ALG II: Einkommenssteuererstattung gleich Zufluss

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Auch bei Abtretung der Forderung an das Finanzamt ist Einkommenssteuererstattung bei Zufluss anrechenbares Einkommen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 12 AS 91/10 B) urteilte: Auch bei Abtretung der Forderung an das Finanzamt ist Einkommenssteuererstattung bei Zufluss anrechenbares Einkommen bei Hartz IV.

Dem Antragsteller sind am 15. September 2009 aus einer Einkommenssteuererstattung für 2008 insgesamt 2.953,90 EUR zugeflossen. Dieser Zufluss kann nicht mit Blick auf die vorgetragene Abtretung der Forderung am 17 Januar 2008 verneint werden. Denn das zuständige Finanzamt hat den zu erstattenden Steuerbetrag entsprechend dem Steuerbescheid vom 11 September 2009 auf das Konto des Antragstellers geleistet.

Damit ist die Erstattungsforderung gegen das Finanzamt, worauf schon das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 407 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) untergegangen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abtretung dem Schuldner gegenüber angezeigt wurde oder dieser auf andere Weise davon Kenntnis erlangt hat. Die Erwägung, dass die Erstattungsforderung unmittelbar in der Person des Zessionars, hier also der Frau B, entstanden ist, hindert deren Erlöschen nicht. Der Einkommenszufluss durch diese Leistung, hier in Gestalt der Bankgutschrift, ist dem Zedenten zuzuordnen. In dieser Situation ist der Zessionar auf schuldrechtliche Ausgleichs-ansprüche, insbesondere aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Schuldverhältnis, verwiesen (Knerr in: jurisPK-BGB Band 2, 4. Auflage 2008, § 407 BGB Rd. 30).

Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Leistungsempfänger sind aber allenfalls dann als einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn diese tituliert sind und die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht, Rechtsgedanke des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage dieses Zuflusses vorgenommene Entscheidung, das Einkommen über sechs Monate hinweg zu verteilen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Hälfte des ihm zugeflossenen Einkommens tatsächlich am 16 September 2009 an seine getrennt lebende Ehefrau weiter überwiesen und einen Betrag von 1.500 EUR bar abgehoben und ausweislich der Quittung vom gleichen Tag an Frau B weiter gegeben hat. Dass der Leistungsempfänger die ihm einmal zugeflossenen Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, einsetzt, ändert an dem Zufluss als Einkommen und damit an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Einkommensanrechnung nichts (BSG, Urt. B 4 AS 29/07 R – Rd 19; LSG NRW, L 9 AS 58/07 -).

Diese höchstrichterliche Sichtweise stellt den Antragsteller nicht völlig schutzlos. Jedenfalls für künftige Zeiträume bis zum Abschluss der Anrechnung (März 2010) hat der Antragsteller die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II die Bewilligung eines ergänzenden Darlehens zu beantragen. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Möglichkeit auch nicht verschlossen, sondern mit Schriftsatz vom 26 November 2009 selbst darauf hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist es dem Antragsteller im übrigen unbenommen, mit der Antragsgegnerin die Aussetzung der Verrechnung von 50,00 EUR zugunsten der Regionaldirektion zu vereinbaren. (17.02.2010, Urteilsdatenbank Tachles)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...