In der Sozialhilfe gibt es im Vergleich zum Bürgergeld zahlreiche Unterschiede, die sich zu Lasten der Sozialhilfeempfänger auswirken. Die Bundesregierung hatte ursprünglich angekündigt, eine Gleichbehandlung herzustellen. Ein Blick in den aktuellen Gesetzentwurf zeigt jedoch, dass die restriktiven Regelungen des SGB II übernommen werden, eine dringend notwendige Gleichbehandlung aber – Stand heute – nicht erfolgen soll.
Es sollte eine Anpassung vorgenommen werden
Die Gleichbehandlung von Sozialhilfe-Beziehenden in Deutschland bleibt weiterhin kritisch, trotz ursprünglicher Zusicherungen der Bundesregierung, für eine gerechtere Sozialhilfegesetzgebung zu sorgen.
Ein Blick in den aktuellen Gesetzesentwurf zur “Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze” (20/8344) offenbart, dass viele restriktive Regelungen des SGB II (Sozialgesetzbuch II) übernommen werden sollen, während dringend notwendige Gleichbehandlungen auf der Strecke zu bleiben scheinen.
Die Bundesregierung hatte diesen Gesetzesentwurf mit dem Ziel der “Gleichlaufs” zwischen dem SGB II und dem SGB XII (Zwölftes und Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) vorgestellt.
Doch die Realität zeigt, dass dieser “Gleichklang” in vielen Bereichen unterlassen wird. Der Hilfgeverein Tacheles e.V. hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine umfassende Stellungnahme verfasst und insbesondere auf die Ungleichbehandlung hingewiesen.
Unterschiedliche Regelungen zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld
Einige der auffälligsten Unterschiede zwischen den beiden Grundsicherungssystemen, dem SGB II und dem SGB XII, sind:
- Schonvermögen: Im SGB II liegt es bei 15.000 EUR, im SGB XII hingegen nur bei 10.000 EUR.
- Angemessenes Kfz: SGB II erlaubt 15.000 EUR, während im SGB XII nur 10.000 EUR akzeptiert werden.
- Geschontes selbstgenutztes Eigentum: Für Ein- und Zweipersonenhaushalte beträgt die Grenze im SGB II 130/140 qm, im SGB XII jedoch nur 80/90 qm.
- Freibetrag aus Erwerbseinkommen bei 100 EUR: SGB II gewährt 100 EUR, im SGB XII sind es nur 33,64 EUR.
- Einkünfte in Geldeswert: Während sie im SGB II anrechnungsfrei sind, werden sie im SGB XII angerechnet.
- Zeitraum zur Antragsstellung für Heizkostennachzahlung und Bevorratungskosten für Nichtleistungsbeziehende: SGB II gewährt drei Monate, im SGB XII ist es nur ein Monat.
Diese Ungleichbehandlung zwischen SGB XII-Beziehenden und SGB II-Beziehenden stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund von Alter, Krankheit oder Aufenthaltsstatus dar. Diese Diskriminierung muss dringend beendet werden. Zum Weiterlesen: Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Sozialhilfe?
Diskriminierung von Geflüchteten
Der Verein weist zudem auf eine verschärfte Diskriminierung im dritten Grundsicherungssystem für Geflüchtete hin, das nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) arbeitet.
Dieses System benachteilige Geflüchtete gegenüber den SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigten in erheblichem Maße und basiere auf diskriminierenden migrationspolitischen Gründen. Tacheles fordert die Abschaffung des AsylbLG und die Integration aller Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in ein einheitliches Mindestsicherungssystem, um die Würde der Menschen unteilbar zu wahren.
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