Wenn Arbeiten mit Hartz IV zu teuer ist – die Absetzbeträge vom Einkommen

Lesedauer 3 Minuten

Auf das Erwerbseinkommen gibt es in Hartz IV Absetzbeträge, das sind die Summen, die Arbeitende von ihrem Lohn “behalten” dürfen. Wann sich mit welchen Absetzbeträgen Arbeiten mit Hartz IV lohnt, erfahrt ihr hier.

Die Freibeträge werden anhand des Bruttolohns berechnet. Sie bestehen aus:
1. der Grundpauschale in Höhe von 100€
2. Erwerbstätigenfreibeträge:
180€ (20% des Bruttos zwischen 100 und 1000€)
20€ (10% des Bruttos zwischen 1000 und 1200€)
30€ (10% des Bruttos zwischen 1200 und 1500€) – nur mit Kind

Weitere Details in diesem Artikel zur Anrechnung von Erwerbseinkommen, der die grundsätzliche Anrechnung und die Erwerbstätigenfreibeträge erläutert.

Die Absetzbeträge innerhalb der 100€-Grundpauschale

Damit sich Arbeit z.B. auch an entfernteren Arbeitsorten noch lohnt, können Leistungsberechtigte bei einem Bruttolohn über 400€ statt des 100€ Grundfreibetrags diverse Absetzbeträge geltend machen:

1. Beiträge zu privaten Versicherungen
Diese werden mit 30€ Pauschal angesetzt, egal ob jemand keine Versicherungen hat oder viel mehr für private Versicherungen ausgibt.

2. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
Typisch ist hier die KfZ-Haftpflicht, wobei nicht relevant ist, ob das Fahrzeug beruflich genutzt wird oder auf wen aus der Bedarfsgemeinschaft das Fahrzeug läuft. Hier wird 1/12 des Jahresbeitrags berücksichtigt.

3. Kranken-/ Pflegeversicherungsbeiträge
für Personen in der BG die freiwillig oder privat krankenversichert sind – das können z.B. verbeamtete Lehrer in Elternzeit oder ehemalige Selbstständige sein.

4. Altersvorsorge für Selbstständige,
wenn Sie sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen.

5. Beiträge zur Riesterrente
Mindestes 5€, maximal 3% des Bruttoeinkommens. Allerdings reduziert sich der %-Wert um 1,5% je zulagenberechtigtes Kind.

Wer 2 Kinder hat, der kann hier wieder nur die 5€ absetzen, aber dafür die Zulagen für die Kinder nutzen.

6. Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind – „Werbungskosten“

  • Fahrtkosten (bei ÖPNV: Ticketkosten, bei KfZ: 0,20€ je km (aber nur für eine Fahrtrichtung))
  • Verpflegungsmehraufwand, wenn mehr als 12 Std. von daheim und dem üblichen Arbeitsort abwesend. Fahrzeiten werden mitgerechnet.
  • doppelte Haushaltsführung
  • Aufwendungen für Arbeitsmaterial und nur beruflich nutzbarer Kleidung
  • Gewerkschaftsbeitrag
  • Kinderbetreuungskosten
  • Fortbildungskosten (auch für “große” Weiterqualifikationen, die mit dem ausgeübten Beruf zu tun haben – z.B. Meisterkurs, berufsbegleitendes Studium, Promotion)

Wenn die genannten bisher genannten Absetzbeträge zusammengerechnet, mehr als 100€ betragen, macht es Sinn, diese geltend zu machen. Dann ersetzt die so berechnete Summe die 100€-Pauschale, das bedeutet, dass die über 100€ hinausgehende Summe zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

Absetzbeträge außerhalb der 100€-Grundpauschale

Die folgenden Absetzbeträge aufs Erwerbseinkommen können immer zusätzlich zur 100€ Grundpauschale geltend gemacht werden:

1. Gezahlter Unterhalt
aber nur wenn er tituliert (Gerichtsurteil, notarielle Vereinbarung,…) ist. Es gibt die Möglichkeit, Unterhalt kostenlos beim Jugendamt in einer „Jugendamtsurkunde“ titulieren zu lassen – dann kann er in der titulierten Höhe abgesetzt werden. Das Jobcenter ist nicht berechtigt, eine Abänderung des Titels zu fordern.

2. Im Rahmen von BAFöG/ BAB gezahlter Unterhalt
Bei der Berechnung von BAFöG / BAB wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt, sind Eltern aufgrund dessen verpflichtet, Zahlungen ans Kind zu leisten, können diese vom Elterneinkommen abgesetzt werden.

Gepfändetes Einkommen

Wenn eine Pfändung vorliegt und nicht verändert werden kann, ist die gepfändete Summe kein Einkommen und kann nicht angerechnet werden. Das JC muss bei der Erhöhung des pfändungsfreien Betrags unterstützen, sonst kann es keine Änderung erwarten.

Hierbei  handelt es sich nicht um einen Freibetrag aufs Einkommen – aber die Wirkung ist ähnlich. Dazu kommen die Freibeträge diese Freibeträge.

Fortbildungskosten

Viele Leistungsberechtigte wünschen sich aus dem Bezug herauszukommen. Eine wesentliche Chance, um dieses Ziel zu erreichen, ist eine bessere Qualifikation, die aber vom Jobcenter nur innerhalb fester Grenzen finanziert wird. Außerdem muss die Weiterbildung vom Jobcenter befürwortet werden, damit das Jobcenter diese finanziert.

Leider geschieht es immer wieder, dass Fortbildungswünsche nicht ernst genommen, nicht erforderlich abgetan werden oder die passende Fortbildung nicht verfügbar ist.

Dann gibt es aber noch die Möglichkeit, diese vom Einkommen abzusetzen. Das Jobcenter sollte in solchen Fällen folgendermaßen beraten: „Wir können diese Fortbildung nicht mit einem Bildungsgutschein fördern, da es keine anerkannte Fortbildung in diesem Bereich gibt, aber Sie können die Kosten für eine privat gezahlte Fortbildung von ihrem Einkommen absetzen.“

Rückwirkende Geltendmachung der Freibeträge

Bei wem diese Freibeträge nicht berücksichtigt wurden, obwohl dies möglich wäre, kann dies mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend bis Januar des Vorjahrs korrigieren lassen und erhält eine dementsprechende Nachzahlung.

Rechtsgrundlagen

§11b Abs.1 SGB II
§6 ALG II-V

Twitter

Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier