Witwenrente: Rentenzuschlag zählt nicht als Einkommen

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Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, bekommt ab Anfang Juli 2024 unter bestimmten Bedingungen einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Viele Betroffene sind verunsichert, ob dieser Zuschlag mit ihrer Rente verrechnet, also von der Witwen- und Witwerrente abgezogen wird.

Die gute Nachricht ist: Nein, der Zuschlag von 7,5 Prozent wird nicht als Einkommen gewertet, zumindest vom 01. Juli 2024 bis zum 31.12.2025.

Keine Anrechnung des Zuschlags auf die Witwenrente

Der auf Rentenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert über die gesetzlichen Grundlagen: “Der Zuschlag an höhere Rente ist in der Zeit vom 01. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 nicht als Einkommen an die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. Es steht so im § 307j Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben.”

Zuschlagsregelung nur temporär

Diese Regelung gilt allerdings nur bis Jahresende 2025. Knöppel erklärt: “§ 307j SGB VI ist eine Übergangsvorschrift, die bis zum 30.11.2025 gilt. Ab dem 01.12.2025 greift für den Zuschlag dann der § 307i SGB VI. Diese Vorschrift sieht eine Nichtanrechnung des Zuschlages an Witwen- oder Witwerrente nicht mehr vor.”

Wer hat Anspruch auf den Zuschlag

Knöppel schreibt: “Witwen und Witwer können daher ab Juli 2024 vom Zuschlag in Höhe von 4,5 oder 7,5 Prozent rechnen. Aber nicht jeder Hinterbliebenenrentner profitiert vom Zuschlag, sondern nur diese Fallgruppen.”

Der Zuschlag von 7,5 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente ist an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Erstens durfte der verstorbene Partner selbst keine Altersrente bezogen haben.
  • Zweitens müssen die Betroffenen zwischen 2001 und 2018 in die Hinterbliebenenrente eingetreten sein. Auch wenn ihr verstorbener Partner vor seinem Tod bis 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezog, haben Sie einen Anspruch auf den Zuschlag.

Was zählt bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen?

  1. Einkommen aus Erwerbseinkünften aus eigener Tätigkeit.
  2. Weitere gesetzliche Renten, die die Betroffenen erhalten.
  3. Leistungen von anderen Trägern als der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel Krankengeld.
  4. Weitere Einkünfte, zum Beispiel durch Immobilien.

Ausgenommen sind bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind, und das bezieht sich vorrangig auf die Riester-Rente.

Wie hoch wird Einkommen verrechnet?

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert: “Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Hinterbliebenenrenten, wenn weiteres Einkommen bezogen wird. Anzurechnen sind 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden pauschalisierten Nettoeinkommens. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschale Prozentsätze.”

Ab wann wird die Rente ausgezahlt?

Wenn Sie pro Monat bis zu 1.730 EUR brutto einnehmen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, können Witwen und Witwer ihren Rentenanspruch geltend machen. Diese Grenze wird jedes Jahr neu berechnet.

Sie können also in diesem Jahr keine Hinterbliebenenrente ausgezahlt bekommen, erhalten diese jedoch, wenn im nächsten Jahr ihr Einkommen unter die gesetzte Grenze fällt.