Verfassungswidrig? Hartz IV verstรถรŸt angeblich nicht gegen das Gesetz

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Hartz IV Regelsรคtze verstoรŸen angeblich nicht gegen die Verfassung

29.03.2013

Erneut vertritt das Bundessozialgericht in Kassel die Auffassung, dass die Hรถhe der Hartz IV Regelbedarfe nicht gegen gegen den Artikel 1 der Grundgesetz (Menschenwรผrde) in Verbindung mit Artikel 20 des Grundgesetzes (Sozialstaatsprinzip) verstoรŸen und damit zu niedrig bemessen sind. Auch in der Revisionsinstanz hatten die Klรคger bereits keinen Erfolg. Der Anwalt der Familie prรผft eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Bundessozialgericht verneint Verletzung des Grundrechts
Der vierte Senat des Bundessozialgerichts urteilte in dem Verfahren Az: B 4 AS 12/12 R, dass die Hartz IV Regelsรคtze vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu niedrig bemessen sind. Das gelte nach Ansicht des Gerichts fรผr den Eckregelsatz (Alleinstehender) von dem die Bedarfe von erwachsenen Partner abgeleitet sind, als auch fรผr den Hartz IV Regelsatz von Erwachsenen die gemeinsam mit einem zweijรคhrigen Kind in einem Haushalt leben. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht der obersten Sozialrichter auch nicht die Regelbedarfe fรผr Kinder bis zum zweiten Lebensjahr verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Die Klรคger, eine Familie mit einem zweijรคhrigen Kind bekamen vom Jobcenter โ€žLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsโ€œ nach dem SGB II in Hรถhe von insgesamt 1182 Euro bewilligt. Dabei wurde der Regelsatz der Eltern zu je 328 Euro festgelegt (Siehe Tabelle). Die Eltern legten gegen den Bescheid Klage ein, da sie die Herleitung der Regelbedarfe als verfassungswidrig ansahen. Diese Auffassung vertreten nicht nur die Klรคger, sondern zahlreiche soziale Institutionen und zuletzt auch das Sozialgericht in Berlin (Verfahrensausgang hier noch offen).

โ€žSowohl die Methode (Bestimmung eines Verteilungsschlรผssels fรผr die Zuordnung der Bedarfe zu einzelnen Personen innerhalb der Familie) zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarfe fรผhrt nach Ansicht des 4. Senats nicht zu einer Verletzung von Verfassungsrecht.โ€œ, so das Gericht.

Der Regelbedarf und die zu beantragenden Leistungen fรผr Bildung und Teilhabe (sogenanntes Als nicht relevant sah das Bundessozialgericht an, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungspaket durch Sach- und Dienstleistungen (z.B. Gutscheine) und nicht durch Geldleistungen abdeckt. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil im Jahre 2010 es dem Gesetzgeber selbst รผberlassen, in welcher Form der Bedarf abgedeckt wird. Auch keine Bedenken hat das Bundessozialgericht bei der Hรถhe der Mitgliedsbeitrรคge (10 Euro) fรผr Sport oder Kulturvereine oder Musikunterricht. Diese seien ebenfalls โ€žnicht zu beanstandenโ€œ.

Klage damit noch nicht beendet
Fรผr die Klรคger ist die Klage damit noch nicht verloren. Der Anwalt der Familie will nun eine Verfassungsbeschwerde prรผfen. Dort liegt bereits eine Vorlage des Sozialgerichts Berlin vor. Das Sozialgericht kam nรคmlich zu der gegenteiligen Auffassung, dass die Regelsรคtze fรผr Alleinstehende um 36 Euro zu niedrig bemessen sind. Bislang steht ein Verhandlungstermin vor dem Bundesverfassungsgericht noch aus. (sb)