Bürgergeld: Digitale Erreichbarkeit – von der Verwaltung verhindert?

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Die Gesetzesbegründung zum Bürgergeld sieht vor, dass eine digitale Erreichbarkeit ausreicht – laut Entwurf zur Erreichbarkeitsverordnung soll aber weiter nur mit Post gearbeitet werden.

Lage im Bürgergeldgesetz

Die Gesetzesbegründung zum Bürgergeld (Bundestags-Drucksache 20/3873 S. 74) führt klar aus, dass die Erreichbarkeitsanordnung die Nutzung moderner Kommunikationsmittel als Möglichkeit die Erreichbarkeit (neben der Sichtung durch Dritte) zu sichern vorsehen soll.

“Die bislang in der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Möglichkeit, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen, schließt sowohl die Nutzung moderner Kommunikationsmittel in dem datenschutzrechtlich möglichen Umfang als auch die Möglichkeit ein, Dritte mit der Sichtung der eigenen Briefpost zu beauftragen. Auch diese Möglichkeiten gehen über das bisherige Maß hinaus.”

Lage im Entwurf der Erreichbarkeitsverordnung

§2 ErrV-E

Im geplanten Text der Erreichbarkeitsverordnung, die ab 1.7.2023 gelten soll, regelt §2 die Erreichbarkeit.
Hier ist aber nichts mehr von einer ausreichenden digitaler Erreichbarkeit zu erahnen.

Auch in der Verordnungsbegründung des Entwurfs ist nur noch die Sichtung durch Dritte erwähnt. Zur digitalen Erreichbarkeit erfolgt keine Regelung, nicht einmal eine Erwähnung. Sie soll einfach in der Verordnung entfallen – quasi “weg-ignoriert” werden.

Begründung zu §2 Abs1 ErrV-E

Kritik

Der Referentenentwurf bleibt mit dieser Regelung bezüglich der digitalen Erreichbarkeit weit hinter dem Willen des Gesetzgebers zurück und sperrt sich der Digitalisierung. Man verlässt sich lieber auf die gute alte, langsame Postkutsche, anstatt Schritte in die Zukunft zu gehen. Bürgergeld-Beziehende haben somit das Nachsehen.

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Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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