Schwerbehinderung: Diese Fahrten muss man nicht selbst zahlen – doch das verschweigt die GKV

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Es klingt fast wie ein kleines Geheimnis des Sozialrechts: Viele Menschen mit Schwerbehinderung zahlen selbst für Fahrten zu Arztterminen, Reha‑Behandlungen oder Dialyse, obwohl sie – rechtlich gesehen – unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht aus eigener Tasche zahlen müssten.

Doch die Praxis sieht anders aus: Nur wer seinen Anspruch kennt und geltend macht, bekommt die vollen Leistungen. Wer danebensteht, bleibt im Taxi sitzen und zahlt. Und das, obwohl die Gesetzeslage großzügigere Regelungen vorsieht, etwa bei den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder bei Serienbehandlungen wie Dialyse.

In diesem Beitrag zeigen wir, wer unter welchen Bedingungen Anspruch auf Fahrkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder andere Träger hat – inklusive Checkliste, Praxisbeispielen und Hinweisen auf Jobwege über etwa das Integrationsamt oder die Deutsche Rentenversicherung.

Rechtslage im Überblick

Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 60 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen“.

Danach gilt: Bei ambulanten Behandlungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen eine Kostenübernahme. Voraussetzung ist eine Verordnung („Krankenbeförderung“ bzw. „Krankenfahrt“) durch den Arzt oder die Ärztin. Die Krankentransport‑Richtlinie (KT‑RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) regelt die Einzelheiten.

Was heißt das konkret?
Fahrten zur stationären Behandlung sind prinzipiell übernommen. Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen: insbesondere wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ vorliegt oder ein Pflegegrad 3–5 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung gegeben ist. Ebenso übernommen werden Serienbehandlungen mit hoher Frequenz wie ambulante Dialyse oder Strahlen‑ und Chemotherapie.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:
„aG“ steht für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für blind und „H“ für hilflos. Wer diese Einträge im Ausweis hat, genießt einen besonders starken Schutz auch bei den Fahrkosten.

Wer hat Anspruch – und wer nicht? (Merkzeichen‑Check)

Anspruchslage und Anspruch Hinweise
Schwerbehindertenausweis mit „aG“, „Bl“ oder „H“: Fahrkosten‑Übernahme ohne vorherige Genehmigung möglich für ambulante wie stationäre Fahrten Arztverordnung erforderlich, nachvollziehbare medizinische Notwendigkeit muss vorliegen
Pflegegrad 4 oder 5: Anspruch auf Fahrkostenübernahme auch bei ambulanten Fahrten Mobilitätsbeeinträchtigung muss gegeben und dokumentiert sein
Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung: Anspruch vorhanden, wenn die Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist Ärztlicher Nachweis der Mobilitätseinschränkung notwendig
Serienbehandlung (z. B. Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie): Anspruch unabhängig vom Merkzeichen Genehmigung vor Fahrtantritt kann erforderlich sein, besonders bei langfristigen Verordnungen
Kein Merkzeichen, kein Pflegegrad, keine Serienbehandlung: Anspruch nur im Ausnahmefall Eigenzahlung wahrscheinlich, Antrag dennoch empfehlenswert

Praxisfälle – wo es falsch läuft

Fall 1: Frau M., GdB 80, Merkzeichen „G“, keine „aG“, „Bl“ oder „H“, chronische Dialysepatientin.
Sie fährt zweimal wöchentlich zur Dialyse. Ihre GKV verweigert die Übernahme der Taxikosten mit der Begründung: „Kein Anspruch ohne Merkzeichen ‘aG’ etc.“.

Hier greift jedoch die Ausnahme „Serienbehandlung mit hoher Frequenz“: Fahrten zur Dialyse sind ebenfalls erstattungsfähig. Frau M. muss diese Kosten nicht tragen.

Fall 2: Herr K., Merkzeichen „aG“, benötigt regelmäßig einen Fahrdienst zur Reha‑Nachsorge.
Merkzeichen „aG“ unterstellt bereits eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Fahrkosten zur ambulanten Nachsorge – z. B. Reha – sind in der Regel erstattungsfähig. Verweigert die Krankenkasse die Kostenübernahme, lohnt ein Widerspruch.

Fall 3: Frau L., schwere Gehbehinderung (GdB 70, Merkzeichen „G“), fährt regelmäßig zu medizinischen Spezialterminen.
Ihr Antrag auf Fahrkostenübernahme wird abgelehnt, weil sie weder das Merkzeichen „aG“ noch „H“ besitzt.

Entscheidend ist jedoch, ob eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt und ob Serienbehandlungen notwendig sind. Der Anspruch ist dann nicht automatisch ausgeschlossen, muss aber gut begründet und nachgewiesen werden.

Jobwege‑Hebel: Mehr als nur Arzt‑Fahrten

Wer schwerbehindert ist und beruflich aktiv bleibt oder wieder einsteigen möchte, kann auch über andere Stellen Fahrkostenerstattungen erhalten. Das Integrationsamt gewährt beispielsweise Zuschüsse, wenn Fahrtkosten aufgrund einer Behinderung im Berufsleben anfallen.

Auch bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind Fahrkostenerstattungen möglich, etwa im Rahmen beruflicher Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 73 SGB IX. Fahrten zu Reha-Maßnahmen oder zum Arbeitsplatz können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.

Was Sie konkret machen sollten

Prüfen Sie, ob Sie eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzen. Falls ja, weisen Sie bei der Antragstellung auf den Anspruch gemäß § 60 SGB V und der Krankentransport-Richtlinie hin. Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt oder der Ärztin eine Verordnung für eine Krankenbeförderung ausstellen.

Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Bei Serienbehandlungen wie Dialyse oder Strahlentherapie sollten Sie die Notwendigkeit sowie die Häufigkeit dokumentieren lassen. Heben Sie alle relevanten Unterlagen auf – Quittungen, Verordnungen, Fahrkarten etc.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein und prüfen Sie, ob alternative Kostenträger (z. B. DRV, Integrationsamt) infrage kommen.

Warum dieser Anspruch trotzdem oft untergeht

Viele Versicherte kennen die Ausnahmeregeln nicht. Krankenkassen handhaben Genehmigungspflichten uneinheitlich. Auch medizinisches Personal ist nicht immer ausreichend über die Voraussetzungen informiert.

Häufig wird eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung durchgeführt – was dann zur Ablehnung der Erstattung führt. Besonders bei Serienbehandlungen ist oft unklar, ob eine einmalige Genehmigung ausreicht oder jede Fahrt einzeln genehmigt werden muss.