass sie auf eine nachvollziehbare Berechnung der Rente verzichteten. Werden nur die Summen aller Entgeltpunkte ohne die entsprechenden Anlagen zur Berechnung der Rente mitgeteilt, verfügt der Rentenbescheid über einen Begründungsmangel und ist für den Versicherten unverständlich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Montag, 14. Juni 2021, in Essen bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 18 R 306/20).

Nur Summe der Renten-Entgeltpunkte mitgeteilt

Im konkreten Fall hatte die Klägerin mehrere Rentenbescheide erhalten. Die Bescheide enthielten auch die Anlagen „Berechnung der Rente”, „Versicherungsverlauf” und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte”. Doch dabei wurde ihr nur die Summe ihrer Entgeltpunkte mitgeteilt.

Als sie gegen ihre Rentenbescheide Widerspruch einlegte und um nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen bat, sandte der Rentenversicherungsträger weitere Anlagen zu. Die Frau erklärte daraufhin ihren Widerspruch für erledigt. Die von ihr verlangte Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten lehnte der Rentenversicherungsträger ab, da der Widerspruch ja nicht erfolgreich gewesen sei.

Doch die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch, urteilte das LSG am 9. März 2021. Zwar sei der Rentenversicherungsträger nach dem Gesetz gehalten, die Rentenbescheide persönlicher und verständlicher zu formulieren und diese ansprechender zu gestalten. Allerdings dürften Rentenbescheide nicht so verschlankt werden, dass „man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit” weglasse.

LSG Essen: Andernfalls weist Rentenbescheid Begründungsmangel auf

Es stelle einen Begründungsmangel dar, wenn ein Bescheid wesentliche Angaben zur Berechnung der Rentenhöhe nicht enthalte. Hier seien lediglich die Summen der Entgeltpunkte mitgeteilt worden. Wegen dieses Fehlers sei der Rentenversicherungsträger zur Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten verpflichtet.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle/mwo

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