Unterhaltsvorschuss nur bei ausreichender Zeit der Kindesbetreuung

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Bei ausbleibendem Kindesunterhalts greift der Staat dem betreuenden Elternteil mit einem Unterhaltsvorschuss unter die Arme. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind zu mehr als 60 Prozent der tatsächlichen Betreuungszeit auch von dem beantragenden Elternteil betreut wird, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 21. März 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: 5 C 9.22).

Unterhaltsvorschuss bei ausbleibenden Unterhalt

Zahlt ein getrennt lebender Elternteil nicht den vorgeschriebenen Kindesunterhalt, springt der Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit einem Unterhaltsvorschuss von bis zu 395 Euro monatlich pro Kind und je nach Alter ein.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind mit dem betreuenden Elternteil auf Dauer in häuslicher Gemeinschaft „lebt“. Bei Alleinerziehenden ist davon auszugehen. Schwierig wird es, wenn die getrennt lebenden Eltern sich die Betreuung und Erziehung teilen.

Im Streitfall hatte eine Mutter für ihre Zwillingstöchter Unterhaltsvorschuss ab Februar 2020 beantragt. Der Kindesvater zahle keinen Unterhalt.

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Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Kinder lebten auch im väterlichen Haushalt. Aufgrund einer familienrechtlichen Vereinbarung würden sie vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen vom Vater betreut.

Darüber hinaus habe der Vater die Kinder auch während eines längeren Krankenhausaufenthalts der Mutter versorgt. Beide Elternteile übten das gemeinsame Sorgerecht aus und praktizierten es auch. Während der Schulzeiten betreue der Vater die Zwillinge zu 36 Prozent.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Klage der Mutter abgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht: Betreuung über längere Zeit maßgeblich

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Grunde nach recht und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an das OVG zurück. Elternteile könnten einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Ex-Partner keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt zahlt und das Kind „ganz überwiegend“ und dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem antragstellenden Elternteil lebt.

Davon sei auszugehen, wenn der Elternteil das Kind zu mehr als 60 Prozent betreut. Wie die einzelnen Betreuungsleistungen erbracht werden, sei unerheblich.

Nicht auf die Gewichtung der Betreuungsleistungen, sondern allein auf den Zeitanteil der Betreuung komme es an. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sage dagegen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang die Kindesbetreuung stattfindet.

Ganz überwiegend reicht nicht aus

Ob ein Elternteil „ganz überwiegend“ das Kind betreut, könne regelmäßig nur über einen längeren Zeitraum – etwa zwölf Monate – und nicht monatsweise bestimmt werden. So seien in dem Betreuungszeitraum der vereinbarte reguläre Kindesumgang ebenso einzubeziehen, wie die Betreuung in den Schulferien.

Nicht zu berücksichtigen seien Zeiten außer der Reihe, etwa wenn ein Elternteil ins Krankenhaus muss. Zeiten, in denen das Kind von Dritten betreut wird, wie beispielsweise von den Großeltern, seien dem Elternteil zuzuordnen, dem die Betreuung des Kindes obliegt, so das Bundesverwaltungsgericht. Nach diesen Maßstäben soll das OVG den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch einmal prüfen. fle

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