Schwerbehinderung: 1.700 Euro wegen fehlendem Zugang – Gericht verurteilt zu Schadenersatz

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Ein Rollstuhlfahrer und seine Frau erhalten 1.700 Euro Schadenersatz – das Urteil sendet ein klares Signal an die Gastronomie.

Urteil mit Signalwirkung: Diskriminierung wegen fehlender WC-Zugänglichkeit

Ein gehobenes Wiener Restaurant muss einem Rollstuhlnutzer und dessen Ehefrau Schadenersatz zahlen, weil der geplante Besuch an baulichen Barrieren scheiterte. Die fehlende barrierefreie Toilette wurde vom Bezirksgericht Leopoldstadt als unzulässige Diskriminierung gewertet – das Landesgericht Wien bestätigte das Urteil. Der Mann erhielt 1.000 Euro, seine Ehefrau 700 Euro.

Hintergrund: Jahrestagsdinner endet in rechtlichem Nachspiel

Hans-Jürgen Groß, Präsident des Behindertenverbands ÖZIV Burgenland, wollte mit seiner Frau im Januar 2023 ein romantisches Abendessen verbringen. Doch bei der telefonischen Reservierung stellte sich heraus: Das WC war für Rollstuhlnutzer nicht erreichbar. Drei Stufen trennten den Gastraum von den Sanitäreinrichtungen – eine Rampe oder Haltegriffe waren nicht vorhanden. Das Paar sagte ab.

Beide fühlten sich dadurch nicht nur ausgeschlossen, sondern auch persönlich verletzt. Gemeinsam mit dem Klagsverband, einer Interessenvertretung für Gleichbehandlung, reichten sie Klage ein – mit Erfolg.

Rechtsprechung: Toilette ist Teil des Gesamterlebnisses

Die Richterinnen und Richter urteilten klar: Der Zugang zu einer Toilette ist fester Bestandteil eines Restaurantbesuchs – besonders bei längeren Aufenthalten. Dass dies für Rollstuhlnutzende unmöglich war, wurde als diskriminierend eingestuft. Auch die Ehefrau wurde als mittelbar Betroffene anerkannt, weil sie das Restaurant ebenfalls nicht wie geplant besuchen konnte.

Emotionaler Schaden: Mehr als bauliche Hürden

Laut der Gerichtsentscheidung habe der Kläger die Situation als entwürdigend empfunden. Besonders der Umstand, auf fremde Hilfe beim Toilettengang angewiesen zu sein, sei belastend gewesen. Am Jahrestag im Lokal nicht willkommen zu sein, habe ihn emotional tief getroffen.

Diese Einschätzung war mitentscheidend für die Höhe des Schadenersatzes, der sich explizit auch auf immaterielle Schäden bezieht.

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Reaktion des Restaurants: Rampenlösung kam zu spät

Das betroffene Restaurant betonte in einer schriftlichen Stellungnahme, dass es die Bedürfnisse aller Gäste ernst nehme. Man habe bereits kurz nach dem Vorfall eine mobile Rampe installiert – lange vor dem eigentlichen Gerichtsprozess. Einen Umbau der Sanitäranlagen habe man nicht für nötig gehalten, da separate barrierefreie Toiletten „schon immer“ verfügbar gewesen seien.

Diese Angaben widersprechen jedoch den Ausführungen des Gerichts, das den Zugang über Stufen als faktisches Nutzungshindernis einstufte.

Verbände begrüßen Urteil: Gleichstellung muss durchgesetzt werden

Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen bewerten das Urteil als wichtigen Schritt hin zu mehr Gleichbehandlung. Theresa Hammer vom Klagsverband erklärt, dass barrierefreie WC-Anlagen keine Option, sondern gesetzliche Pflicht seien – und das seit über 15 Jahren. Auch Martin Ladstätter vom Behindertenberatungszentrum BIZEPS sieht das Urteil als Beleg dafür, dass rechtliche Gleichstellung keine leere Floskel bleiben dürfe.

Die Entscheidung zeigt, dass Verstöße gegen das Behindertengleichstellungsgesetz nicht folgenlos bleiben.

Rechtlicher Kontext: Barrierefreiheit ist gesetzlich verankert

Seit 2006 verpflichtet das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Unternehmen dazu, gleichberechtigte Zugänglichkeit zu bieten. Dazu zählen auch sanitäre Anlagen in Gastronomiebetrieben. Eine fehlende barrierefreie Toilette stellt somit keine Bagatelle dar, sondern eine klare Diskriminierung, sofern keine „zumutbare Alternative“ angeboten wird – was im konkreten Fall nicht zutraf.

Konsequenzen für Gastronomen: Präventive Maßnahmen lohnen sich

Gastronomiebetriebe sollten dieses Urteil als Mahnung verstehen. Wer bauliche Hindernisse ignoriert, riskiert nicht nur Klagen, sondern auch Reputationsschäden. Gerade in gehobenen Lokalen gehört Barrierefreiheit heute zur Grundausstattung – nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen.