Hartz IV Schuldenfalle Ferienjob

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Hartz IV: Nebenjob und Ferienjob – eine Schuldenfalle für Schülerinnen und Schüler

07.08.2017

Viele Schülerinnen und Schüler, die sich nicht nur in den Ferien etwas hinzuverdienen wollen, sondern schon während der Schulzeit nebenher mit einem Minijob Verantwortung übernehmen, landen in der Schuldenfalle, denn das (deutlich höhere) Einkommen während der Sommerferien ist dann meist nicht mehr privilegiert. Betroffene sehen sich so plötzlich mit Forderungen ihres Jobcenters auf Rückzahlung etlicher Hundert Euro konfrontiert und fühlen sich von der Politik betrogen.

Schuld daran ist eine Festlegung der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 4 ALG II-V), danach wird nur das in den ersten 4 Ferienwochen jedes Kalenderjahres erarbeitete Einkommen privilegiert. Nicht mitgezählt werden dabei lediglich Einkünfte bis max. 100 Euro je Monat.

Privilegiert wird also kein Ferienjob, sondern das in den Ferien erarbeitete Erwerbseinkommen – unabhängig davon, ob die Tätigkeit nur in den Ferien oder regelmäßig ausgeübt wird – und nur für die ersten 4 Ferienwochen des Kalenderjahres.

Übt die Schülerin bzw. der Schüler eine regelmäßige Nebentätigkeit aus und verdient damit mehr als 100 Euro/Monat, wird diese – üblicherweise auch in den Ferien ausgeübte – Nebentätigkeit bei der Ermittlung dieser Frist mitgezählt, was dazu führt, das diese 4 Wochen noch vor den Sommerferien erreicht sind und das Einkommen aus einem in den Sommerferien ausgeübten Ferienjob voll angerechnet wird.

Eigentlich sollten mit der Privilegierung von Einkommen aus Ferienjobs gezielte Anreize zur Aufnahme von Arbeit gesetzt werden (Bt-Drs 17/10425). Dieses Ziel wird jedoch ins Gegenteil verkehrt, da mit der dafür geschaffenen Regelung diejenigen Schülerinnen und Schüler bestraft werden, die diesen Anreiz gar nicht benötigen, weil sie bereits so hoch motiviert sind, dass sie regelmäßig nebenher arbeiten. Diese Motivation führt nun dazu, dass die 4wochenfrist der Regelung überschritten und somit die Privilegierung des Einkommens aus einem Sommerferienjob verwirkt wird, weshalb dann bei diesen Schülerinnen und Schülern nur das wesentlich geringere Einkommen aus dem in den ersten 4 Ferienwochen ausgeübten Nebenjob privilegiert ist.

Schülerinnen und Schüler, die nur in den Sommerferien 4 Wochen Vollzeit jobben, dürfen stattdessen bis zu 1200 Euro behalten.

Schülerinnen und Schülern kann man somit nur raten, während der Schulzeit keine Erwerbstätigkeit ausüben – zumindest keine, die mehr als 100 Euro/Monat einbringt – weil sie sonst die 1200 Euro Privilegierung eines Sommerferienjobs verlieren.

Nachtrag
Die in § 1 Abs. 4 ALG II-V angegebene Frist von 4 Wochen bezieht sich gemäß Begründung des BMAS zur „Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ auf die entsprechenden Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche. Gemeint sind also 20 Arbeitstage. D.h. arbeiten Schülerinnen und Schüler in den Ferien innerhalb von 4 Wochen nur jeweils an einem Tag pro Woche, sind damit erst 4 Arbeitstage der Frist aus § 1 Abs. 4 ALG II-V erschöpft, sie können somit in den folgenden Ferien an weiteren 16 Tagen arbeiten. (fm)

Bild: JackF-fotolia

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