Sachgeschenke sind DIE Möglichkeit Bürgergeld-Bezieher zu unterstützen

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Sachgeschenke von Dritten kann eine Möglichkeit sein, ohne dass diese Bürgergeld-Beziehern als Einkommen angerechnet wird. Es kommt allerdings darauf an, wie hoch die Vermögenswerte sind.

Sachgeschenke und die Anrechnung durchs Jobcenter

Viele beschenkte Bürgergeld-Empfänger haben Angst vor einer Anrechnung von Geschenken, sollte das Jobcenter etwas mitbekommen. Wenn Dinge geschenkt werden, ist diese aber völlig unbegründet. Um Betroffenen Sicherheit zu vermitteln, wird diese Erklärung direkt dem Gesetzestext folgen.

Grundlage: §11 SGB II

Das Einkommen ist im SGB II in §11 SGB II geregelt, es folgen §11a dann nicht anzurechendes Einkommen und §11b Freibeträge. Ergänzend gibt es noch Regelungen in der Bürgergeld-V.

§11 Abs1 SGB II bestimmt in den ersten beiden Sätze, was überhaupt Einkommen ist: Anschließend folgen noch ein paar weitere Regelungen in den Sätzen 3-5, die aber nichts mit dem Thema dieses Threads zu tun haben.

§11 Abs1 S1+2 SGB II: Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen

§11 Abs1 S1+2 SGB II: Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen

§11 Abs1 Satz 1 SGB II legt die Grundlage für alles:
“Einkommen sind Einnahmen in Geld”. Folglich ist jede Einnahme die kein Geld ist, kein Einkommen. Ganz klar.

Satz 2 definiert dann eine Ausnahme:
Einnahmen in Geldeswert sind doch Einkommen, wenn sie entweder im Rahmen von Arbeit oder eines Freiwilligendienstes übergeben werden. Das könnte die Überlassung des Firmenwagens, Tankgutscheine oder auch Mahlzeiten und Unterkunft sein.

Daran, dass es diese Sonderregelung braucht, wird deutlich, dass alle Einnahmen in Geldeswert, die nicht in einem der in Satz 2 genannten Fälle fließen, kein Einkommen sind. Sonst bräuchte es diese Sonderregelung einfach nicht.

Beispiele für Sachgeschenke

Aber was können Sachen sein, die anrechnungsfrei Leistungsberechtigten zufließen?
– Sachgeschenke von Verwandten, Freunden und Bekannten
– Gutscheine sind kein Geld, sondern Sachen. Das wird schon daran erkennbar, dass damit nur in einem Laden eingekauft werden kann.
– Eigentumswohnung
– Auto
– Gold / Schmuck
– Aktien
– Sachpreis aus einem Gewinnspiel
– …

Da diese Sachgeschenke schon per Definition kein Einkommen sind, ist ihre Höhe komplett irrelevant (z.B. Immobilie) – hier sind aber ggf. Vermögensgrenzen zu beachten.

Verkauf von Geschenken

Auch ein Verkauf von Geschenken erzeugt kein Einkommen, da das Vermögen als Mischung aus Bar- und Sachvermögen durch den Zufluss der Sache anrechnungsfrei steigt, dann aber nicht noch einmal durch den Verkauf. Es wird schließlich nur eine Sache mit einem Wert ?€ in Bargeld mit einem Wert von ?€ umgewandelt.

Ein Beispiel: Eltern wollen Bürgergeld-Empfänger unterstützen und schenken monatlich 100€ in Gold. Eigentumsübergang als Sache. Er verkauft es jeden Monat wieder, um an das Geld zu kommen. Es ist noch immer kein Einkommen.

Sachgeschenke als Unterstützungsmöglichkeit

Es bleibt zusammenfassend festzustellen:
Sachgeschenke sind DIE Möglichkeit, Menschen im Bürgergeld-Bezug finanziell zu unterstützen.

Rechtsgrundlage

§11 Abs1 Satz1+2 SGB II

Lage in der Grundsicherung

Die Lage beim Sozialamt ist diesbezüglich eine völlig andere – im SGB XII werden auch Sachen als Einkommen bewertet und mit ihrem Sachwert angerechnet.

§82 Abs1 S1 SGB XII:
“Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.”

Aus welchen Gründen sich Bürgergeld und Grundsicherung diesbezüglich massiv unterscheiden, ist schwer nachvollziehbar.

Erwerbsunfähige und alte Menschen werden hier ganz klar gegenüber Erwerbsfähigen (und den Angehörigen derer Bedarfsgemeinschaft) schlechter gestellt. Der geschenkte 100€-Gutschein ist als Sache im Bürgergeld anrechnungsfrei, bei der Grundsicherung aber in Höhe des Wertes anzurechnen.

Bürgergeld:
Keine Änderung = + 100€ in der Kasse.

Grundsicherung:
100€ weniger im nächsten Monat = 0€ in der Kasse.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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