Taschengeld darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden
Das Sozailgericht Dรผsseldorf hat entschieden, dass 50 Euro Taschengeld der Groรmutter an den Leistungsberechtigten wegen grober Unbilligkeit vom Jobcenter nicht auf Hartz IV anzurechnen sind. AZ: S 12 AS 3570/15.
Der 24-jรคhrige Klรคger aus Krefeld erzielte Einkommen aus einer selbststรคndigen Tรคtigkeit und erhielt darรผber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Groรmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berรผcksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Klรคger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Groรmutter in Hรถhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dรผrfe, da dies grob unbillig sei.
Das SG Dรผsseldorf ist der Argumentation des Klรคgers gefolgt und hat entschieden, dass 50 Euro Taschengeld nicht auf Hartz IV anzurechnen sind.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind grundsรคtzlich alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berรผcksichtigung fรผr die Leistungsberechtigten grob unbillig wรคre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so gรผnstig beeinflussen wรผrden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wรคren. Im vorliegenden Fall sei die Berรผcksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Groรmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung wรผrde die Bemรผhungen des Klรคgers, “auf eigene Fรผรe” zu kommen, beeintrรคchtigen. Auรerdem sei ein Taschengeld in Hรถhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprรคchen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs. Das Urteil ist rechtskrรคftig.