Ab 2026 rückt für viele Ruheständler eine Frage in den Vordergrund: Wie viel darf ich neben der Rente im Monat steuerfrei dazuverdienen? Die Antwort lautet deutlich großzügiger als bisher – aber sie hängt von mehreren Bausteinen ab: dem allgemeinen Grundfreibetrag, der neuen Aktivrente, Minijob-Regeln und der persönlichen Rentenhöhe.
Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wie die Regeln ab 2026 voraussichtlich aussehen, was wirklich steuerfrei bleibt – und wo trotz „Steuerfreiheit“ trotzdem noch Abgaben fällig werden. Stand der Informationen ist der 17. November 2025; das Aktivrentengesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Was „steuerfrei“ im Rentenalter überhaupt bedeutet
Wenn Rentnerinnen und Rentner fragen, wie viel sie „steuerfrei“ hinzuverdienen dürfen, meinen sie oft drei verschiedene Dinge:
Zum einen geht es um die Einkommensteuer: Hier ist entscheidend, ob ein Betrag nach dem Einkommensteuergesetz überhaupt besteuert wird – entweder, weil er über dem Grundfreibetrag liegt oder weil er ausdrücklich als steuerpflichtig gilt.
Zum zweiten spielt die Rente selbst eine Rolle: Bis 2022 gab es bei vorgezogenen Altersrenten noch Hinzuverdienstgrenzen, ab denen die Rente gekürzt wurde. Diese Grenzen sind bei Altersrenten seit dem 1. Januar 2023 vollständig entfallen; selbst Frührentner können seitdem unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
Drittens gibt es noch die Sozialabgaben: Auch wenn ein Einkommen steuerfrei gestellt wird – etwa im Rahmen der geplanten Aktivrente – fallen auf Arbeitslohn in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Genau hier liegt ein häufiger Irrtum: Steuerfrei bedeutet nicht automatisch, dass brutto gleich netto ist.
Höherer Grundfreibetrag 2026: das steuerfreie Existenzminimum
Die Grundlage jeder Einkommensteuerberechnung ist der Grundfreibetrag. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Für 2026 ist ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr vorgesehen.
Umgerechnet entspricht das etwa 1.029 Euro pro Monat – wohlgemerkt bezogen auf das steuerpflichtige Einkommen, nicht auf die Bruttorente. Denn bei gesetzlichen Renten ist nur ein bestimmter Anteil steuerpflichtig; wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Wichtig ist: Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerpflichtigen – also für Erwerbstätige, Rentner, Selbstständige gleichermaßen. Er schützt das Existenzminimum. Für Rentner bedeutet das:
Wenn die Summe aus steuerpflichtigem Rentenanteil und sonstigen steuerpflichtigen Einkünften (zum Beispiel Vermietung, selbstständige Tätigkeit, Zinsen über den Sparer-Pauschbetrag hinaus) unterhalb von 12.348 Euro bleibt, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
Wer dagegen bereits mit seiner Rente allein mit dem steuerpflichtigen Teil über dem Grundfreibetrag liegt, muss auch ohne Hinzuverdienst Einkommensteuer zahlen. Zusätzlicher Verdienst kann die Steuerlast dann erhöhen – es sei denn, er wird durch eine spezielle Steuerbefreiung wie die Aktivrente komplett aus dem zu versteuernden Einkommen herausgenommen.
Aktivrente ab 2026: 2.000 Euro monatlich steuerfrei aus Arbeit
Der wichtigste Baustein für den steuerfreien Zuverdienst ab 2026 ist die geplante Aktivrente. Laut Gesetzentwurf soll im Einkommensteuergesetz ein neuer Steuerfreibetrag geschaffen werden: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, soll bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten können.
Die wesentlichen Eckpunkte:
Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt monatlich, also bis zu 24.000 Euro im Jahr.
Er betrifft nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.
Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte von Beamten sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sollen nicht unter diese Regelung fallen.
Der Freibetrag soll bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, sodass der steuerfreie Anteil gar nicht erst auf der Lohnsteuerkarte erscheint.
Damit wird der Arbeitslohn bis 2.000 Euro monatlich steuerrechtlich so behandelt, als würde es diese Einnahmen gar nicht geben. Sie tauchen nicht als steuerpflichtiges Einkommen auf und erhöhen auch nicht mittelbar den Steuersatz über einen Progressionsvorbehalt.
Wichtig bleibt aber: Auf diesen Lohn fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an; andere Sozialversicherungsbeiträge können je nach Alter und Versicherungsstatus variieren. Die Aktivrente ist also ein Steuerbonus, keine Befreiung von allen Abgaben.
36.348 Euro im Jahr steuerfrei – wie kommt diese Zahl zustande?
In der öffentlichen Diskussion taucht häufig die Zahl 36.348 Euro als „steuerfreies Einkommen für Rentner ab 2026“ auf. Medien führen diese Summe darauf zurück, dass der Grundfreibetrag von 12.348 Euro und der Aktivrenten-Freibetrag von 24.000 Euro im Jahr addiert werden.
Rechnerisch stimmt das: 12.348 Euro Grundfreibetrag plus 24.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn ergeben 36.348 Euro im Jahr, die steuerlich unbelastet bleiben können – rein aus Sicht des Einkommensteuergesetzes.
Für die Praxis sind zwei Punkte wichtig:
Erstens schützt der Grundfreibetrag nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch den steuerpflichtigen Teil der Rente. Wer bereits mit seiner Rente allein über 12.348 Euro steuerpflichtigem Einkommen liegt, nutzt den Grundfreibetrag vollständig dafür auf. Der Lohn aus der Aktivrente bleibt zwar zusätzlich bis 24.000 Euro steuerfrei, die Steuerpflicht auf die Rente verschwindet dadurch aber nicht.
Zweitens gibt es bei gesetzlichen Renten einen steuerfreien Rentenanteil, der zusätzlich zur Summe aus Grundfreibetrag und Aktivrente steuerfrei bleibt. Das bedeutet: Der tatsächlich steuerfreie Gesamtbetrag im Portemonnaie kann im Einzelfall deutlich über 36.348 Euro liegen – wenn ein Teil der Rente gar nicht in das zu versteuernde Einkommen eingeht.
Die oft zitierte Jahresgrenze von 36.348 Euro ist daher eher ein politisches und kommunikatives Orientierungsmaß als eine starre Grenze, ab der ab dem ersten Euro darüber automatisch Steuern fällig werden. Entscheidend bleibt immer die komplette individuelle Rechnung in der Steuererklärung.
Wie viel ist das im Monat? Ein Blick auf typische Konstellationen
Um die Größenordnungen greifbar zu machen, hilft ein Blick auf die Monatsebene.
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro entspricht etwa 1.029 Euro pro Monat. Dazu kommen potenziell 2.000 Euro monatlich steuerfreier Arbeitslohn aus der Aktivrente. Theoretisch kann damit – losgelöst von der Rente – ein Betrag von rund 3.029 Euro monatlich steuerfrei gestellt werden.
In der Praxis sieht das je nach Rentenhöhe unterschiedlich aus:
Eine Rentnerin mit eher niedriger gesetzlicher Monatsrente, deren steuerpflichtiger Anteil unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann mit der Aktivrente tatsächlich 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen, ohne dass insgesamt Einkommensteuer anfällt.
Ein Rentner mit höherer Rente, deren steuerpflichtiger Anteil klar über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt weiterhin Einkommensteuer auf die Rente. Für ihn bleibt der Aktivrenten-Lohn bis 2.000 Euro im Monat zwar steuerfrei, seine Steuerlast auf die Rente aber unverändert.
Damit lässt sich sagen: Die Aktivrente sorgt dafür, dass bis zu 2.000 Euro Monatslohn nicht zusätzlich besteuert werden. Ob das Gesamteinkommen eines Rentners steuerfrei bleibt, hängt aber vor allem von der Höhe und dem steuerpflichtigen Anteil seiner Rente ab.
Minijob, Midijob und Aktivrente: Wie passt das zusammen?
Neben der Aktivrente bleiben auch die bekannten Minijob-Regelungen wichtig. Ab dem 1. Januar 2026 soll die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro im Monat steigen. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 voraussichtlich 13,90 Euro pro Stunde betragen wird.
Für Rentner ergeben sich damit drei Ebenen:
Erstens kann ein Minijob weiterhin so gestaltet werden, dass der Arbeitgeber eine Pauschsteuer abführt und für den Minijobber selbst keine zusätzliche Einkommensteuer entsteht. Aus Sicht des Rentners fühlt sich der Minijob in vielen Fällen „steuerfrei“ an, obwohl tatsächlich eine pauschale Steuer gezahlt wird – nur eben vom Arbeitgeber.
Zweitens gibt es die Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijobs), bei denen der Lohn über der Minijob-Grenze liegt, aber noch unterhalb von etwa 2.000 Euro im Monat. Für diese Jobs gilt künftig grundsätzlich die Aktivrente: Bis 2.000 Euro Monatslohn bleiben sie einkommensteuerfrei, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Drittens können Rentner mit Regelaltersrente ihre Rente seit 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe beziehen, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine Kürzung der Altersrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes ist damit abgeschafft.
Kombinationen sind grundsätzlich möglich: Wer möchte, kann einen Minijob ausüben und zusätzlich eine Aktivrenten-Beschäftigung haben. Steuerlich und beitragsrechtlich kann das aber komplex werden; hier ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Frührentner, Erwerbsminderungsrentner und Beamte: andere Spielregeln
Nicht alle Rentner profitieren in gleicher Weise von der Aktivrente.
Frührentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können zwar wie andere Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Steuerbefreiung der Aktivrente steht ihnen nach den aktuellen Plänen aber erst ab Erreichen der regulären Regelaltersgrenze zu.
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, muss weiterhin Hinzuverdienstgrenzen beachten. Für das Jahr 2026 werden für volle Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienstgrenzen von rund 20.763,75 Euro im Jahr, für teilweise Erwerbsminderungsrenten von 41.527,50 Euro genannt.
Diese Grenzen betreffen aber die Frage, ab wann die Rente gekürzt wird – nicht die Einkommensteuer. Auch hier gilt: Zusätzlich kann der Grundfreibetrag wirken, und gewisse Einkommen sind steuerlich begünstigt.
Beamte und Pensionäre wiederum fallen nach derzeitiger Planung nicht in den Anwendungsbereich der Aktivrente. Sie profitieren vom allgemeinen Grundfreibetrag, aber nicht vom speziellen 2.000-Euro-Freibetrag für weiterarbeitende gesetzliche Rentner.
Ehrenamt und Übungsleiterpauschale: kleine, aber interessante Freibeträge
Neben Grundfreibetrag und Aktivrente gibt es ab 2026 voraussichtlich höhere Freibeträge für Ehrenamtliche. Geplant ist, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro jährlich und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro im Jahr anzuheben.
Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob jemand noch erwerbstätig ist oder bereits Rente bezieht. Wer also etwa als Übungsleiter im Sportverein arbeitet oder sich in einem Ehrenamt engagiert, kann zusätzlich zu Rente, Grundfreibetrag und Aktivrente noch einmal mehrere Tausend Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Sie sind eigenständige Freibeträge im Einkommensteuergesetz und kommen on top zu den anderen Regelungen.
Was bleibt netto übrig? Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei
Auch wenn bis zu 2.000 Euro im Monat aus der Aktivrente einkommensteuerfrei bleiben sollen, ist der Betrag nicht automatisch vollständig netto verfügbar. Auf sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn fallen in aller Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an; gegebenenfalls kommen noch Beiträge zur Rentenversicherung hinzu, wenn der oder die Beschäftigte weiter einzahlt.
Je nach Versicherungsstatus können so schnell einige Hundert Euro im Monat an Beiträgen zusammenkommen. Für freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte kann sich die Konstellation nochmals unterscheiden. Im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse, wie die zusätzlichen Einkünfte beitragsrechtlich zu behandeln sind.
Wer außerdem Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bezieht, muss beachten, dass steuerfreie Einkünfte wie die Aktivrente bei der Berechnung dieser Sozialleistungen angerechnet werden können. Steuerlich mag der Lohn „unsichtbar“ sein, für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialrecht gilt das allerdings nicht automatisch.
Tabelle: So viel Hinzuverdienst mit der Rente bleibt ab 2026 steuerfrei
| Art des Hinzuverdienstes ab 2026 (alleinstehende/r Rentner/in) | Monatlicher Betrag, der typischerweise ohne Einkommensteuer möglich ist (neben der Rente) |
|---|---|
| Aktivrente: Weiterarbeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Bis zu 2.000 € Bruttolohn pro Monat (24.000 €/Jahr) aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach dem Aktivrentengesetz steuerfrei. Es fallen aber weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung an. |
| Kombination Aktivrente + Ausnutzung des Grundfreibetrags (vereinfachte Gesamtbetrachtung) | Liegt der steuerpflichtige Teil der Rente und sonstiger Einkünfte im Jahr höchstens beim Grundfreibetrag von 12.348 €, können in der Spitze rund 3.029 € pro Monat steuerfrei bleiben: ca. 2.000 € Arbeitslohn aus der Aktivrente + ca. 1.029 € weitere steuerpflichtige Einkünfte im Rahmen des Grundfreibetrags. |
| Minijob neben der Rente (ohne Aktivrente, z. B. kleiner Nebenjob im Handel oder in der Dienstleistung) | Bis zu 603 € Lohn pro Monat (7.236 €/Jahr) im Minijob sind möglich, ohne eigene Einkommensteuer, wenn der Arbeitgeber den Minijob pauschal besteuert. Zusätzlich bleibt der steuerpflichtige Rentenanteil bis zur Höhe des Grundfreibetrags einkommensteuerfrei. |
| Ehrenamt / Übungsleiter-Tätigkeit (z. B. Trainer im Sportverein, Chorleitung, Vereinsvorstand) | Ab 2026 sind bis zu 3.300 € pro Jahr als Übungsleiterpauschale und bis zu 960 € pro Jahr als Ehrenamtspauschale steuerfrei. Bei zwei getrennten Tätigkeiten können so zusammen bis zu 4.260 € jährlich erzielt werden – das entspricht rund 355 € pro Monat zusätzlich, ohne Einkommensteuer. |
Fazit: Wieviel darf ein Rentner ab 2026 monatlich steuerfrei dazuverdienen?
Um es leichter verständlicher zu machen, hier ein Beispiel zum Abschluss: Eine Rentnerin, die die Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Dazu kommt der allgemeine Grundfreibetrag von voraussichtlich 12.348 Euro im Jahr, der in erster Linie den steuerpflichtigen Anteil der Rente schützt.
Zusammen ergibt sich rechnerisch ein Spielraum von 36.348 Euro steuerfreiem Einkommen im Jahr – also im Schnitt mehr als 3.000 Euro im Monat, wenn Rente und Aktivrenten-Lohn passend zusammenspielen.
Wie viel davon im konkreten Fall wirklich steuerfrei bleibt, hängt jedoch von der Rentenhöhe, dem Rentenbeginn, weiteren Einnahmen und den Sozialabgaben ab. Hinzu kommt, dass das Aktivrentengesetz Stand heute noch nicht endgültig verabschiedet ist und sich Details im parlamentarischen Verfahren noch ändern können.
Wer genau wissen möchte, welcher steuerfreie Monatsbetrag im eigenen Fall möglich ist, sollte die neue Regelung bei einer Lohnsteuerhilfe, einem Steuerberater oder direkt mit der Deutschen Rentenversicherung durchrechnen lassen. Für die grobe Orientierung lässt sich aber bereits sagen: Ab 2026 werden die Spielräume für steuerfreien Zuverdienst im Rentenalter so großzügig sein wie noch nie.




