Hartz IV: Gesetzeslücke bei Privat Versicherte

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Rechtsanwalt Markus Klinder: Privat versicherte Hartz IV Bezieher – Opfer mangelnder Konsensfähigkeit der Regierungskoalition

Mittlerweile treten immer mehr SGB II – Fälle auf, wo die Betroffenen Opfer einer völlig verunglückten gesetzlichen Regelung der Gesundheitsstrukturreform für Privatversicherte sind. Weitgehend unbemerkt ist am 1 Januar 2009 eine Gesetzesänderung mit weitreichenden finanziellen Folgen für Hartz IV – Bezieher, die unmittelbar vorher privatversichert waren, in Kraft getreten. Nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, ist dieser Personenkreis nicht mehr, wie die meisten Hartz IV -Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 570 €. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV – Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert.

Die Jobcenter und ARGEn tragen jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II – Bezieher von z.Zt. 129,54 €. Es verbleibt eine Lücke von 155 € zzgl. Pflegeversicherung für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 € zu zahlen ist, wenn kein Zusatzeinkommen (Aufstocker) vorhanden ist, von dem der Betrag abgesetzt werden kann, was bei alleinerziehenden Müttern und Kranken oft der Fall ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, genauer gesagt, dem Gerichtsvollzieher der privaten Krankenversicherer überlassen. Die Brisanz dieses Themas zeigt sich daran, daß der Bundesrat bereits Ende April an die Bundesregierung appellierte, diesen, so wörtlich "unzumutbaren Zustand" zu beenden (BT Drucksache 16/12677).

Die Bundesregierung sicherte Prüfung dieses "Problems" zu, doch ist bis heute kein Ergebnis abzusehen. Die Folge ist, daß der Basistarif nach Ansicht der PKV aufgrund des Zahlungsverzuges ruht, wobei der Gesetzgeber dann in § 193 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nur einen Notversicherungsschutz für Akuterkrankungen anordnet. Merkwürdigerweise ist in Abs. 5 angeordnet, daß das Ruhen endet, sobald Hilfebürftigkeit i.S. des SGB II oder XII eintritt Hier kritisiert der Bundesrat massiv zu Recht, daß nicht klar geregelt sei, was gelte, wenn die Hilfebedürftigekeit schon von Anfang an bestanden hat und zum Ruhen geführt hat. Für die Privatversicherer ist die Auslegung verständlicherweise klar. Diese müssen mangels Kündigungsrecht durch das VVG dadurch faktisch kostenlos versichern, was diese sich nicht bieten lassen. Die privaten Krankenversicherer leiten konsequent wegen des Beitragsrückstandes das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung ein. Hier entstehen gravierende Folgekosten. Auch gewähren Sie entgegen den Beteuerungen des Ministeriums nur noch den erwähnten "Notversicherungsschutz". Dann kommt der Gerichtsvollzieher und es gar der "Offenbarungseid". Das Problem ist im zuständigen Ministerium und der Bundesregierung bekannt, wobei man nach der Wahl Abhilfe prüft. Nach den Äußerungen der CDU/CSU im Ausschuss für Arbeit und Soziales sei das Problem jedenfalls nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der örtlichen Sozialleistungsträger zu lösen.

Es ist skandalös, daß die ungelösten Probleme mit den Privatversichern in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen wehrlose Hart IV -Betroffene, oftmals alleinerziehende Mütter, verlagert werden. Es wird Betroffenen dringend empfohlen, gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter und Sozialämter auf Beitragsübernahme Widerspruch einzulegen. So hat auch bekanntlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in den Beschlüssen vom 30 Juni und 8 Juli 2009; AZ: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B entschieden, daß des dem Versicherten «als schwächstem Glied in der Kette» es nicht zugemutet werden könne, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen und die Sozialleistungsträger zur Übernahme der Deckungslücke verpflichtet. Mindestkrankenversicherung gehört nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 13 Februar 2008 – 2 BvL 1/06 zum Existenzminimum. Dies ist ein unabweisbarer Bedarf, der in verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 SGB II als sog. Nulldarlehen (Darlehen mit gleichzeitigem Erlass gem. § 44 SGB II) oderdurch verfassungsgemäßer Erweiterung der § 23 Abs. 3 SGB II als Zusatzaufwand zu gewähren ist. (Rechtsanwalt Markus Klinder, Spezialist Grundsicherung für Arbeitssuchende, 17.08.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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