So die Lücke für die Rente ohne Abschlag schließen

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Wer bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine besonders lange Wartezeit vorweisen kann, hat das Recht vorzeitig in Rente zu gehen, ohne dafür Abzüge zu leisten. Was wird alles in dieser Wartezeit angerechnet, und wann entstehen Lücken?

Wann können besonders langjährig Versicherte in die Altersrente eintreten?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ermöglicht den Ruhestand ohne finanzielle Abschläge fix zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze.

Für jeden Geburtsjahrgang ist ein bestimmtes Rentenzugangsalter (Regelaltersgrenze)
vorgesehen.

Für den Jahrgang 1958 (der das offizielle Rentenzugangsalter im Jahr 2024
erreicht) sind es 66 Jahre. Für die Folgejahrgänge sind es schrittweise zwei Monate
mehr, bis mit dem Jahrgang 1964 67 Jahre erreicht sein werden.

Was gilt bei besonders langjährig Versicherten als Wartezeit?

Unter die Wartezeit fallen bei besonders langjährig Versicherten die Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Bei Zahlungen für Minijobs werden nur die Zahlungen des Versicherten voll berückichtigt. Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein, dann wird nur ein Anteil berücksichtigt.

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber immer 15 Prozent Rentenbeiträge. Der Minijobber hat die Möglichkeit, bis zum aktuellen Beitragssatz aufzufüllen, also derzeit 3, 6 Prozent aufzuschlagen.

Das Geld wird voll berücksichtigt, die Zeit nur dann, wenn der Minijobber selbst einzahlt. Zahlt nur der Arbeitgeber, wird dies für die Rente maximal zu einem Drittel angerechnet.

Wartezeit ohne Beiträge

Ebenfalls einbezogen werden Zeiten, in denen Rentenbeiträge durch Erwerbsarbeit nicht möglich waren: Schwangerschaft, schulische Ausbildung und Studium.

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Kindererziehung, Pflege und Krankengeld

Berücksichtigt werden auch: Pflichtbeiträge und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst. Krankengeld wird ebenso angerechnet wie Aufenthalte in der Rehabilitation.

Wann werden freiwillige Beiträge bei der Wartezeit angerechnet?

Freiwillig geleistete Beiträge für die Rentenversicherung zählen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur dann, wenn wenigstens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden.

Was gilt bei besonders langjährig Versicherten nicht als Wartezeit?

Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II / Bürgergeld / Hartz IV oder zuvor Arbeitslosenhilfe. Außerdem werden nicht angerechnet: Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ebenso wie Rentensplitting bei Ehepaaren und in eingetragenen Lebensgemeinschaften.

Lücke bei Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit kann eine Lücke in der Wartezeit für besonders langjährig Versicherte entstehen. Denn in den kritischen letzten zwei Jahren vor der Rente (also gerade dann, wenn die vorzeitige Rente ohne Abzüge am Horizont erscheint) gilt Arbeitslosigkeit nur auf Wartezeit, wenn der Grund Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war.

Wie schließen Sie die Lücke?

Was können Sie jetzt tun, wenn Sie in diesen kritischen zwei Jahren vor dem möglichen vorzeitigen Renteneintritt wegen Arbeitslosigkeit aus der Wartezeit fallen, es aber genau die Zeit ist, die Sie brauchen, um als besonders langjährig versichert anerkannt zu werden?

Es ist wenig realistisch, in den zwei Jahren vor der Rente von der Arbeitslosigkeit in eine Vollzeitstelle zu kommen.

Für die Wartezeit ist zum Glück das Einzahlen in die Rentenversicherung entscheidend, und nicht die Höhe der Beiträge.

Hier hilft der oben genannte Minijob, dem Sie auch bei einem Status als Arbeitsloser nachgehen können. Wenn sie versicherungspflichtig dem Minijob nachgehen, dann erfüllen Sie die Wartezeit in vollem Umfang.