Jedes Jahr im Juli werden die gesetzlichen Renten angepasst, und das bedeutet in aller Regel eine Rentenerhรถhung. Millionen Arbeitnehmer beziehen indessen ihre Altersvorsorge sowohl aus der gesetzlichen Rente wie auch aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Betriebsrente. Ist die Erhรถhung der Betriebsrente an die Anpassung der gesetzlichen Rente gebunden?
Unterschiedliche System
Betriebsrenten und gesetzliche Renten sind zwei unterschiedliche Systeme, die nicht voneinander abhรคngen. Die gesetzliche Rente zahlt die Deutsche Rentenversicherung.
Die Betriebsrente als zusรคtzliche Altersvorsorge, leisten dagegen der Arbeitgeber oder eine berufsstรคndische Versorgungseinrichtung. Wenn die gesetzliche Rente erhรถht wird, ist das also unabhรคngig von einer mรถglichen Steigerung einer Betriebsrente.
Die Sicherheit der betrieblichen Rentenleistungen ist โ im Unterschied zur gesetzlichen Rente- direkt an die wirtschaftliche Stรคrke des Unternehmens geknรผpft. รkonomische Risiken kรถnnen die Zahlungsfรคhigkeit des Arbeitgebers gefรคhrden. Zudem sind Betriebsrenten grundsรคtzlich freiwillig.
Auch bei der Betriebsrente gelten Regeln
Die Erhรถhung der Betriebsrente ist also nicht unmittelbar an eine Anpassung der gesetzlichen Renten geknรผpft.
Doch Arbeitgeber sind allerdings aufgrund des Paragrafen 16 des Betriebsrentengesetzes verpflichtet, alle drei Jahre zu prรผfen, ob eine Erhรถhung der Betriebsrente notwendig ist. Kriterium dabei ist die Entwicklung der Kaufkraft beziehungsweise der Kaufkraftverlust.
Wann gilt die Drei-Jahres-Regelung nicht?
Von dieser Drei-Jahres-Regelung gibt es drei Ausnahmen. Erstens fรคllt diese Prรผfung aus, wenn der Arbeitgeber die laufenden Leistungen pro Jahr um mindestens ein Prozent erhรถht.
Zweitens gilt die Drei-Jahres-Regelung nicht, wenn die betriebliche Altersvorsorge รผber eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung lรคuft, und drittes wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.
Welchen Vorteil bietet die Ein-Prozent-Regelung?
Bei der Ein-Prozent-Regelung wird die Betriebsrente automatisch jedes Jahr zum 1. Juli erhรถht, also am gleichen Datum, an dem auch die Anpassung der gesetzlichen Rente lรคuft.
Fรผr den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass nicht immer wieder neu geprรผft werden muss, und fรผr die Arbeitnehmer bringt diese Regelung ein hรถheres Ausmaร an Planungssicherheit.
Die Drei-Jahres-Regelung
Die Drei-Jahres-Regelung ist ein wenig komplizierter. Hier muss der Arbeitgeber alle drei Jahre die Hรถhe der Betriebsrente mit der Entwicklung der Kaufkraft abgleichen. Das Betriebsrentengesetz regelt dabei nicht eindeutig, welche Erhรถhung bei welchem Verlust der Kaufkraft zu erfolgen hat.
Die Formulierung dass โinsbesondere die Belange des Versorgungsempfรคngers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebersโ in die Prรผfung einflieรen, bleibt schwammig und soll vermutlich dem Arbeitgeber ein gewisses Ausmaร an Entscheidungsfreiheit ermรถglichen. Umgekehrt gilt allerdings, dass der Arbeitgeber gute Grรผnde vorbringen muss, um eine Erhรถhung zu verweigern.
Wie sind die Standards?
Die Anpassung der Betriebsrente sollte mindestens den eingetreten Verlust an Kaufkraft ausgleichen โ bis zu einem gewissen Grad. Wenn vergleichbare Lรถhne und Gehรคlter trotz Lohnsteigerung mit der Inflation nicht Schritt halten kรถnnen, muss der Arbeitgeber die Rente nicht bis zur Inflationsrate anheben.