Schwerbehinderung: Wann gibt es mehr Geld vom Jobcenter?

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Gibt es mehr Bürgergeld, wenn man eine Schwerbehinderung hat? Diese Frage wird uns häufig gestellt, weshalb wir diese hiermit beantworten wollen. Eine Antwort darauf kann nicht pauschal gegeben werden, da es auf den Einzelfall ankommt.

Menschen mit Schwerbehinderungen, die Anspruch auf Bürgergeld haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Mehrbedarf über den Regelsatz hinaus beantragen. Hier eine Übersicht:

Menschen mit Erwerbsfähigkeit und Behinderung

Für Leistungsberechtigte mit Erwerbsfähigkeit und Behinderungen, die Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben oder andere Hilfeleistungen für einen passenden Arbeitsplatz bzw. Eingliederungshilfe erhalten, gibt es einen anerkannten Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent gemessen am regulären Regelsatz. Dieser Mehrbedarf kann auch nach Beendigung einer entsprechenden Maßnahme für eine Übergangszeit beantragt werden.

Bei dem aktuellen Regelbedarf in 2024 von 563 Euro sind das für einen Alleinstehende 197,05 Euro zusätzlich. Wer in einer Paarbeziehung lebt, erhält die 35 Prozent entsprechend des Regelbedarfs in einer Ehe- bzw. Paarbeziehung (177,10 Euro).

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Personen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, also weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, insofern in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
Aber: Schwerbehinderte, erwerbsunfähige Menschen, die Sozialhilfe beziehen und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf im Rahmen des Bürgergeldes.

Der Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Leistungen. Während das Bürgergeld auf die Integration in den Arbeitsmarkt abzielt und daher an die Erwerbsfähigkeit gebunden ist, soll die Sozialhilfe den grundlegenden Lebensunterhalt sichern, wenn keine andere Möglichkeit besteht.

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Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 49 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) definiert, mit Ausnahmen bestimmter Leistungen gemäß § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Weitere Hilfen zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen sind in § 112 SGB IX geregelt.

Zusätzliche Unterstützung für Schwerbehinderte ohne Erwerbsfähigkeit oder mit Erwerbsminderung und Schwerbehinderung
Leistungsbeziehende mit Schwerbehinderungen, die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld als Teil des Bürgergelds erhalten, haben Anspruch auf eine zusätzliche Unterstützung in Höhe von 35 % des Regelsatzes, wenn sie Eingliederungshilfe gemäß § 112 SGB IX beziehen.

Nach dem Ende einer solchen Maßnahme kann auch für eine Übergangszeit ein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung bestehen.

Mehrbedarf bei Merkzeichen G

Leistungsberechtigte, die vollständig erwerbsgemindert sind und eine Schwerbehinderung haben, gemäß des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI), haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Sozialhilfe-Regelbedarfs, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G vermerkt ist und kein anderweitiger Anspruch auf Mehrbedarf besteht.

Rechtliche Grundlagen

§ 21 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) regelt die Mehrbedarfe
§ 23 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) behandelt Besonderheiten beim Bürgergeld für Personen ohne Erwerbsfähigkeit

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