Unregelmäßig erhaltender Unterhalt kann zu mehr Hartz IV führen: BSG: Grundsätzlich ist monatlicher Zufluss von Einkommen maßgeblich
07.12.2017
Alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher müssen sich Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Partner grundsätzlich nur in dem Monat als Einkommen mindernd anrechnen lassen, in dem das Geld auf ihr Konto geflossen ist. Werden Unterhaltszahlungen unregelmäßig geleistet, kann dies im Einzelfall zu höheren Hartz-IV-Leistungen führen, urteilte am Donnerstag, 7. Dezember 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 8/17 R).
Damit bekamen eine im Hartz-IV-Bezug stehende alleinerziehende Mutter aus Delmenhorst und ihr Sohn recht. Der Kindesvater zahlte ihnen Betreuungs- und Kindesunterhalt. Das Geld ging ihnen jedoch unregelmäßig zu. So erhielten Mutter und Kind im Juli 2008 sowohl am Monatsanfang als auch am Monatsende Unterhalt, im August ging dann aber gar keine Zahlung ein. Im September floss dagegen wieder am Monatsersten und am Monatsende Unterhalt auf ihr Konto.
Das Jobcenter hatte in seinen bestandskräftigen Bescheiden die Unterhaltszahlungen so als Einkommen mindernd angerechnet, also ob diese monatlich zugeflossen wären.
Doch im Nachhinein hielt die Mutter diese Praxis für rechtswidrig. Sie verlangte eine Überprüfung der Bescheide. Es sei unzulässig, dass ihr für den Monat August 2008 die Hartz-IV-Leistungen gemindert wurden, indem das Jobcenter den Unterhalt als Einkommen berücksichtigte. Denn sie habe in diesen Monat gar keinen Unterhalt erhalten.
Das Jobcenter lehnte höhere Hartz-IV-Leistungen für den Monat August ab. Die Mutter habe den Unterhalt ja bekommen, dieser sei nur nicht in dem besagten Monat auf das Konto eingegangen. Es würde Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen widersprechen, wenn den Klägern trotzdem höhere Leistungen bewilligt werden müssten, obwohl der Unterhalt für den Monat August gezahlt wurde.
Das BSG gab der Mutter und ihrem Sohn jedoch recht. Bei der Anrechnung von Einkommen sei maßgeblich, in welchem Monat diese zugeflossen seien. „Demgemäß sind mangels tatsächlichen Zuflusses keine Unterhaltszahlungen im strittigen August als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Unterhaltszahlungen im Juli vorher und im September nachher“, stellten die Kasseler Richter klar.
Ob der Vater mit einer dieser Zahlungen seiner Unterhaltspflicht auch für August 2008 nachkommen wollte, spiele keine Rolle. Es habe auch keine Hinweise gegeben, dass die Kläger den Zufluss des Unterhalts manipuliert haben, um höhere Hartz-IV-Leistungen zu erhalten. fle/mwo
Bild: DOC RABE Media
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