Arbeitsrecht: 18 Stunden Putzen zum Mindestlohn ist keine Selbstständigkeit

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18 Stunden wöchentlich in einer Apotheke zu putzen und dabei nur etwas mehr als den Mindeststundenlohn zu verdienen, spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit.

Der von einer Reinigungskraft geleistete erhebliche Arbeitsumfang und das geringe Stundenhonorar lassen vielmehr auf eine Eingliederung in den Betrieb und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schließen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 21. März 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 BA 42/20).

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Reinigungskraft über eine Gewerbeanmeldung verfüge, so die Potsdamer Richter.

Honorar in Mindestlohnhöhe weist auf abhängige Beschäftigung hin

Im konkreten Fall hatte ein Apotheker von 2012 bis Dezember 2015 eine Reinigungskraft mit der Reinigung zweier Apotheken beauftragt. Die Reinigungskraft verfügte über eine Gewerbeanmeldung zum Tätigkeitsbereich „Reinigungsservice, Reinigung nach Hausfrauenart“.

Als Betriebsstätte gab sie die Adresse eines Büroservice an.

Laut „Dienstleistungsvereinbarung“ sollte die Frau in den beiden Apotheken während der Öffnungszeiten regelmäßig 18 Stunden wöchentlich zu einem Stundenhonorar von zehn Euro putzen.

Als die Deutsche Rentenversicherung bei dem Apotheker eine Betriebsprüfung durchführte, stufte sie die Tätigkeit der Reinigungskraft als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Der Apotheker müsse daher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.481 Euro nachzahlen.

Auf Säumniszuschläge hatte die Rentenversicherung im Laufe des Verfahrens verzichtet.

Der Apotheker meinte, die Reinigungskraft sei selbstständig tätig gewesen. Dies ergebe sich aus der Dienstvereinbarung und ihrer Gewerbeanmeldung. Sie habe auch eigene Betriebsmittel, die Reinigungsmittel, verwendet. Genaue Arbeitszeitvorgaben habe es nicht gegeben.

LSG Potsdam: Apotheker muss über 16.000 Euro an Beiträgen nachzahlen

Das LSG stellte jedoch mit Urteil vom 25. Januar 2024 fest, dass die Reinigungskraft eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe und der Apotheker zu Recht zu Beitragsnachzahlungen in Höhe von 16.481 Euro verpflichtet worden sei. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliege, hänge vornehmlich vom eigenen Unternehmerrisiko, dem Vorhandensein einer Betriebsstätte und der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft ab.

Ein Unternehmerrisiko sei bei der Reinigungskraft jedoch nicht „im Ansatz erkennbar“. Die Frau habe nur ihre Arbeitskraft „investiert“, mit der sicheren Aussicht auf die wöchentliche Barentlohnung.

Auch das geringe Stundenhonorar von zehn Euro, nur 0,45 Euro mehr als der damals geltende allgemeinverbindliche Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk, deute auf eine abhängige Beschäftigung hin.

18 Stunden Putzen ist zu lang für eine Selbstständigkeit

Der erhebliche Umfang der Reinigungstätigkeit von 18 Wochenstunden spreche zudem für eine Eingliederung in den Betrieb des Apothekers, betonte das LSG. Auf die Gewerbeanmeldung und die Dienstvereinbarung komme es hier nicht an.

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