Die Sendung “extra 3” mit ihrem Format “Realer Irrsinn” berichtete über einen skurrilen Fall. Ein Gesetz, das in einem speziellen Fall dazu führt, dass eine Hinterbliebene Geld an eine verstorbene Person zahlen muss, stieß bei vielen Menschen auf großes Unverständnis. Doch wie kann es sein, dass solche Regelungen tatsächlich existieren und sogar von Gerichten bestätigt werden?
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich gilt bei einer Scheidung eines Ehepaares. Er stellt sicher, dass beide Ehepartner nach der Scheidung eine faire Rentenversorgung erhalten.
Insbesondere in Fällen, in denen ein Ehepartner während der Ehezeit beruflich zurückgesteckt hat, um den Haushalt zu führen und Kinder zu erziehen, soll dieser nach der Scheidung nicht finanziell benachteiligt sein. Daher wird der Rentenanspruch, den der arbeitende Ehepartner erworben hat, zwischen den geschiedenen Partnern aufgeteilt.
Der skurrile Fall des Herrn und Frau G.
Ein besonders kurioser Fall wurde von extra 3 aufgedeckt: Vor über 40 Jahren wurde die Ehe von Manfred G. und seiner ersten Frau geschieden. Dabei wurde ein Versorgungsausgleich zugunsten seiner Exfrau festgelegt.
Jahre später heiratete Manfred G. erneut und seine zweite Frau, Frau G., sollte nach seinem Tod Witwenrente beziehen. Doch dann stellte sich heraus, dass die erste Frau von Manfred G. bereits verstorben war. Dennoch sollte Frau G. weiterhin Zahlungen an die verstorbene Exfrau leisten.
Das Gesetz und seine Tücken
Warum muss Frau G. an eine verstorbene Person zahlen? Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person, in diesem Fall Manfreds erste Frau, müsste ein Antrag gestellt werden, um die Zahlungen aus dem Versorgungsausgleichs zu beenden.
Da jedoch nur der ursprünglich Verpflichtete – also Manfred G. selbst – diesen Antrag stellen konnte und er mittlerweile verstorben ist, bleibt die Zahlungspflicht weiterhin bestehen.
Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht nämlich vor, dass ohne einen solchen Antrag der Versorgungsausgleich weiterhin in Kraft bleibt. Das bedeutet, dass Frau G.´s Witwenrente um den Anteil gekürzt wird, der ursprünglich an die Exfrau gehen sollte, auch wenn diese nicht mehr lebt.
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Die rechtliche Perspektive
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke erläuterte die rechtlichen Hintergründe dieses kuriosen Falls. Er sagt, dass der Gesetzgeber in Paragraph 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes klar regelt, dass ein Antrag erforderlich ist, um die Kürzung der Rente zu stoppen.
Dieser Antrag kann jedoch nur vom ursprünglich Verpflichteten gestellt werden. Da dieser jedoch verstorben ist, bleibt die Kürzung bestehen, was zu der absurden Situation führt, dass Zahlungen an eine verstorbene Person geleistet werden müssen, so der Anwalt.
Die Rolle der Gerichte
Auch die Gerichte bestätigten diese Regelung. Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied, dass Frau G. weiterhin zahlen müsse, da sie keinen Antrag gestellt hatte.
Diese Entscheidung stützt sich auf frühere Urteile des Bundessozialgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Beide Gerichte stellten fest, dass der Gesetzgeber bewusst keine Anpassungsansprüche für Hinterbliebene vorgesehen hat. Diese sollten sich der Kürzung bewusst sein und sie hinnehmen.
Der fiskalische Hintergrund
Dem Gesetzgeber geht es darum, fiskalische Mittel einzusparen. Die Kürzung der Rentenbezüge und die Weiterleitung der Gelder an die Staatskasse zeigt das Interesse des Staates an der Einsparung öffentlicher Mittel. Man kann daraus nur schließen, dass das Gesetz allein dazu gemacht wurde, um Ausgaben für Witwenrenten einzusparen.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.