Unterhaltsvorschuss nur bei ausreichender Zeit der Kindesbetreuung

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Bei ausbleibendem Kindesunterhalts greift der Staat dem betreuenden Elternteil mit einem Unterhaltsvorschuss unter die Arme. Voraussetzung hierfรผr ist allerdings, dass das Kind zu mehr als 60 Prozent der tatsรคchlichen Betreuungszeit auch von dem beantragenden Elternteil betreut wird, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 21. Mรคrz 2024, verรถffentlichten Urteil (Az.: 5 C 9.22).

Unterhaltsvorschuss bei ausbleibenden Unterhalt

Zahlt ein getrennt lebender Elternteil nicht den vorgeschriebenen Kindesunterhalt, springt der Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit einem Unterhaltsvorschuss von bis zu 395 Euro monatlich pro Kind und je nach Alter ein.

Voraussetzung fรผr den Anspruch ist, dass das Kind mit dem betreuenden Elternteil auf Dauer in hรคuslicher Gemeinschaft โ€žlebtโ€œ. Bei Alleinerziehenden ist davon auszugehen. Schwierig wird es, wenn die getrennt lebenden Eltern sich die Betreuung und Erziehung teilen.

Im Streitfall hatte eine Mutter fรผr ihre Zwillingstรถchter Unterhaltsvorschuss ab Februar 2020 beantragt. Der Kindesvater zahle keinen Unterhalt.

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Die zustรคndige Unterhaltsvorschussstelle lehnte den Antrag ab. Begrรผndung: Die Kinder lebten auch im vรคterlichen Haushalt. Aufgrund einer familienrechtlichen Vereinbarung wรผrden sie vierzehntรคgig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen vom Vater betreut.

Darรผber hinaus habe der Vater die Kinder auch wรคhrend eines lรคngeren Krankenhausaufenthalts der Mutter versorgt. Beide Elternteile รผbten das gemeinsame Sorgerecht aus und praktizierten es auch. Wรคhrend der Schulzeiten betreue der Vater die Zwillinge zu 36 Prozent.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Klage der Mutter abgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht: Betreuung รผber lรคngere Zeit maรŸgeblich

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Grunde nach recht und verwies das Verfahren zur erneuten Prรผfung an das OVG zurรผck. Elternteile kรถnnten einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Ex-Partner keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt zahlt und das Kind โ€žganz รผberwiegendโ€œ und dauerhaft in hรคuslicher Gemeinschaft mit dem antragstellenden Elternteil lebt.

Davon sei auszugehen, wenn der Elternteil das Kind zu mehr als 60 Prozent betreut. Wie die einzelnen Betreuungsleistungen erbracht werden, sei unerheblich.

Nicht auf die Gewichtung der Betreuungsleistungen, sondern allein auf den Zeitanteil der Betreuung komme es an. Die Ausรผbung des gemeinsamen Sorgerechts sage dagegen noch nichts darรผber aus, in welchem Umfang die Kindesbetreuung stattfindet.

Ganz รผberwiegend reicht nicht aus

Ob ein Elternteil โ€žganz รผberwiegendโ€œ das Kind betreut, kรถnne regelmรครŸig nur รผber einen lรคngeren Zeitraum – etwa zwรถlf Monate – und nicht monatsweise bestimmt werden. So seien in dem Betreuungszeitraum der vereinbarte regulรคre Kindesumgang ebenso einzubeziehen, wie die Betreuung in den Schulferien.

Nicht zu berรผcksichtigen seien Zeiten auรŸer der Reihe, etwa wenn ein Elternteil ins Krankenhaus muss. Zeiten, in denen das Kind von Dritten betreut wird, wie beispielsweise von den GroรŸeltern, seien dem Elternteil zuzuordnen, dem die Betreuung des Kindes obliegt, so das Bundesverwaltungsgericht. Nach diesen MaรŸstรคben soll das OVG den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch einmal prรผfen. fle