Sonderrolle der Stadt Wiesbaden bei Hartz IV

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Aus dem Hartz IV Alltag der Stadt Wiesbaden

13.11.2012

Die Stadt Wiesbaden spielt eine Sonderrolle beim Umgang mit Hartz IV-Leistungsempfängern. Und zwar in jeder Hinsicht. Zum einen ist die hessische Landeshauptstadt die einzige Stadt mit mehr als 200.000 Einwohnern die eine sogenannte Optionskommune ist. D.h. die Betroffenen werden nicht von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet, sondern allein von der Kommune. In Wiesbaden hat sich bedingt durch das Optionsmodell eine deutliche Zweiklassenvermittlung entwickelt. Während Kurzzeitarbeitslose weiter von der Bundesagentur für Arbeit betreut werden, werden sogenannte Langzeitarbeitslose von der Kommune betreut. Wer dazu noch das Pech hat unter 25 zu sein, wird von einer privaten GmbH, der „Ausbildungsagentur GmbH“ betreut.

Leiter dieser GmbH ist Michael L., dessen Name im Bereich der Wiesbadener „Hartz IV Industrie“ immer wieder auftaucht. Fast jeder 1 Euro Job der in Wiesbaden zugewiesen wird, hat eine Verbindung zu Herrn L.. So etwa das Secondhandkaufhaus „So gut wie neu“ welches in direkter Konkurrenz zu real bezahlenden Secondhandläden in Wiesbaden steht. Anfängliche Proteste dieser Konkurrenten, die nicht über kostenlose Arbeitskräfte verfügen, wurden von der Stadt Wiesbaden dadurch besänftigt, in dem man dem betroffenen Unternehmen junge Leute zuweist, die zu Sozialstunden verurteilt wurden. In Wiesbaden kennt man sich halt. Wenn dies nicht ausreicht haben Herr L. und seine Mitarbeiter nach Angaben der Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz noch andere Tricks auf Lager.

Ein 17 jähriger, der gegen den Willen seiner Eltern bei einem Konkurrenten arbeiten wollte und von seiner Ausbildungsagentur betreut wurde, erhielt von den Mitarbeitern des Herrn L. die Information, er könne dort auch ohne Zustimmung der Eltern arbeiten. Die betreffende Mitarbeiterin ignorierte alle schriftlich vorliegenden Verbote der Erziehungsberechtigten, stimmte dem Arbeitsvertrag zu, und informierte die Leistungsabteilung der Kommune über eine geringfügige Tätigkeit des Jugendlichen. Nachdem der Jugendliche, der bei seinen Eltern wohnt, entgegen seiner Verpflichtung seine Verdienstbescheinigungen der Behörde nicht zeitnah vorlegte, stellte diese zunächst die komplette Leistungszahlung an die gesamte Bedarfsgemeinschaft ein. Erst durch massive Intervention bei der Behörde, wurde dann überhaupt eine Zahlung geleistet, die allerdings stark gekürzt war. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Eltern des Jugendlichen und der Sachbearbeiterin der Ausbildungsagentur getroffen wurden, Vermittlung in eine Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, wurden völlig ignoriert, der Jugendliche arbeitete weiter im 120 Euro Job.

Die Ausbildungsagentur sah weder die Notwendigkeit den Wünschen der Eltern durch eine Zielvereinbarung Rechnung zu tragen, noch wurden konkrete Ausbildungsstellen vorgeschlagen Der Hinweis, dass ein Minderjähriger einen Arbeitsvertrag nicht gegen den Willen der Eltern schließen kann, wurde nicht nur ignoriert, die Sachbearbeiterin gab zu verstehen, sie könne diese Zustimmung ersetzen Eine versuchte Klärung der Angelegenheit durch die Eltern bei der Sachbearbeiterin scheiterte daran, dass diese hochschwanger war, und die Eltern diesem Umstand selbstverständlich Rechnung trugen.

Nachdem der Jugendliche dann volljährig wurde und offensichtlich durch seine gewerbliche Tätigkeit mehrere Termine bei der Ausbildungsagentur nicht wahrnehmen konnte, wurde ihm plötzlich und ohne Vorwarnung mitgeteilt, man gehe davon aus, er sei nicht mehr bedürftig und führe ihn künftig nicht mehr als Ausbildungssuchend. Dies, obwohl der Behörde die Verdienstbescheinigungen in Höhe von 120 Euro inzwischen vorlagen. Erst durch ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden konnte dann Sozialbehörde und Ausbildungsagentur per Beschluss zur Weitergewährung von Leistungen verpflichtet werden. Erst mit einiger Verspätung und in gekürzter Form erfolgte dann die Zahlung.

Der fehlende Betrag in Höhe von ca. 190 Euro wurde nun mit einem angeblichen Sanktionsbescheid begründet, der am gleichen Tag datiert sein sollte wie der vom Gericht aufgehobene Einstellungsbescheid über die kompletten Leistungen In Wirklichkeit hat es einen solchen Bescheid jedoch niemals gegeben, er wäre auch völlig unlogisch denn wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, wird niemand am gleichen Tag eine Gehaltsänderung aussprechen.

Noch kurioser wurde es dann eine Woche später, als trotz des aufgehobenen Bescheides von der Ausbildungsagentur GmbH eine Mitteilung an die Familienkasse ging, dass für den Betroffenen kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehen würde, da er nicht mehr arbeits- bzw. ausbildungssuchend sei In einem intensiven Schriftwechsel mit dem zuständigen Sachbearbeiter konnte der Vater des Betroffenen diesen unter Vorlage des Urteils des SG Wiesbaden davon überzeugen, dass sein Sohn weiterhin Ausbildungssuchend und er weiterhin für ihn zuständig sei. Abschließend wurde der Sachbearbeiter gebeten, seine falsche Mitteilung an die Familienkasse zu korrigieren. Zwar gab der Sachbearbeiter dem Betroffenen nun einen neuen Beratungstermin, die Falschmeldung an die Familienkasse wurde jedoch nicht korrigiert. Gleichzeitig wurde jedoch das Kindergeld, welches von der Behörde gestoppt wurde, weiterhin als Einkommen bei der Leistungsberechnung von der gleichen Behörde berücksichtigt.

Der Familie, bei der die Mutter schwer krank und auf Medikamente angewiesen ist, welche nicht von der Kasse gezahlt werden, fehlt somit in diesem Monat ein Betrag von über 400 Euro. Es sind nicht nur die Unannehmlichkeiten der Familie, die bei einer sorgfältigeren Arbeit der Behörde und einem bessern Informationsfluss zwischen dieser und der in ihrem Auftrag arbeitenden GmbH hätte vermieden werden können, auch die Kosten für die Allgemeinheit für ein weiteres Verfahren vor dem SG Wiesbaden, das nun in einer erneuten Entscheidung eigentlich keinen neuen Sachverhalt klären muss, sondern bestenfalls die Behörde darauf hinweisen muss, dass ein Beschluss auch einzuhalten ist, auch diese Kosten sind völlig überflüssig und wären bei einer konstruktiven Zusammenarbeit, zu der die Eltern immer bereit waren, vermeidbar gewesen. (Dietmar Brach, Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz)

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