Für Haushalte, die auf Gas- und Fernwärme angewiesen sind, wird es eine Einmalzahlung im Dezember geben. Diese orientiert sich an der Abschlagszahlung vom September 2022. Wird der Zuschuss auch bei Hartz IV angerechnet?
Einmalzahlung im Dezember wird angerechnet
Laut eines Entwurfs der ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 soll die Einmalzahlung, die für alle Privathaushalte bis spätestens 20. Dezember 2022 gelten soll, bei Hartz IV bzw. später beim Bürgergeld, als Einkommen angerechnet werden. Die Regelung soll nicht nur für Leistungsbeziehende des SGB II, sondern auch für SGB XII-Berechtigte (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten.
Die Bundesregierung plant, die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember 2022 den Energieversorgern zu erstatten. Entweder werden die Abschlagszahlungen seitens der Versorger nicht abgebucht oder später zurückerstattet.
Einmalzuschlag wird als Einkommen bewertet
Das Jobcenter wird die erstattete Gas-Abschlagszahlung im Dezember als Einkommen bewerten und entsprechend als leistungsmindernd bewerten.
Das Jobcenter zahlt nämlich die Gas-Heizkosten im Dezmeber ungekürzt weiter. Dadurch kommt es faktisch zu einer Überzahlung, da die Heizkostenzahlung seitens des Energieversorgers nicht eingezogen bzw. erstattet wird.
Mit der geplanten Regelung soll also die „nicht gerechtfertigte Doppelleistungen” vermieden werden.
Wann wird die Einmalzahlung vom Regelsatz abgezogen?
Da die Jobcenter mit der Umstellung zum Bürgergeld bereits Überlastungen melden, wird die Abschlags- oder Vorauszahlung nicht im Dezember von den Regelleistungen abgezogen. So ist in dem Gesetzesentwurf zu lesen:
„Um eine Überlastung der Jobcenter und der Sozialämter zu vermeiden, ist daher der Zeitpunkt, zu dem die einmalige Entlastung für Dezember 2022 leistungsrechtlich berücksichtigt wird, auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung des Abrechnungszeitraums nach hinten zu verschieben.“
Die Anrechnung der Einmalhilfe soll dann erst im Folgejahr auf das geplante Bürgergeld erfolgen. Geplant ist, dass die Einmalzahlung erst angerechnet werden soll, wenn die Jahresabschlussrechnung des Versorger erfolgte. Das wird dann einige Monate später sein.
Das bedeutet für Hartz IV- und Grundsicherungsbeziehende, dass sie das Geld bis zum Zeitpunkt der Endabrechnung zuücklegen müssen. Wer zum Stichtag das Geld nicht mehr hat, kann es auch in Raten an das Jobcenter zurückführen. Das jedenfalls wird in dem Entwurf explizit erwähnt.
Führt die Einmalzahlung dazu, dass man in dem Monat der Schlussrechnung wegen der Abrechnung aus dem SGB II Bezug fällt, soll die Erstattung auf 6 Monate ab dem Folgemonat der Schlussrechnung verteilt werden.
Was passiert, wenn die Heizkosten unangemessen sind?
Zu Problemen könnte die Anrechnung der Einmalzahlung für Gas- und Fernwärmekunden bei diejenigen führen, die nicht den vollen Betrag der Heizkosten durch das Jobcenter erstattet bekommen, weil die Heizkosten nach Auffassung des Jobcenters “anangemessen” sind.
Die Betroffenen müssen dann nämlich den Heizkosten-Abschlag aufgrund des Kostensenkungsverfahren aus den Regelleistungen bezuschussen.
Bewertet das Jobcenter die Einmalhilfe im Gesamten als Einkommen, so würde dies gegen den § 11a Abs. 3 des SGB II verstoßen. Der Differenzbetrag und damit ein Teil der Einmalhilfe ist nämlich eine zweckgebundene Zahlung und damit kein Einkommen.
Es bleibt spannend, ob die Jobcenter das ebenso sehen. Ein Widerspruch ist in diesem Fall anratenswert.
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