Wer über wenig Einkommen verfügt, hat einen Anspruch auf Wohngeld. Wenn allerdings ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) entsteht, kommt es regelmäßig zu einer sog. Förderungslücke. Das passiert, weil das Wohngeld auf die ALG II Leistungen angerechnet wird. Dagegen klagte ein Betroffener und bekam vor dem Oberverwaltungsgericht Recht zugesprochen.
Wohngeldanspruch bei Mindesteinkommen
Wer mindestens 80 Prozent des Mindesteinkommen erwirtschaftet, kann einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geltend machen. Das Mindesteinkommen ermittelt sich nach dem aktuellen ALG-II-Regelsatz, inklusive Mehrbedarfen und der Warmmiete der Wohnung.
Abhängig von von der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ergeben sich monatliche Einkommensgrenzen, die zu prozentualen Abzügen vom Wohngeld führen.
Übergang von Wohngeld zu Hartz IV nachteilig für Betroffene
Das Wohngeld ist gegenüber anderen Sozialleistungen vorrangig. Es wird als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsätze angerechnet.
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Allerdings schließt der Bezug von Hartz IV oder anderen Sozialleistungen den bezug von Wohngeld aus. In Übergangssituationen führt das zu einem Nachteil der Betroffenen.
Übernahme der Kosten der Unterkunft bei Hartz IV
Wer kein Mindesteinkommen erwirtschaftet und auf Hartz IV angewiesen ist, hat nicht länger einen Anspruch auf Wohngeld, da die Kosten der Unterkunft, also Miete und Heizung im einem „angemessenen“ Rahmen durch das SGB II gedeckt werden.
Dass das Wohngeld allerdings als Einkommen auf den Hartz IV-Anspruch angerechnet wird, führt in Übergangssituationen zu einer unschönen Deckungslücke. Denn das Wohnungsamt fordert ausgezahltes Wohngeld bei Hartz IV-Bezug zurück.
Nicht zumutbar für Hartz IV Beziehende
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat daher beschlossen, dass dies für die Betroffenen nicht zumutbar ist, da durch den Ausschluss von Hartz IV-Leistungen und die gleichzeitige Rückforderung von Wohngeld eine Deckungslücke für die Betroffenen entstehen würde.
Außerdem würde sich die Kommune faktisch bereichern, da sie für beide Leistungsformen zuständig ist. Selbst wenn der Anspruch auf Wohngeld wegen des Übergangs in den Hartz IV-Bezug wegfällt, kann dieses nicht zurückgefordert werden (Az.: 3 C 73/20). Bild: A.Rein. / AdobeStock