Schwerbehinderung: Alle Änderungen in 2024 für Menschen mit Behinderungen

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Seit Anfang 2024 haben sich für Menschen mit einer Schwerbehinderung einige rechtliche Änderungen ergeben, sowohl im Betreuungsrecht als auch beim Pflegegeld, in der Eingliederungshilfe und bei der Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Artikel und in unserem Video erläutern wir alle Änderungen.

Änderungen im Betreuungsrecht

Die berufliche Betreuung wird von Januar 2024 bis Ende 2025 mit einem Inflationsausgleich von 7,50 Euro pro rechtlicher Betreuung finanziert. Diesen Betrag zahlt der Betreute, wenn Vermögen vorhanden ist, ansonsten der Staat. Die ehrenamtliche Betreuung wird mit 24 Euro zusätzlich zur Aufwandsentschädigung vergütet.

Dr. Utz Anhalt zu den Änderungen 2024 für Menschen mit einer Schwerbehinderung

Höhere Regelsätze

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

Die Regelleistungen, auch Regelsätze genannt, werden in den jeweiligen Stufen wie folgt angepasst:

  • Stufe 1: 563 Euro
  • Stufe 2: 506 Euro
  • Stufe 3: 451 Euro
  • Stufe 4: 471 Euro
  • Stufe 5: 390 Euro
  • Stufe 6: 357 Euro

Zusätzlich wurde der Zusatzbedarf für gemeinsame Mittagsmahlzeiten auf täglich 4,13 Euro pro Person erhöht. Dies führt ebenso zu einer Anhebung des Zusatzbedarfs für die Bereitstellung von Warmwasser gemäß § 30 Absatz 7 SGB XII.

Für Schülerinnen und Schüler wird die Unterstützung für notwendigen Schulbedarf nach § 34 SGB XII angepasst: 135 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Halbjahr.

Volljährige Bewohner*innen von Einrichtungen erhalten mindestens 152,01 Euro monatlich, was 27 % der ersten Regelbedarfsstufe entspricht.

Durch das “Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze” kommen weitere Änderungen hinzu, insbesondere im Bereich der Einkommensregelungen (§ 82 SGB XII), gültig seit dem 1. Januar 2024:

  • Ersatz der “Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB” durch “Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB” (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII).
  • Modifikationen bei den Einkünften von Personen in Ausbildung, beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII).
  • Hinzufügung von § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII, der besagt, dass unter anderem Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen angesehen werden.
  • Eine neue Bestimmung zu Nachzahlungen im Umgang mit einmaligen Einkünften wird zu § 82 Abs. 7 SGB XII hinzugefügt.

Das Krankengeld wurde geändert

Die Regelungen zum Kinderkrankengeld wurden angepasst. Nach dem Auslaufen der coronabedingten Erweiterung auf bis zu 30 Tage (60 Tage für Alleinerziehende) am Ende des Jahres 2023, wird der Anspruch nicht auf die ursprünglichen 10 Tage (20 Tage für Alleinerziehende) reduziert, sondern für 2024 und 2025 auf 15 Tage (30 Tage für Alleinerziehende) festgelegt.

Neu eingeführt wird ein Krankengeldanspruch für Eltern bei stationärer Aufnahme ihres Kindes im Krankenhaus, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und die Begleitung medizinisch notwendig ist.

Ist das Kind jünger als 9 Jahre, gilt die Begleitung aus medizinischen Gründen als unanfechtbar notwendig. Dieser Anspruch gilt für die gesamte Dauer der Begleitung.

Für pflegende Angehörige, die eine von der Krankenkasse finanzierte Rehabilitationsmaßnahme benötigen, besteht ein Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der Rehabilitationsstätte.

Diese Regelung, die bisher im § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V verankert war, wird ab 2024 in einem eigenen Paragraphen, § 40 Abs. 3a SGB V, festgehalten.

Sollte kein Anspruch aus der oben genannten Regelung bestehen, beispielsweise bei Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten der Rentenversicherung, wird es einen ergänzenden Anspruch für die Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person in der jeweiligen Einrichtung geben, geregelt in § 42a SGB XI, der ab dem 01.07.2024 gültig ist.

Diese Regelung wird ab dem 01.07.2025 in § 42b SGB XI überführt. Der neue Anspruch gilt allerdings nur, wenn die pflegerische Versorgung in der Einrichtung während des Aufenthalts gewährleistet ist.

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Höherer Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Jahresbeginn 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Diese Anpassung führt für viele Versicherte zu höheren Beiträgen. Anders als im Vorjahr sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich über die Beitragserhöhung zu informieren.

Höhere Gerichtskosten

Dauerbetreuung und Dauerpflegschaften werden ab 2024 mit höheren Gerichtsgebühren belegt. Die Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung oder eine Dauerpflegschaft liegt ab dem 01.01.2024 pron Jahr nicht mehr bei zehn Euro, sondern bei 11,50 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des angerechneten Vermögens. Die Mindestgebühr beträgt jetzt 230 Euro statt 200 Euro.

Eingliederungshilfe

Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab Januar 2024 erhöht – von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Der Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt, im Unterschied zu vorher, nicht mehr als Vermögen.

Kurzzeitpflege lässt sich als Verhinderungspflege nutzen

Außerdem können seit Januar 2024 die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig für die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden – allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einem Pflegegrad von 4 oder 5. Diese Regelung gilt ab Juli 2025 bereits ab Pflegegrad 2.

Für diese Gruppe entfällt auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Verhinderungspflege darf acht Wochen pro Jahr genutzt werden, während derer das hälftige Pflegegeld weitergezahlt wird.

Pflegeunterstützungsgeld

Beim Pflegeunterstützungsgeld gibt es jetzt eine rechtliche Klärung, dass es jedes Jahr neu beansprucht werden kann für jeden pflegebedürftigen Menschen.

Seit dem 1. Januar 2024 traten umfassende Neuerungen im Bereich der Pflegeleistungen in Kraft, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Die finanziellen Unterstützungen durch Pflegesachleistungen und Pflegegelder erfahren eine Aufstockung. Die Anpassungen gestalten sich wie folgt:

Pflegesachleistungen erhöhen sich und gelten nun für die Pflegegrade 2 bis 5 in folgenden Höhen: für Pflegegrad 2 auf bis zu 761 € (zuvor 724 €), für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 € (zuvor 1.363 €), für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 € (zuvor 1.693 €), und für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 € (zuvor 2.095 €).

Pflegegelder steigen für die Pflegegrade 2 bis 5: Pflegegrad 2 auf 332 € (zuvor 316 €), Pflegegrad 3 auf 573 € (zuvor 545 €), Pflegegrad 4 auf 765 € (zuvor 728 €), und Pflegegrad 5 auf 947 € (zuvor 901 €).

Zur Übersicht: Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld sind seit Januar 2024 gestiegen, und zwar bei der Pflegesachleistung für

  • Pflegegrard 2 auf bis zu 761 Euro statt 724 Euro,
  • für Pflegegrad 3 auf bis zu 1.432 Euro statt zuvor 1.363 Euro,
  • für Pflegegrad 4 auf bis zu 1.778 Euro statt 1.693 Euro und
  • für Pflegegrad 5 auf bis zu 2.200 Euo statt vorher 2.095 Euro.

Eine bedeutende Neuerung ist die Einführung eines Entlastungsbudgets. Dies ermöglicht es, Leistungen für die Kurzzeitpflege vollständig auf Verhinderungspflege umzuwidmen, eine Regelung, die ab dem 1. Januar 2024 gültig ist und in § 39 Abs. 4 SGB XI festgehalten wird.

Diese Regelung betrifft ausschließlich Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für diese Gruppe entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten, und die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird auf acht Wochen pro Kalenderjahr erweitert (vorher sechs Wochen), wobei auch das Pflegegeld für acht Wochen weitergezahlt wird (zuvor sechs Wochen).

Achtung: Ab dem 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget auf alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ausgeweitet.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass das Pflegeunterstützungsgeld für jede pflegebedürftige Person jedes Kalenderjahr erneut beansprucht werden kann, anstatt nur einmalig.

Schließlich erfahren auch die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen von in Pflegeheimen lebenden Menschen eine Erhöhung: Im ersten Jahr des Aufenthalts werden nun 15 % (vorher 5 %), im zweiten Jahr 30 % (vorher 25 %), im dritten Jahr 50 % (vorher 45 %) und ab dem vierten Jahr 75 % (vorher 70 %) gewährt.

Teilhabe am Arbeitsleben

Das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten wird ab 2024 mit 4,13 pro Essen gefördert. Dies gilt auch bei Pflege zum Lebensunterhalt. Arbeitgeber müssen eine Pflichtabgabe leisten, wenn sie Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen.

Nur noch die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze steht ab diesem Jahr im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.

Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamtes

Neu ist auch eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts. Wenn das Integrationsamt jetzt über einen Leistungsantrag nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, dann gilt dieser als genehmigt. Der Antrag muss allerdings genau und umfassend sein.

Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Jugendliche und junge Erwachsene können auch dann aus dem Ausgleichsfonds in ihrer Ausbildung gefördert werden, wenn sie keine anerkannte Schwerbehinderung aufweisen, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen. Bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds bezahlt werden, werden aus diesem auch die Administrationskosten übernommen.