Schüler-Bafög wird bei Hartz IV angerechnet

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Schüler-BAföG muss an den laufenden Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet werden. Hartz IV Behörden sind nicht dazu verpflichtet die Schulkosten für eine private Berufsfachschule zu übernehmen.

(21.07.2010) Heute urteilte das Bundesverfassungsgericht: Das Schüler-Bafög muss an den Hartz IV Regelsatz angerechnet werden. Nach Meinung der obersten Verfassungsrichter verstoße diese bereits bestehende Regelung nicht gegen die "Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins". (Az: 1 BvR 2556/09). Damit wies das Bundesverfassungsgericht eine Klage einer 22jährigen Schülerin ab.

In der Begründung der Richter heißt es: Die Anrechnung des sogenannten Schüler-BAföG´s verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bafög für Schüler dürfe deshalb als "bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden". Zudem seien die Gebühren für die Ausbildung an einer Privatschule (hier private Berufsfachschule) von der Arge nicht zu begleichen. Die Kosten können demnach nicht gesondert bei den zuständigen Hartz-IV Behörden eingereicht werden.

Im konkreten Fall hatten die Bundesverfassungsrichter eine Klage einer 22jährigen Frau aus Sachsen abgewiesen. Die Klägerin hatte an einer privaten Berufsfachschule eine Ausbildung absolviert. Die Ausbildung dauerte insgesamt drei Jahre. Die Arge hatte das Schüler-Bafög als Einkommen an den ALG II Regelsatz angerechnet. Die Kosten für die Ausbildungsstätte, die Schulgebühren, wurden ebenfalls nicht von der zuständigen Arge übernommen. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Vorfeld geurteilt, dass Leistungen nach der Berufsausbildungsförderung für Schüler an den Regelsatz als "Bedarfsmindernd" angerechnet werden dürfen. Hier gelte jedoch eine Pauschale für Ausbildungskosten, die angerechnet werden können.

Das Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun dieses Urteil der Bundessozialrichter. In der Urteilsbegründung verwiesen die Verfassungsrichter auch auf das gefällte Urteil zu den Hartz IV Regelsätze vom 9 Februar 2010. Dort hieß es "Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthalte nur einen Anspruch auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind." Das gelte nicht für die Kosten eines Besuchs einer Privatfachschule oder zur Rücklagenbildung. "Der Besuch einer privaten Ausbildungsstätte muss nicht der Verfassung wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden, wie es in dem Urteil hieß. (sb)

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