Schwerbehinderung: Mit 61 Jahren in Rente gehen

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Wer berechtigt ist, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen, der oder die kann vorzeitig in Rente gehen, und das ohne Abschläge. Nehmen Berechtigte Abschläge in Kauf, dannn können sie sogar noch früher in den Ruhestand eintreten.

Wir wurden bei Gegen Hartz mehrfach gefragt, ob eine “Rente mit 61” bei Schwerbehinderung möglich ist. In diesem Beitrag beantworten wir die Frage ausführlich.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer zu Beginn der entsprechenden Rente anerkannt schwerbehindert ist, hat als gesetzlich Rentenversicherter einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Voraussetzung für diese Rentenform ist zudem, dass die Betroffenen 35 Jahre Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung für die volle Gültigkeit dieser Rentenform nachweisen müssen.

Kurz gesagt: Wer nur wenige Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse versichert war, kann (auch bei einem generellen Rentenanspruch nach fünf Jahren Wartezeit) keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen, auch wenn er schwerbehindert ist.

Welchen Vorteil hat die Altersrente für schwerbehindete Menschen?

Der Vorteil dieser Rentenform besteht darin, vorzeitig in Rente gehen zu können, ohne Abschläge zahlen zu müssen. Betroffene können zwei Jahre früher in den Ruhestand eintreten als Versicherte ohne diese Beeinträchtigung.

Dies ist ein Nachteilsausgleich dafür, dass Menschen mit Schwerbehinderung durch Arbeit stärker belastet werden als diejenigen, die keine derartige Behinderung haben.

Ohne Abschläge bedeutete das, bei einem regulären Renteneintritt mit 65 Jahren, mit 63 Jahren in Rente gehen zu können. Jedoch wird das reguläre Alter des Renteneintritts jährlich angehoben, und die Regelaltersgrenze liegt heute nicht mehr bei 65 Jahren, sondern bei 66 Jahren.

Wer 1964 oder später zur Welt kam, wird dann erst mit 67 in die Regelaltersrente gehen können. Die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge verschiebt sich damit auf 65.

Mit Abschlägen in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer die Bedindungen der Altersrente fü schwerbehinderte Menschen erfüllt, kann sogar noch früher in den Ruhestand eintreten, muss dann aber Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen.

Die Abschläge betragen, wie bei der vorzeitigen Rente für langjährig Versicherte, 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Betroffenen früher in den Ruhestand eintreten.

Mit Abschlägen können Empfänger einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch einmal bis zu drei Jahre früher in Rente gehen. Sie zahlen dann maximal 10,8 Prozent Abschlag von ihrer Gesamtrente.

Ab dem Jahrgang 1964 bedeutet dies: Die reguläre Rente beginnt mit 67, minus zwei Jahre ohne Abschläge, geht es also mit 65 Jahren in den Ruhestand. Mit Abschlägen sind es dann noch einmal bis zu drei Jahre früher, also insgesamt fünf Jahre.

Ab dem Jahrgang 1964 gilt die Altersrente für Schwerbehinderte mit 62

Auch mit Abschlägen ist bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur ein Rentenbeginn mit 62 Jahren möglich, und nicht mehr mit 61.

Bei einer Regelaltersgrenze von 65 Jahren konnten Empfänger einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch mit Abschlägen sogar schon mit 60 Jahren in Rente gehen.

Gibt es die “Rente mit 61” also noch?

Ja, mit Abschlägen ist eine Rente mit 61 Jahren möglich für Rentenversicherte mit Schwerbehinderungen, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt für dienjenigen, die 1958 zur Welt kamen.

Beim Jahrgang 1959 sind es dann schon 61 Jahre und zwei Monate, und beim Jahrgang 1960 61 Jahre und vier Monate. Jedes Jahr steigt die Altersgrenze dann um zwei Monate an, bis 1964 die Endhöhe von 67 Jahren für reguläre Renten und 62 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen erreicht ist.