Auch bei Reha-Arbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch, wenn jemand zwar arbeitet, dies jedoch dem medizinisch therapeutischen Zweck dient, die volle Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Denn dann ginge es nicht um eine Erwerbsleistung. So entschied das Sozialgericht Hannover. (S 8 AL 284/13)

Krank und arbeitsunfähig

Die Betroffene arbeitete als Krankenschwester. Dann erkrankte sie und konnte die Arbeit nicht mehr ausüben. Deshalb meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit war sie jedoch mit steigender Stundenzahl wieder bei ihrem früheren Arbeitgeber tätig.

Kein Arbeitslosengeld bei Beschäftigung

Die Agentur für Arbeit erfuhr von dieser Tätigkeit und hob deshalb den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld auf. Denn, so lautete die Begründung, wenn eine Beschäftigung vorliege, dann habe sie keine Berechtigung, Arbeitslosengeld zu beziehen.

Arbeit, um Leistungsfähigkeit wiederherzustellen

Die Krankenschwester widersprach diesem Bescheid. Denn, so erklärte sie, sie sei ausschließlich bei ihrem früheren Arbeitgeber tätig gewesen, um ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, also aus therapeutischen und rehabilitativen Gründen. Zudem habe sie keinerlei Entgelt erhalten.

Die Agentur lehnte den Widerspruch ab und blieb dabei, ihr kein Arbeitslosengeld auszuzahlen. Darum ging die Krankenschwester zum Sozialgericht Hannover und erhob Klage.

Tätigkeit ist keine Beschäftigung

Beim Sozialgericht Hannover bekam sie dann Recht. Laut Gericht sei es rechtswidrig gewesen, den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Richtig sei, dass Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit voraussetze und damit keine Beschäftigung vorliegen dürfe.

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Jedoch hätte es sich bei der Tätigkeit der Krankenschwester auch nicht um eine Beschäftigung gehandelt, denn diese zeichne aus, dass „ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis“ erbracht würde und der oder die Betroffene sich in die Arbeitsorganisation des Arbeitgeber eingliedere.

Dem Argument der Krankenschwester, dass sie kein Entgelt erhalten hätte, folgte das Gericht nicht, denn auch unentgeltlich Tätigkeiten könnten nach den genanten Kriterien eine Beschäftigung seien.

Die Arbeit dient der Rehabilitation

Entscheidend sei hingegen, dass die Arbeit vor allem der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gedient hatte. Hier liege deshalb kein Beschäftigungsverhältnis vor. Hier stünde die Wiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit im Vordergrund und gerade nicht das Erbringen nützlicher Arbeitsleistung.

Auch Vollschichten müssen keine Beschäftigung sein

Auch dass die Krankenschwester wieder acht Stunden täglich arbeitete, stünde der Beurteilung nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handelte. Denn auch eine vollschichtige Arbeit bedeutet nicht automatisch, dass die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Vielmehr hätte die Krankenschwester weiterhin geschont werden müssen.

Reha während Arbeitslosigkeit?

Generell gelten für Arbeitslose die gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer oder sonstige Personengruppen, und deshalb besteht auch während einer Erwerbslosigkeit ein Anspruch auf eine medizinisch-therapeutische Rehabilitation, im die körperliche Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen. Allerdings muss zu einer solchen Reha grundsätzlich eine medizinische Notwendigkeit bestehen.