Urlaub im Bürgergeld: So regelt es das Jobcenter

Wer Bürgergeld bezieht, erhält kein Urlaubsgeld vom Jobcenter und hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Erholungszeit im klassischen Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Anders als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern existiert kein Urlaubsanspruch.

Vielmehr gelten für Leistungsberechtigte die Regelungen zur sogenannten Ortsabwesenheit gemäß § 7b SGB II in Verbindung mit der Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV). Entscheidend sind drei Aspekte: Zustimmung, Erreichbarkeit und Dauer.

Zustimmung des Jobcenters ist Pflicht

Gemäß § 7b Abs. 1 SGB II dürfen Leistungsberechtigte sich nur dann außerhalb des “näheren Bereichs” ihres Wohnorts aufhalten, wenn das Jobcenter zuvor zugestimmt hat. Der Antrag auf Ortsabwesenheit muss vor der geplanten Reise gestellt werden.

Darin sind sowohl der gewünschte Zeitraum, das Ziel der Reise als auch eine durchgehende Erreichbarkeit anzugeben. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Abwesenheit die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht beeinträchtigt.

Erfolgt eine Reise ohne vorherige Zustimmung, gelten die Voraussetzungen für den Leistungsbezug als nicht mehr erfüllt. Das kann zur kompletten Einstellung der Leistungen führen.

Erreichbarkeit und Eingliederung

Leistungsbeziehende sind nach § 7 Abs. 4a SGB II verpflichtet, für das Jobcenter erreichbar zu bleiben. Dies bedeutet konkret: Es muss sichergestellt sein, dass kurzfristige Terminvergaben oder Vermittlungsvorschläge angenommen werden können.

Die Erreichbarkeits-Verordnung regelt darüber hinaus, dass der “nähere Bereich” als Ort verstanden wird, der innerhalb von 2,5 Stunden Fahrzeit erreichbar ist. Aufenthalte außerhalb dieses Bereichs – etwa bei Reisen über größere Entfernungen oder ins Ausland – bedürfen zwingend einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Jobcenter.

Besonders in Phasen aktiver Eingliederungsbemühungen, etwa bei Maßnahmen, Bewerbungsgesprächen oder Schulungen, ist eine Abwesenheit in der Regel nicht zulässig.

Dauer der genehmigten Abwesenheit

Die maximale Dauer einer genehmigten Ortsabwesenheit beträgt grundsätzlich 21 Kalendertage pro Kalenderjahr. Diese Regelung ergibt sich aus den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Erreichbarkeits-Verordnung.

Innerhalb dieses Zeitraums bleibt der Anspruch auf Bürgergeld bestehen, vorausgesetzt, die Zustimmung wurde vorher eingeholt. Ab dem 22. Tag endet der Anspruch auf Leistungen automatisch, selbst wenn weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Eine Ausnahme kann nur bei wichtigen Gründen im Einzelfall gewährt werden, etwa bei medizinischer Rehabilitation oder familiären Notlagen.

Auch dann muss jedoch eine ausdrückliche Genehmigung des Jobcenters vorliegen. Eine Rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen.

Keine Kostenübernahme durch das Jobcenter

Das Bürgergeld dient ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II. Ein Anspruch auf gesonderte Leistungen für Urlaubsreisen – etwa Zuschüsse für Unterkunft, Fahrtkosten oder Verpflegung – besteht nicht.

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Der monatliche Regelbedarf beinhaltet keine Pauschale für Erholungsmaßnahmen. Wer verreisen möchte, muss die dafür anfallenden Kosten aus dem Regelbedarf selbst bestreiten oder auf anderweitige Einnahmen zurückgreifen.

In Ausnahmefällen können regionale Erholungsprogramme existieren, etwa für Familien mit geringem Einkommen, diese sind jedoch nicht Teil der Bürgergeld-Regelleistung und unterliegen gesonderten Voraussetzungen.

Konkrete Schritte zur Antragstellung

Wer eine Reise plant, sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin einen schriftlichen Antrag auf Ortsabwesenheit beim zuständigen Jobcenter stellen. In diesem Antrag sind der Reisezeitraum, der Aufenthaltsort sowie die Art der Erreichbarkeit (z. B. Mobilnummer oder E-Mail-Adresse) anzugeben.

Es empfiehlt sich, die Genehmigung schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren. Erst nach offizieller Zustimmung darf die Reise angetreten werden. Bei Rückkehr ist unverzüglich eine persönliche Vorsprache erforderlich, um die Wiederaufnahme der Vermittlungsaktivitäten zu gewährleisten.

Sollten während der geplanten Abwesenheit Termine, Maßnahmen oder andere Verpflichtungen bestehen, ist mit einer Ablehnung zu rechnen.

Häufige Fallstricke

Viele Leistungsbeziehende unterschätzen die rechtlichen Folgen einer unangemeldeten Abwesenheit. Auch spontane Wochenendreisen oder Familienbesuche können ohne Zustimmung als Pflichtverletzung gewertet werden.

Der Verlust des Anspruchs erfolgt ab dem ersten Tag der ungenehmigten Ortsabwesenheit. Selbst bei einem kurzen Aufenthalt innerhalb Deutschlands kann der Leistungsanspruch entfallen, wenn die Erreichbarkeit faktisch nicht mehr gegeben ist.

Auslandsreisen sind besonders kritisch: Sobald der Lebensmittelpunkt vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland verlegt wird, entfällt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II der Anspruch auf Bürgergeld vollständig.

Fazit

Eine Auszeit ist auch für Leistungsbeziehende möglich, doch sie ist rechtlich klar geregelt und an enge Voraussetzungen geknüpft. Wer verreisen möchte, muss dies frühzeitig mit dem Jobcenter abstimmen, die Erreichbarkeit sicherstellen und die maximale Dauer von 21 Tagen beachten.

Eine Finanzierung der Reise durch das Jobcenter ist gesetzlich ausgeschlossen. Verstöße gegen die Ortsanwesenheitspflicht führen nicht nur zu Leistungskürzungen, sondern können den kompletten Wegfall der Unterstützung bedeuten.

Wer sich jedoch gut informiert und rechtzeitig handelt, kann sich auch mit Bürgergeld eine kurze Erholungspause gönnen – ohne rechtliche Folgen.