Eine anerkannte Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 eröffnet in Deutschland eine Reihe finanzieller Entlastungen, Zuschüsse und Nachteilsausgleiche.
Wichtig: Ein „GdB 50“ allein schafft zwar den Status „schwerbehindert“ und ermöglicht etwa den Schwerbehindertenausweis, viele konkrete Geldleistungen hängen jedoch zusätzlich von Merkzeichen im Ausweis, einem Pflegegrad, der Erwerbssituation oder dem jeweiligen Leistungsträger ab.
Im Folgenden finden Sie die relevanten Töpfe, die Voraussetzungen – und was realistisch mit GdB 50 möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Entlastungen: Pauschbeträge und Fahrtkosten
Für Menschen mit Behinderung gibt es pauschale Steuerfreibeträge, die direkt das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr.
Er steigt stufenweise mit höherem GdB, unabhängig von tatsächlichen Kosten. Für bestimmte schwere Einschränkungen existieren zusätzlich jährliche Fahrtkosten-Pauschalen (900 Euro bzw. 4.500 Euro), die allerdings erst ab höheren Graden beziehungsweise mit bestimmten Merkzeichen greifen.
Für GdB 50 ohne Merkzeichen besteht die Fahrtkosten-Pauschale in der Regel nicht.
Tabelle: Alle Zuschüsse ab Schwerbehindeurng GdB 50 in 2025
Zuschuss / Entlastung | Voraussetzungen und Besonderheiten |
Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) | Ab GdB 50 jährlich 1.140 € steuerlicher Freibetrag. Steigt mit höherem GdB. Unabhängig von tatsächlichen Kosten. |
Fahrtkosten-Pauschale (Steuer) | Nur mit bestimmten Merkzeichen („aG“, „Bl“, „H“, „TBl“ oder „G“ mit mind. GdB 80). Nicht allein mit GdB 50. |
Kfz-Steuerermäßigung | 50 % Ermäßigung bei Merkzeichen „G“ oder „Gl“, vollständige Befreiung bei „aG“, „Bl“, „H“. „Entweder-oder“ mit ÖPNV-Wertmarke. |
ÖPNV-Wertmarke | Freifahrt im Nahverkehr mit Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“ oder „Gl“. Kosten 104 € pro Jahr (ermäßigt/entfallen für bestimmte Gruppen). |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) | Ab GdB 50 Status „schwerbehindert“. Zuschüsse für Arbeitsplatzanpassung, technische Hilfen, Arbeitsassistenz. Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Integrationsamt. |
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber | Förderung bei Einstellung schwerbehinderter Menschen: bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate, in Sonderfällen länger. |
Kraftfahrzeughilfe (KfzHV) | Zuschüsse zu Autokauf (bis 22.000 €), behinderungsbedingten Umbauten und Führerschein. Einkommensabhängig. Zuständig: Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Unfallversicherung. |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegeversicherung) | Zuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme (ab 2025). Nur bei bestehendem Pflegegrad, nicht allein wegen GdB 50. |
Hilfsmittel (Krankenkasse) | Anspruch auf notwendige Hilfsmittel nach § 33 SGB V (z. B. Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte). Mit Zuzahlungspflicht. GdB 50 allein nicht ausreichend, medizinische Notwendigkeit zählt. |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis 42 € pro Monat bei Pflegegrad. Kein Zuschuss allein wegen GdB. |
Rundfunkbeitrag-Ermäßigung | Nur mit Merkzeichen „RF“. Ermäßigt auf 6,12 €/Monat. Mit GdB 50 ohne Merkzeichen kein Anspruch. |
Persönliches Budget / Eingliederungshilfe | Geldleistung statt Sachleistung für Teilhabeleistungen. Anspruch ab GdB 50 möglich, wenn Eingliederungshilfebedarf besteht. |
Mobilität: Kfz-Steuer, ÖPNV-Wertmarke und das notwendige „Entweder-oder“
Schwerbehinderte mit Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können ihr privates Fahrzeug um 50 Prozent von der Kfz-Steuer ermäßigen lassen – allerdings nur, wenn sie im Gegenzug nicht die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung per Wertmarke nutzen.
Wer dagegen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzt, erhält eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung; diese Personengruppen können zugleich die Freifahrtregelung im Nahverkehr nutzen. Zuständig ist das Hauptzollamt, die Rechtsgrundlage ist § 3a KraftStG.
Für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV ist – je nach Merkzeichen – eine Wertmarke erforderlich. Die Eigenbeteiligung wurde zum 1. Januar 2025 bundesweit angehoben und beträgt nun 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr.
Menschen mit „Bl“ oder „H“ sowie bestimmte Sozialleistungsbeziehende erhalten die Wertmarke kostenfrei. Die Informationen bestätigen mehrere Landesstellen und Verbände; Niedersachsen und Berlin weisen die neuen Beträge explizit aus.
Zuschüsse für Arbeit und Beruf: Teilhabe statt Ausstieg
Wer mit einer Behinderung arbeitet oder arbeiten möchte, kann umfangreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) beantragen.
Diese reichen von der Anpassung des Arbeitsplatzes über technische Arbeitshilfen bis zur Finanzierung einer Arbeitsassistenz. Leistungs- und Kostenträger sind – je nach Versicherungsverlauf und Sachlage – die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, Unfall- oder Integrationsämter.
Eine aktuelle Übersicht der Integrationsämter zeigt, dass sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber finanzielle Hilfen erhalten können, etwa für Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen oder die laufende Arbeitsassistenz.
Für Arbeitgeber kommt zusätzlich der Eingliederungszuschuss in Betracht. Grundsätzlich sind bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate möglich; bei schwerbehinderten oder besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen können Höhe und Dauer deutlich ausgedehnt werden – bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monate, in besonderen Konstellationen sogar darüber hinaus.
Die Agentur für Arbeit und die offizielle Förderdatenbank des Bundes erläutern Voraussetzungen, Ermessensspielräume und verlängerte Förderdauern.
Kraftfahrzeughilfe: Zuschüsse für Auto, Umbau und Führerschein
Wer aus behinderungsbedingten Gründen für Arbeit, Ausbildung oder gesellschaftliche Teilhabe auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, kann die Kraftfahrzeughilfe beantragen. Bezuschusst werden der Autokauf, erforderliche Umrüstungen und gegebenenfalls der Führerschein.
Der Zuschuss zum Fahrzeugkauf ist einkommensabhängig und kann – nach geltender KfzHV-Systematik – bis zu 22.000 Euro betragen; die Deutsche Rentenversicherung stellt die Antragsunterlagen bereit und erläutert Zuständigkeiten.
Wohnen: Zuschüsse fürs barrierearme Zuhause – und was 2025 gilt
Auch beim Wohnen gibt es zwei Schienen: Über die Pflegeversicherung können Pflegebedürftige mit Pflegegrad einen Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ beantragen.
Seit 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag pro Maßnahme bei 4.180 Euro, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt addieren sich die Beträge. Entscheidend ist der Pflegegrad, nicht der GdB.
Unabhängig davon förderte die KfW in den vergangenen Jahren barrierereduzierende Umbauten über den Zuschuss 455-B. Dieses Programm ist 2025 ausgesetzt; neue Anträge werden derzeit nicht bewilligt. Bestehende Zusagen aus 2024 werden zwar ausgezahlt, aber eine Neuauflage ist – Stand heute – politisch offen.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Kostenträger klarziehen
Medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörhilfen oder Prothesen übernehmen in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung, mit der üblichen Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.
Grundlage ist § 33 SGB V, die Details führt der GKV-Spitzenverband aus. Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhalten außerdem monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Handschuhe oder Desinfektionsmittel – seit 2025 ein leicht erhöhter Betrag. Auch hier zählt der Pflegegrad, nicht der GdB.
Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit Merkzeichen „RF“
Eine Schwerbehinderung mit GdB 50 allein reduziert den Rundfunkbeitrag nicht. Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (derzeit 6,12 Euro monatlich) erhalten nur Menschen mit Merkzeichen „RF“ bzw. eng definierten Konstellationen; eine vollständige Befreiung ist an Sozialleistungsbezug oder spezielle Tatbestände geknüpft.
Persönliches Budget und Eingliederungshilfe: Geld statt Sachleistung
Wer Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe hat, kann anstelle von Sachleistungen ein Persönliches Budget als Geldleistung wählen und damit Assistenz, Begleitung oder andere benötigte Hilfen selbst organisieren.
Seit 2008 besteht hierauf ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig sind je nach Bedarf die Träger der Eingliederungshilfe oder andere Reha-Träger.
Was bedeutet das konkret bei „nur“ GdB 50?
Mit GdB 50 erhalten Sie den Schwerbehindertenstatus und damit die Basis für zahlreiche Nachteilsausgleiche.
Rein finanziell gesichert sind der Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro in der Steuer, mögliche Leistungen im Arbeitsleben (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Arbeitsassistenz) und – bei entsprechender Notwendigkeit – Zuschüsse wie die Kraftfahrzeughilfe.
Viele weitere Entlastungen hängen jedoch zusätzlich von Merkzeichen („G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“), einem Pflegegrad oder von der konkreten Erwerbssituation ab. Dazu zählen insbesondere die ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke, Kfz-Steuervergünstigungen, die Fahrtkosten-Pauschale, Wohnumfeld-Zuschüsse aus der Pflegeversicherung sowie der ermäßigte Rundfunkbeitrag.
So stellen Sie die richtigen Anträge – und wo es Beratung gibt
Die Praxis zeigt: Wer Zuschüsse erfolgreich beantragen will, sollte zuerst den richtigen Träger identifizieren und die Voraussetzungen sauber belegen. Für Steuerfreibeträge genügt in der Regel der Eintrag in der Steuererklärung unter Verweis auf den GdB.
Für Kfz-Steuervergünstigungen ist das Hauptzollamt zuständig; für die ÖPNV-Wertmarke die Versorgungsämter bzw. Landesstellen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen Sie – je nach Versicherungsverlauf – bei der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit; die Integrations-/Inklusionsämter unterstützen bei arbeitsplatzbezogenen Hilfen und Arbeitsassistenz.
Kostenlose, unabhängige Orientierung bietet bundesweit die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die bei der Auswahl und Kombination der Leistungen hilft.