50 Euro Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

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Taschengeld darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden

Das Sozailgericht Düsseldorf hat entschieden, dass 50 Euro Taschengeld der Großmutter an den Leistungsberechtigten wegen grober Unbilligkeit vom Jobcenter nicht auf Hartz IV anzurechnen sind. AZ: S 12 AS 3570/15.

Der 24-jährige Kläger aus Krefeld erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.

Das SG Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat entschieden, dass 50 Euro Taschengeld nicht auf Hartz IV anzurechnen sind.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind grundsätzlich alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, “auf eigene Füße” zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs. Das Urteil ist rechtskräftig.