Hartz IV Regelsätze verstoßen angeblich nicht gegen die Verfassung
29.03.2013
Erneut vertritt das Bundessozialgericht in Kassel die Auffassung, dass die Höhe der Hartz IV Regelbedarfe nicht gegen gegen den Artikel 1 der Grundgesetz (Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 des Grundgesetzes (Sozialstaatsprinzip) verstoßen und damit zu niedrig bemessen sind. Auch in der Revisionsinstanz hatten die Kläger bereits keinen Erfolg. Der Anwalt der Familie prüft eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Bundessozialgericht verneint Verletzung des Grundrechts
Der vierte Senat des Bundessozialgerichts urteilte in dem Verfahren Az: B 4 AS 12/12 R, dass die Hartz IV Regelsätze vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu niedrig bemessen sind. Das gelte nach Ansicht des Gerichts für den Eckregelsatz (Alleinstehender) von dem die Bedarfe von erwachsenen Partner abgeleitet sind, als auch für den Hartz IV Regelsatz von Erwachsenen die gemeinsam mit einem zweijährigen Kind in einem Haushalt leben. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht der obersten Sozialrichter auch nicht die Regelbedarfe für Kinder bis zum zweiten Lebensjahr verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Die Kläger, eine Familie mit einem zweijährigen Kind bekamen vom Jobcenter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1182 Euro bewilligt. Dabei wurde der Regelsatz der Eltern zu je 328 Euro festgelegt (Siehe Tabelle). Die Eltern legten gegen den Bescheid Klage ein, da sie die Herleitung der Regelbedarfe als verfassungswidrig ansahen. Diese Auffassung vertreten nicht nur die Kläger, sondern zahlreiche soziale Institutionen und zuletzt auch das Sozialgericht in Berlin (Verfahrensausgang hier noch offen).
„Sowohl die Methode (Bestimmung eines Verteilungsschlüssels für die Zuordnung der Bedarfe zu einzelnen Personen innerhalb der Familie) zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarfe führt nach Ansicht des 4. Senats nicht zu einer Verletzung von Verfassungsrecht.“, so das Gericht.
Der Regelbedarf und die zu beantragenden Leistungen für Bildung und Teilhabe (sogenanntes Als nicht relevant sah das Bundessozialgericht an, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungspaket durch Sach- und Dienstleistungen (z.B. Gutscheine) und nicht durch Geldleistungen abdeckt. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil im Jahre 2010 es dem Gesetzgeber selbst überlassen, in welcher Form der Bedarf abgedeckt wird. Auch keine Bedenken hat das Bundessozialgericht bei der Höhe der Mitgliedsbeiträge (10 Euro) für Sport oder Kulturvereine oder Musikunterricht. Diese seien ebenfalls „nicht zu beanstanden“.
Klage damit noch nicht beendet
Für die Kläger ist die Klage damit noch nicht verloren. Der Anwalt der Familie will nun eine Verfassungsbeschwerde prüfen. Dort liegt bereits eine Vorlage des Sozialgerichts Berlin vor. Das Sozialgericht kam nämlich zu der gegenteiligen Auffassung, dass die Regelsätze für Alleinstehende um 36 Euro zu niedrig bemessen sind. Bislang steht ein Verhandlungstermin vor dem Bundesverfassungsgericht noch aus. (sb)
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