Wer Schulden hat, muss mit dem wenigen Geld im Rahmen der Pfändungsfreigrenze auskommen. Um die Freibeträge zu schützen, benötigen Schuldnerinnen und Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Das bisherige Girokonto wird in ein P-Konto umgewandelt. Einige Banken sträuben sich und verlangen höhere Gebühren. Bisherige Leistungen werden bei der Umwandlung einfach gekündigt. Das darf nicht sein, warnen die Verbraucherzentralen. Betroffene können sich wehren.
Bei Schulden unbedingt ein P-Konton führen
Wird das Konto als P-Konto geführt, ist ein Freibetrag in Höhe des sogenannten Pfändungsfreibetrages gesetzlich geschützt. Dieser Freibetrag richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Haushalt. Ab 1. Juli 2024 gelten neue Pfändungsfreigrenzen.
Im Falle einer Pfändung ist das Geld auf dem P-Konto bis zur Höhe des geschützten Freibetrages vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt. Das P-Konto ist ein Instrument, das vor einer vollständigen Pfändung des Kontoguthabens schützt und somit zumindest einen Teil des Guthabens vor einer Pfändung bewahrt.
Banken sträuben sich häufig
Der Aufwand für die Führung eines P-Kontos ist für die Banken deutlich höher als für ein normales Konto. Auch Winfried M. aus Celle stieß bei seiner Bank auf Widerstand.
“Als ich bei meiner Hausbank war, wollte der Mitarbeiter mein Konto nicht in ein P-Konto umwandeln. Ich solle lieber zu einer anderen Bank wechseln, riet er mir. Meine Hausbank würde höhere Gebühren verlangen.
Solche unangenehmen Situationen erleben viele Schuldner, wenn sie ein P-Konto beantragen. Dabei hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO eindeutig geregelt, dass bei der Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto das bisherige Vertragsverhältnis seitens der Bank nicht gekündigt werden darf.
Denn es wird kein neues Konto eingerichtet, sondern das bisherige Konto erhält lediglich eine zusätzliche Funktion, um Gläubigern den Zugriff auf die pfändungsfreien Beträge zu verwehren.
Keine höheren Gebühren und Einschränkungen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. XI ZR 260/12) bereits klargestellt, dass Kunden bei der Umstellung nicht mit Nachteilen und Einschränkungen rechnen müssen.
Daher sind die Aussagen gegenüber Winfried M. falsch, wenn der Mitarbeiter betont, dass höhere Gebühren anfallen würden. Insbesondere höhere Entgelte, eingeschränkte Leistungen oder die Umstellung des bisherigen Modells dürfen bei der Einrichtung eines P-Kontos nicht durchgeführt werden.
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“Als ich entgegnete, dass ich doch bei meiner Hausbank bleiben möchte, antwortete mir der Bankmitarbeiter, dass ich dann mit eingeschränkten Leistungen und zusätzlichen Gebühren rechnen müsse”, schreibt uns Winfried M. in einer Mail an die Redaktion.
Die Verbraucherzentrale entgegnet: “Unzulässig sind daher insbesondere höhere Kontoentgelte, eingeschränkte Leistungen oder die Umstellung des bisherigen Kontomodells durch das Kreditinstitut nach Einrichtung des P-Kontos.”
Musterbrief gegen höhere Gebühren
Aus diesem Grund sollten Betroffene höheren Entgelten, eingeschränkten Leistungen oder auch der “Umstellung des bisherigen Kontomodells durch das Kreditinstitut nach Einrichtung des P-Kontos” widersprechen, so die Verbraucherzentrale.
Überhöhte Entgelte sollten ab dem Zeitpunkt der Erhöhung zurückgefordert werden. Wurden Lastschriftverfahren oder Online-Banking eingeschränkt oder gestrichen, sollte hier Widerspruch eingelegt werden.
Bei der Einführung der P-Konten ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Banken und Sparkassen bei den Gebühren an den üblichen Entgelten orientieren. Tatsächlich wurden die Institute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden P-Konten zur Verfügung zu stellen, ohne dafür höhere Entgelte verlangen zu dürfen.
Eine bloße Umstellung rechtfertigt kein höheres Entgelt. Dies wurde nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs in § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt.
Die Verbraucherzentralen bieten einen kostenlosen Musterbrief an, mit dem Betroffene erhöhte Entgelte zurückfordern können. Als Nachweis für die erhöhten Entgelte ist dem Musterbrief ein Kontoauszug vor und ein Kontoauszug nach dem Musterbrief beizufügen. Wer den ersten Kontoauszug nicht mehr parat hat, kann auch eine Kopie der Umstellungsvereinbarung beifügen.
Musterbrief gegen zu eingeschränkte Leistungen
Wurden nach der Umstellung Leistungen gestrichen oder eingeschränkt, kann auch hier ein Musterbrief der Verbraucherzentrale verwendet werden. Denn häufig haben die Banken das Online-Banking, Lastschriften, Überweisungen oder die Nutzung des Bankterminals zum Geldabheben eingeschränkt oder gestrichen. Unzulässig sind auch Einschränkungen wie z.B. nur noch “beleghafte” Überweisungsaufträge.
Diese Leistungseinschränken sind nicht unzulässig
Die Verweigerung einer Kreditkarte ist unzulässig, da diese eine Bonität voraussetzt. Auch die Überziehung des Kontos kann von der Bank abgelehnt werden, da ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.
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