Bรผrgergeld: Digitale Erreichbarkeit – von der Verwaltung verhindert?

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Die Gesetzesbegrรผndung zum Bรผrgergeld sieht vor, dass eine digitale Erreichbarkeit ausreicht – laut Entwurf zur Erreichbarkeitsverordnung soll aber weiter nur mit Post gearbeitet werden.

Lage im Bรผrgergeldgesetz

Die Gesetzesbegrรผndung zum Bรผrgergeld (Bundestags-Drucksache 20/3873 S. 74) fรผhrt klar aus, dass die Erreichbarkeitsanordnung die Nutzung moderner Kommunikationsmittel als Mรถglichkeit die Erreichbarkeit (neben der Sichtung durch Dritte) zu sichern vorsehen soll.

“Die bislang in der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesagentur fรผr Arbeit vorgesehene Mรถglichkeit, werktรคglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen, schlieรŸt sowohl die Nutzung moderner Kommunikationsmittel in dem datenschutzrechtlich mรถglichen Umfang als auch die Mรถglichkeit ein, Dritte mit der Sichtung der eigenen Briefpost zu beauftragen. Auch diese Mรถglichkeiten gehen รผber das bisherige MaรŸ hinaus.”

Lage im Entwurf der Erreichbarkeitsverordnung

ยง2 ErrV-E

Im geplanten Text der Erreichbarkeitsverordnung, die ab 1.7.2023 gelten soll, regelt ยง2 die Erreichbarkeit.
Hier ist aber nichts mehr von einer ausreichenden digitaler Erreichbarkeit zu erahnen.

Auch in der Verordnungsbegrรผndung des Entwurfs ist nur noch die Sichtung durch Dritte erwรคhnt. Zur digitalen Erreichbarkeit erfolgt keine Regelung, nicht einmal eine Erwรคhnung. Sie soll einfach in der Verordnung entfallen – quasi “weg-ignoriert” werden.

Begrรผndung zu ยง2 Abs1 ErrV-E

Kritik

Der Referentenentwurf bleibt mit dieser Regelung bezรผglich der digitalen Erreichbarkeit weit hinter dem Willen des Gesetzgebers zurรผck und sperrt sich der Digitalisierung. Man verlรคsst sich lieber auf die gute alte, langsame Postkutsche, anstatt Schritte in die Zukunft zu gehen. Bรผrgergeld-Beziehende haben somit das Nachsehen.

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