Schwerbehinderung: GdB wird neu geregelt – neue Reform zwingt zum schnellen handeln

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Am 14.08.2025 wurde die Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) als Bundesratsdrucksache 353/25 eingebracht. Damit startet formal das Verfahren, das die Begutachtungsmaßstäbe für den Grad der Behinderung (GdB) und für Merkzeichen neu ordnen soll. Für Betroffene heißt das: Jetzt Aktenlage sichern, Argumente schärfen und auf den Inkrafttretens-Tag vorbereiten.

Kern der Reform: Teil A neu, Teil B bleibt

Die Reform setzt am Teil A der Anlage zur VersMedV an – also an den allgemeinen Grundsätzen der Begutachtung. Künftig steht die Teilhabeorientierung deutlich stärker im Fokus; die Logik der GdB-Bildung wird präzisiert, Wechselwirkungen werden klarer beschrieben.

Wichtig für die Praxis: Teil B – die diagnosespezifischen Bewertungsrahmen – wird zunächst nicht geändert. Es geht also jetzt um die Methodik der Bewertung, nicht um neue Tabellenwerte für einzelne Krankheitsbilder.

Heilungsbewährung: klare Mindest-GdB und Regeldauern

Die Heilungsbewährung wird systematisch im Teil A verankert. Bei Krebserkrankungen und Organtransplantationen soll während der Heilungsbewährung ein Mindest-GdB gesichert sein – in fortgeschrittenen Stadien regelmäßig höher. Die Regeldauern (typisch 2 bis 5 Jahre) werden einheitlich benannt.

Spezialfälle wie Carcinoma in situ bleiben außerhalb der Heilungsbewährung im diagnosespezifischen Teil geregelt.
Konsequenz: Wer die Heilungsbewährung sauber belegt, sichert schneller den Schwerbehindertenstatus mit den dazugehörigen Nachteilsausgleichen.

Schmerz und Psyche: getrennte, eigenständige Wertung möglich

Schmerz und psychische Störungen werden ausdrücklich als eigenständige Beeinträchtigungen adressiert – zusätzlich zu der Grunderkrankung. Voraussetzung ist eine klare Diagnose (ICD-Kodierung).
Das ist entscheidend für Menschen mit chronischen Schmerzerkrankungen, Fatigue, Angst- und Depressionskomorbiditäten oder entstellenden Folgen von Erkrankungen oder Therapien: Diese Aspekte können künftig sichtbarer und eigener in die Gesamt-GdB-Bewertung einfließen.

Gesamt-GdB verständlich: +10-Regel statt Zahlenspiel

Die Bildung des Gesamt-GdB wird transparent gefasst: Man startet mit dem höchsten Einzel-GdB. Weitere Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie die Beeinträchtigung wesentlich verstärken – Richtschnur: mindestens +10 Punkte.

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Unzulässig bleibt das Addieren oder Mittelwertbilden von Einzelwerten. Einzel-GdB 10 (und häufig 20) erhöhen in der Regel nicht – Ausnahmen sind zu begründen.

Praxisnutzen: Wer Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Funktionssystemen (z. B. Atmung + Kreislauf + Psyche) sauber darstellt, kann den Gesamt-GdB belastbar begründen.

Schnell progrediente Verläufe: früher berücksichtigen

Bei Erkrankungen mit rascher Verschlechterung (z. B. ALS, aggressive Tumoren) können gravierende Einschränkungen ausnahmsweise frühzeitig berücksichtigt werden – auch wenn seit Eintritt der Störung noch kein halbes Jahr verstrichen ist. Das verkürzt die Lücke zwischen klinischer Realität und amtlicher Bewertung.

Was bleibt vorerst unverändert

Die diagnosespezifischen Tabellenwerte (Teil B) bleiben zunächst gleich. Es gibt keine neuen Fixwerte für einzelne Krankheitsbilder (z. B. Long-COVID/ME/CFS) und keine unmittelbare Änderung der Merkzeichen-Kriterien. Der aktuelle Schritt zielt auf die Grundsätze und die Begründungslogik – das ist für laufende Verfahren dennoch hochrelevant.

Wer profitiert zuerst?

  • Krebspatient\:innen und Transplantierte, weil die Heilungsbewährung klarer und pauschaler gesichert wird – der Zugang zu Nachteilsausgleichen lässt sich dadurch früher herstellen.
  • Menschen mit starker Schmerzsymptomatik oder psychischer Komorbidität: Mit eigener Diagnose werden diese Faktoren sichtbarer und gesondert bewertet.
  • Personen mit Mehrfachbeeinträchtigungen in verschiedenen Funktionssystemen – die Wechselwirkungs-Argumentation gewinnt an Gewicht.
  • Betroffene mit schnell progredienten Erkrankungen – die frühere Berücksichtigung gravierender Verläufe schließt bisherige Lücken.

Schnell handeln – in 7 Schritten

  1. Befunde bündeln: Arztbriefe, OP-/Therapienachweise, Stadien, Nachsorgepläne, Nebenwirkungen dokumentieren.
  2. ICD sichern: Schmerzdiagnosen (chronische Schmerzstörung etc.) und psychische Störungen (z. B. depressive Episode) kodiert bestätigen lassen.
  3. Verlaufsnachweise führen: Tagebuch zu Schüben, Anfällen, Schmerzintensität, Fatigue, Funktionsverlusten.
  4. Heilungsbewährung belegen: Therapiebeginn, Stadium, erwartete Regeldauer – alles schriftlich.
  5. Gesamt-GdB logisch begründen: Höchster Einzel-GdB → Wechselwirkungen → +10-Regel – kein Addieren/Mitteln.
  6. Anträge/Widersprüche vorbereiten: Textbausteine und Checklisten jetzt erstellen; Belege sortiert beifügen.
  7. Verfahrensstand beobachten: Einbringung ist erfolgt; Inkrafttreten abwarten und direkt nach Verkündung bei Bedarf Neubewertung/Überprüfung beantragen.

Musterformulierung für Antrag/Widerspruch

„Ich beantrage die Feststellung/Erhöhung meines Gesamt-GdB unter Verweis auf die geänderten Teil-A-Grundsätze der VersMedV. Bitte berücksichtigen Sie gesondert meine Schmerzstörung und/oder psychische Störung (ICD angefügt), die außergewöhnlichen Behandlungsfolgen sowie die Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Funktionssystemen. Den Gesamt-GdB begründe ich anhand der +10-Regel zur wesentlichen Verstärkung der Gesamtbeeinträchtigung. Zudem liegt bei mir eine Heilungsbewährung vor (Nachweise beigefügt).“

Zeitplan und Rechtslage

Mit der Einbringung am 14.08.2025 ist das Verfahren gestartet. Beratungen in den Fachausschüssen folgen, die Verkündung steht noch aus. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige VersMedV.

Wer seine Unterlagen und Argumente jetzt ordnet, kann am Tag X ohne Verzögerung Neufeststellung/Überprüfung anstoßen.