So sichern Sie Ausgleiche für Ihr Kind – auch ohne Schwerbehindertenausweis

Lesedauer 2 Minuten

Stottern kann die Teilhabe von Schülern am Unterricht beeinträchtigen und ist dann eine Behinderung. Die Schule ist verpflichtet, entsprechende Nachteile auszugleichen. Wie das in der Praxis aussieht, ob Betroffene für Nachteilsausgleiche einen Schwerbehindertenausweis benötigen, und worauf Sie achten müssen, das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ausgleich bedeutet nicht bessere Noten

Häufig hören wir das Missverständnis, dass Schüler mit Behinderung weniger leisten müssten als Schüler ohne Behinderung. Das stimmt aber nicht. Vielmehr geht es bei den Nachteilsausgleichen darum, dass die Betroffenen ihre Leistungen auf eine Art erbringen können, die ihrer Einschränkung gerecht wird. Es handelt sich also um eine Kompensation, nicht um eine Förderung.

Stottern ist eine anerkannte Behinderung

Stottern ist als Behinderung anerkannt, und es handelt sich um eine Sprachbehinderung. Allerdings haben nur wenige Menschen, die stottern, einen Schwerbehindertenausweis. Dies liegt hauptsächlich daran, dass Sie stark stottern müssen, um einen höheren Grad der Behinderung zu erhalten.

Die Höhe des Grades der Behinderung definiert sich durch die Schwere des Stotterns und die damit verbundenen Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen. Dazu zählen unter anderem Schule, Arbeitsplatz oder das soziale Umfeld.

Ein Grad der Behinderung von 50 ist möglich. Ab diesem gilt der Status als schwerbehindert, und es besteht Anspruch auf den entsprechenden Ausweis.

Leichtes, mittelgradiges und schweres Stottern

Der Grad der Behinderung hängt von der Schwere des Stotterns ab. Bei leichtem Stottern gibt es überhaupt keine anerkannte Behinderung. Bei mittelgradigem Stottern beträgt der Grad der Behinderung zehn bis 20 Prozent. Bei schwerem Stottern mit auffälligen Mitbewegungen und unverständlicher Sprache kann der Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegen.

Nachteilsausgleich nicht an Grad der Behinderung geknüpft

Anders als in anderen Lebensbereichen müssen stotternde Schüler keinen Schwerbehindertenstatus nachweisen, um Nachteilsausgleiche zu erhalten. Der formale Grad der Behinderung ist für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen im Unterricht und bei Prüfungen unerheblich.

Grundsätzlich gilt laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Juni 1998: „Bei mündlichen und schriftlichen Leistungsanforderungen und -kontrollen sowie bei Prüfungen darf den Betroffenen kein Nachteil aufgrund einer sprachlichen Beeinträchtigung oder Behinderung entstehen. Erforderlichenfalls ist ein Ausgleich zu schaffen.“

Generell gilt in Schulen wegen der Chancengleichheit ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn erstens eine Behinderung vorliegt, die zweitens zu einem Leistungsdefizit führt, das drittens in direktem Zusammenhang mit den in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten steht. Beim Stottern geht es dabei immer um den Einzelfall.

Nachteilsausgleich bei mündlichen Prüfungen

Nachteilsausgleiche betreffen bei Stotternden primär mündliche Prüfungen. Hier können die Betroffenen zusätzliche Zeit erhalten oder die Prüfung schriftlich absolvieren. Leistungen, die mit Nachteilsausgleich erbracht wurden, sind gleichzusetzen mit denen ohne Nachteilsausgleich. Deshalb dürfen sie nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Stottern wird oft in der Schülerakte erwähnt

Allerdings dokumentieren Lehrkräfte das Stottern oft in Schülerakten. Dies ist notwendig, um die getroffenen Absprachen und Nachteilsausgleiche abzusichern, wenn etwa der Lehrer wechselt. Eine Dokumentation ist in einigen Bundesländern sogar erforderlich, damit Stotternde bei zentralen Prüfungen Nachteilsausgleiche erhalten.