LSG Celle sieht Hinweise auf verdeckte Schenkung eines Angehörigen
07.08.2017
Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von einem Angehörigen ein privates „Nothilfe-Darlehen“ ohne konkrete durchsetzbare Rückzahlungspflicht, muss von einem Scheindarlehen ausgegangen werden. Bei Vorliegen solch eines Scheingeschäfts sind erhaltene Zahlungen aber vom Jobcenter als Einkommen zu werten, die den Hartz-IV-Anspruch mindern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 7. August 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 11 AS 378/17 B ER).
Im konkreten Fall ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt. Die Familie erhielt aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, die Mitinhaberin des Betriebs ist, einen „privaten Darlehens-Nothilfevertrag“ abgeschlossen.
In den vergangenen vier Jahren erhielt die Familie rund 58.000 Euro. Nur rund 29.000 Euro wurden in diesem Zeitraum zurückgezahlt.
Das Jobcenter stoppte schließlich die Arbeitslosengeld-II-Zahlung. Das vermeintliche Darlehen der Mutter sei tatsächlich als Schenkung zu werten. Die Zahlung müsse daher als Einkommen angerechnet werden.
Die Hartz-IV-Empfänger zogen vor Gericht und beantragten im Eilverfahren einstweiligen Rechtsschutz. Sie beriefen sich darauf, dass ein Darlehensvertrag vorliege. Darlehen sei aber nicht als Einkommen anzurechnen.
Das LSG gab in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 jedoch weitgehend dem Jobcenter recht. Der Darlehensvertrag sei zumindest teilweise als Scheingeschäft zu bewerten.
Es seien zwar Darlehens- und Tilgungsbeträge unregelmäßig hin- und her überwiesen worden. Weder sei aber ein fester Darlehensbetrag noch die Vertragslaufzeit fest geregelt worden. Auch Sicherheiten oder Zinsen seien nicht vereinbart worden. Vielmehr seien einzelne Zahlungen „jeweilig nach Bedarf, nach Rücksprache mit dem Darlehensgeber“ festgelegt worden. Das LSG ging davon aus, dass Geldzahlungen „offensichtlich unbegrenzt“ gewährt wurden. Durchsetzbare Rückzahlungspflichten gebe es nicht.
Auch spreche für ein zumindest teilweises Scheingeschäft, dass der Darlehensvertrag am 2. August 2014 abgeschlossen wurde, die erste angebliche Darlehenszahlung aber bereits vorher am 3. Juli 2014 erfolgte. Die Celler Richter schätzten daraufhin den Hilfebedarf der Familie und sprachen ihr vorläufige Hartz-IV-Leistungen in Höhe von nur 180 Euro monatlich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu. fle/mwo
Bild: visivasnc-fotolia
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