BSG: Elterngeld gilt als anzurechnendes Einkommen
01.12.2016
Kassel (jur). Elterngeld muss auf Hartz-IV-Leistungen mindernd angerechnet werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2016, verkündeten Urteil entschieden und die seit 2011 geltende entsprechende gesetzliche Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen (Az.: B 14 AS 28/15 R). Der 14. BSG-Senat schloss sich damit der Rechtsprechung des ebenfalls für das Arbeitslosengeld II zuständigen 4. BSG-Senats an.
Geklagt hatte eine sechsköpfige Familie aus Halle, die Hartz-IV-Leistungen erhielt. Als die Mutter 2011 ihr viertes Kind zur Welt brachte, bekam sie monatlich 150 Euro Elterngeld. Das Basiselterngeld beträgt zwar 300 Euro, hier hatte die Mutter jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den doppelten Zeitraum ein auf die Hälfte reduziertes Elterngeld zu beziehen.
Das Jobcenter Halle wertete das Elterngeld als Einkommen und kürzte entsprechend die Hartz-IV-Leistung. Die Behörde verwies dabei auf die seit 2011 geltende Regelung, wonach Elterngeld als Einkommen gilt und das Arbeitslosengeld II entsprechend mindert.
Die Familie hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. So werde beispielsweise Bafög- und Wohngeldempfängern das Elterngeld nicht als Einkommen mindernd angerechnet.
Der Gesetzgeber habe zudem bei Elterngeldempfängern im Hartz-IV-Bezug in unzulässiger Weise generell unterstellt, dass sie arbeiten gehen könnten. Sie könne jedoch keine Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie vier Kinder habe, davon ein Neugeborenes und zwei Kinder im Grundschulalter. Sie habe eine Erziehungsverantwortung. Nach dem Grundgesetz stehe die Familie unter besonderen Schutz.
Das BSG beanstandete die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen jedoch nicht. Auch wenn die Familie vier Kinder habe, sei dies nach dem Gesetz kein Grund, das Elterngeld anrechnungsfrei zu gewähren. Die gesetzlichen Bestimmungen stünden im Einklang mit der Verfassung, so der 14. BSG-Senat. Die Richter schlossen sich damit der Rechtsprechung des 4. BSG-Senats an.
Dieser hatte am 26. Juli 2016 entschieden, dass einkommensschwache Eltern auf den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Kinderzuschlag letztlich verzichten müssen, wenn Eltern Elterngeld erhalten. (Az.: B 4 KG 2/14 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes sei gesetzlich nicht vorsehen. Betroffenen Familien werde auch weiterhin ihr von der Verfassung garantiertes menschenwürdiges Existenzminimum gewährt. Eine Ungleichbehandlung liege ebenfalls nicht vor. Denn Hartz IV und der Kinderzuschlag hätten eine andere Zielsetzung als das Bafög oder Wohngeld und seien daher nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber habe zudem bei Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er diese gewährt. fle/mwo
Bild: dessauer – fotolia
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