Ab Juli 2027 treten Neuregelungen in Kraft, die insbesondere für Witwen und Witwer wichtig sind. Die Änderungen betreffen die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente, bei der ein neuer Freibetrag eingeführt wird. Ursprünglich sollte die Reform bereits im kommenden Jahr in Kraft treten.
Doch was genau bedeutet das für Betroffene, und wie wirken sich diese Änderungen konkret auf ihre Rente aus? Was ist der neue Freibetrag und warum ist er wichtig?
Der neue Freibetrag bei der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt.
Dieses Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und unter anderem die Einkommensanrechnung für Witwen und Witwer zu erleichtern.
Ab Juli 2027 soll ein Sockelbetrag in Höhe von 538 Euro monatlich bei der Berechnung des Erwerbseinkommens von Witwen und Witwern berücksichtigt werden.
Dieser Sockelbetrag ist dynamisch, was bedeutet, dass er sich an die Entwicklung des Mindestlohns anpasst.
Der Betrag wird also je nach Anpassung des Mindestlohns steigen oder fallen. Das ist eine erhebliche Neuerung, da dieser Freibetrag das anrechenbare Einkommen senkt und somit den Rentenanspruch für viele Betroffene erhöhen kann.
Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente?
Bisher war die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente relativ streng geregelt. Erwerbseinkommen wurde nach einer Nettobereinigung zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Das führte in vielen Fällen dazu, dass die Rente gekürzt oder sogar als Nullrente ausgewiesen wurde.
Ein Beispiel: Verdient eine Witwe 2500 Euro brutto und bezieht gleichzeitig Witwenrente, so wurde nach der Nettobereinigung ein Teil dieses Einkommens auf die Rente angerechnet, was zu einer Reduzierung der Rentenzahlung führte.
Mit der neuen Regelung wird nun zunächst der Sockelbetrag von 538 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor die 40%ige Anrechnung erfolgt. Dadurch bleibt ein größerer Teil des Erwerbseinkommens von der Anrechnung unberührt, was die finanzielle Situation vieler Witwen und Witwer erheblich verbessern kann.
Was genau bedeutet der neue Paragraph 18b für die Betroffenen?
Im Sozialgesetzbuch (SGB) wird ein neuer Absatz im Paragraphen 18b eingeführt, der diese Neuregelung beschreibt.
Im Detail bedeutet das: Das Bruttoeinkommen eines Witwers oder einer Witwe wird um den Sockelbetrag von 538 Euro reduziert, bevor die Berechnung für die Anrechnung auf die Witwenrente vorgenommen wird. Nur das Einkommen, das diesen Sockelbetrag überschreitet, wird dann zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Ein weiteres einfachen Beispiel: Eine Witwe verdient 2500 Euro brutto. Nach Abzug des Sockelbetrags bleiben 1962 Euro. Diese 1962 Euro werden dann zu 40 % bereinigt, was einem Betrag von 785 Euro entspricht. Dieser Betrag wird dann mit dem Freibetrag von 1038 Euro verglichen.
Liegt das bereinigte Einkommen über diesem Freibetrag, wird der darüber liegende Betrag nochmals zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Welche Vorteile ergeben sich für Bezieher der Witwenrente durch diese Neuregelung?
Durch diese Neuregelung könnten viele Witwen und Witwer besser gestellt werden.
Insbesondere diejenigen, die neben ihrer Rente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, profitieren von dem neuen Sockelbetrag.
Für viele bedeutet das, dass sie ihre Arbeit ausweiten können, ohne dass dies eine massive Kürzung ihrer Witwenrente zur Folge hat.
Auch die Flexibilität des Freibetrags ist von Vorteil: Da er an den Mindestlohn gekoppelt ist, wird er mit einer Erhöhung des Mindestlohns automatisch angepasst.
Dies schafft Planungssicherheit für die Betroffenen, da sie nicht befürchten müssen, dass sich ihre finanzielle Situation durch gesetzliche Änderungen plötzlich verschlechtert.
Lesen Sie auch:
Welche weiteren Reformen sind in diesem Gesetz enthalten?
Die Einführung des neuen Freibetrags bei der Witwenrente ist Teil des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das verschiedene Maßnahmen umfasst, um bürokratische Hürden abzubauen und das Arbeiten für Rentner attraktiver zu gestalten.
Es handelt sich dabei um eine Formulierungshilfe, die der Gesetzgeber in den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes aufgenommen hat. Dies ist eine gängige Praxis in laufenden Gesetzgebungsverfahren, um wichtige Punkte noch in den Entwurf aufzunehmen.
Das Ziel dieser Maßnahme ist es, das Arbeiten im Rentenalter attraktiver zu machen und gleichzeitig die finanzielle Situation von Rentnern und Hinterbliebenen zu verbessern.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll nach Angaben der Bundesregierung im September 2024 im Bundestag final beraten werden. Sollte es wie geplant verabschiedet werden, tritt es am 1. Juli 2027 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die neuen Regelungen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente gelten, und der Sockelbetrag von 538 Euro wird berücksichtigt.
Positive Änderungen für Witwen und Witwer
Die Einführung des neuen Freibetrags bei der Einkommensanrechnung von Witwenrenten ist zweifellos eine positive Entwicklung für viele Betroffene. Durch den Sockelbetrag von 538 Euro wird ein größerer Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei gestellt, was zu einer Erhöhung der Witwenrente führen kann.
Dies gibt Witwen und Witwern mehr Sicherheit und die Möglichkeit, neben der Rente zu arbeiten, ohne dass sie erhebliche Kürzungen ihrer Rentenzahlungen hinnehmen müssen.
Wie immer bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gesetz tatsächlich in dieser Form verabschiedet wird und wie es in der Praxis umgesetzt wird.
Anmerkung 25.09.2024: In unserem ursprünglichen Beitrag hatten wir geschrieben, dass die Reform zum 1.7.2025 in Kraft tritt. Nun hat die Bundesregierung die Umsetzung auf das Jahr 2027 geschoben.
Konkret:
- Rentenaufschubprämie startet ein Jahr später als geplant, ab dem 01.01.2028 und
- Neuer Sockelbetrag kommt erst zwei Jahre später als geplant zum 01.07.2027
(mit Dank für den Hinweis an Rechtsanwalt Peter Knöppel)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.