Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf spürbare steuerliche Entlastungen. Herzstück ist der Behinderten-Pauschbetrag: ein fixer Jahresbetrag, der direkt das zu versteuernde Einkommen mindert – ohne Einzelnachweise für jeden Beleg.
2025 gilt die bekannte Staffel unverändert, 2026 kommt eine wichtige Neuerung: Der Nachweis läuft dann in neuen Fällen vorrangig elektronisch zwischen Versorgungsverwaltung und Finanzamt. Was bedeutet das konkret, wer profitiert – und welche Kombinationen sind wirklich erlaubt?
Inhaltsverzeichnis
Was der Behinderten-Pauschbetrag leistet
Der Pauschbetrag pauschaliert behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Anspruch besteht bereits ab GdB 20. Für blinde, taubblinde und hilflose Menschen (i. S. v. § 33b Abs. 3 EStG) greift ein erhöhter Betrag. Rechtsgrundlage ist § 33b EStG sowie die Lohnsteuer-Hinweise 2025.
Pauschbeträge 2025 (Jahresbeträge)
GdB / Merkzeichen | Betrag pro Jahr |
20 | 384€ |
30 | 620€ |
40 | 860€ |
50 | 1.140€ |
60 | 1.440€ |
70 | 1.780€ |
80 | 2.120€ |
90 | 2.460€ |
100 | 2.840€ |
Merkzeichen H/Bl/TBl | 7.400€ |
Die Staffel gilt seit 2021 und bleibt 2025 unverändert. Der 7.400-€-Betrag ersetzt in diesen Fällen die GdB-Staffel.
Wichtig zur Praxis: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Ändert sich der GdB im Laufe des Jahres, berücksichtigt das Finanzamt den höchsten im Kalenderjahr festgestellten Grad – die Entlastung wird also nicht zeitanteilig gekürzt.
Zusätzlich möglich: Fahrtkostenpauschale
Seit 2021 können behinderungsbedingte Privatfahrten pauschal angesetzt werden – ohne Einzelnachweis. Es gibt zwei Stufen, die nicht kombinierbar sind:
Voraussetzung | Pauschale/Jahr |
GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G | 900€ |
Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 € (anstelle der 900 €) |
Die Pauschale wirkt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag – aber anstelle weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.
Für Pflegende: Pflege-Pauschbetrag
Wer unentgeltlich eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (gilt für die pflegende Person):
– 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder hilflos i. S. d. § 33b EStG).
Achtung Verwechslung: Dieser Pauschbetrag steht den Pflegenden, nicht der gepflegten Person, zu. Eine Kombination „7.400 € (H) + 4.500 € Fahrtkosten + 1.800 € Pflege-Pauschbetrag“ ist nur in Konstellationen möglich, in denen verschiedene Personen anspruchsberechtigt sind (z. B. Zusammenveranlagung).
Nachweis & Eintragung – so geht’s 2025
Der Nachweis des GdB bzw. der Merkzeichen erfolgt über Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis. Eintragungen laufen in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (inkl. Zeilen für die Fahrtkostenpauschale). Für Kinder mit Behinderung ist eine Übertragung des Pauschbetrags auf die Eltern möglich.
2026: Der digitale Nachweis kommt
Ab 1. Januar 2026 wird der Nachweis vorrangig elektronisch geführt: Bei Erstfeststellungen und geänderten Feststellungen übermittelt die Versorgungsverwaltung die Daten direkt an das Finanzamt. Papiernachweise bleiben für Bestandsfälle anerkannt, solange sich nichts ändert.
Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024 (Ergänzung in § 33b Abs. 7 EStG sowie EStDV). In der Praxis wichtig: Steuer-ID angeben; die elektronische Datenübermittlung erfordert die entsprechende Zustimmung/Verfahrensfreigabe.
Rückwirkend geltend machen – was gilt?
Wird der GdB spät festgestellt oder angehoben, kann der (höhere) Pauschbetrag für noch nicht verjährte Jahre nachträglich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist der AO; nötig sind Einspruch bzw. Änderungsantrag, solange der Bescheid offen ist.
Pluspunkt abseits des Steuerrechts: Eingliederungshilfe 2025
Für Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe gilt 2025 ein höheres Vermögensschonvermögen von 67.410 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das ist kein Steuer-, sondern ein Sozialrechtsvorteil – aber für die Lebensplanung oft entscheidend.
Häufige Stolperfallen – kurz erklärt
7.400 € vs. GdB-Staffel: Der 7.400-€-Betrag (H/Bl/TBl) ersetzt die Staffel – beides gleichzeitig geht nicht.
Fahrtkosten: 4.500 € und 900 € sind alternativ, nicht additiv.
Jahresprinzip: Erhöht sich der GdB im Jahr, zählt der höchste.
Pflege-Pauschbetrag: Nur für pflegende Angehörige – nicht für die gepflegte Person.