Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Einkommensquelle im Rentenalter. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden sich dafür, Teile ihres Gehalts oder zusätzliche Arbeitgeberleistungen in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren.
Der große Vorteil liegt dabei in der Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Aufbau einer Zusatzrente. Auf diese Weise sinkt das Risiko, im Alter ausschließlich von der – oft eher knapp bemessenen – gesetzlichen Rente leben zu müssen. Gleichzeitig kann die Betriebsrente zu einem spürbaren Plus im Portemonnaie während des Ruhestands führen.
Warum fällt der tatsächliche Auszahlungsbetrag oft niedriger aus als gedacht?
Wer eine zusätzliche Betriebsrente bezieht, ist zunächst optimistisch, einen deutlichen finanziellen Spielraum in der Rente zu haben. Dennoch zeigen viele Beispiele, dass ein Teil der Betriebsrente spürbar geringer ausfällt als erwartet. Grund dafür sind verschiedene Abzüge, die vorher nicht immer klar sind.
Zwei Dinge treten dabei besonders deutlich hervor: Zum einen müssen Rentnerinnen und Rentner Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung leisten, zum anderen fallen auch Steuern auf die Betriebsrente an.
Wie wirken sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus?
In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Hinzu kommen noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2025 im Durchschnitt voraussichtlich bei 2,5 Prozent liegt, sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung. Für Eltern beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent.
Die Prozentsätze sind bei der Betriebsrente in voller Höhe von der Rentnerin oder dem Rentner zu tragen, anders als bei der gesetzlichen Rente, bei der die Rentenversicherung den halben Krankenversicherungsbeitrag übernimmt.
Freibetrag und der Freigrenze
Seit 2020 gibt es für die Betriebsrente einen Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen. Er liegt bei 2,11 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Wer im Jahr 2025 eine Betriebsrente bezieht, darf monatlich bis zu 187,25 Euro beitragsfrei in der Krankenversicherung einbehalten.
Erst der diese Grenze übersteigende Teil der Betriebsrente wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Für die Pflegeversicherung gilt hingegen eine Freigrenze: Wird diese Grenze überschritten, müssen Beiträge bereits ab dem ersten Euro der Betriebsrente gezahlt werden.
Gibt es Nachteile bei einer einmaligen Auszahlung der Betriebsrente?
Manche denken, sie könnten mit einer Einmalzahlung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung entgehen.
In der Praxis teilt die Krankenkasse jedoch die Gesamtsumme auf 120 Monate (also zehn Jahre) auf und erhebt in diesem Zeitraum monatlich Beiträge. Für die Pflegeversicherung gilt ebenfalls, dass eine Einmalzahlung beitragspflichtig ist, sodass sich die Abgabenlast auf diese Weise nicht umgehen lässt.
Steuerlast bei der Betriebsrente
Neben den Sozialabgaben muss auch die Steuer berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Betriebsrente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Je nach Höhe der weiteren Einkünfte, wie der gesetzlichen Rente, Mieteinnahmen oder Arbeitseinkommen, kann sich hier ein spürbarer Betrag ergeben. Dennoch existieren bei bestimmten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Freibeträge, die einen Teil dieser Steuerlast abmildern.
Welche Freibeträge gelten für interne und externe Durchführungswege?
Wenn die Betriebsrente über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse (interner Durchführungsweg) realisiert wurde, stehen ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro sowie ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu. Sie sind abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs und der Höhe der Betriebsrente.
Wer 2025 in Rente geht, erhält zum Beispiel 13,2 Prozent seiner Betriebsrente als Versorgungsfreibetrag (maximal 990 Euro) und einen Zuschlag von 297 Euro.
Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (externer Durchführungsweg) gibt es keinen Werbungskostenpauschbetrag und keinen Versorgungsfreibetrag, jedoch kann der sogenannte Altersentlastungsbetrag genutzt werden. Dieser richtet sich nach dem Geburtsjahr und greift ab dem Jahr, in dem die oder der Versicherte 65 Jahre alt wird.
Je nachdem, in welchem Kalenderjahr dieser Geburtstag liegt, lässt sich ein gewisser Prozentsatz der relevanten Einkünfte (maximal bis zu einem festgelegten Höchstbetrag) von der Steuer abziehen.
Wie lässt sich das Nettoergebnis am besten einschätzen?
Die Frage, wie viel von der Betriebsrente tatsächlich netto bleibt, lässt sich nicht mit einem einzigen Wert oder Prozentsatz beantworten. Je nach persönlicher Situation, Beitragssätzen, Zusatzbeiträgen der jeweiligen Krankenkasse, Familienstand sowie Art und Höhe der Betriebsrente entstehen individuelle Berechnungen. Freibeträge, Freigrenzen und das persönliche Einkommen insgesamt machen die Sache zusätzlich komplex.
Wer nun plant, die eigene Altersvorsorge zu optimieren, sollte sich bereits vor dem Renteneintritt beraten lassen. Expertinnen und Experten aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, Steuerberatung sowie Rentenversicherung können helfen, eine individuelle Prognose zu erstellen. Dies ist sinnvoll, um realistisch einzuschätzen, wie hoch die eigene Betriebsrente netto später ausfällt.
Warum also lohnt es sich trotzdem, eine Betriebsrente zu haben?
Obwohl ein Teil der Betriebsrente durch Sozialabgaben und Steuern schwindet, bleibt sie eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Jeder zusätzliche Euro, der im Ruhestand zur Verfügung steht, kann helfen, finanziell unabhängiger zu sein und den Lebensstandard im Alter abzusichern.
Die betriebliche Altersvorsorge ist insbesondere deshalb attraktiv, weil sie in der Ansparphase oftmals vom Arbeitgeber unterstützt wird und über die Jahre Kapital ansammelt, das später eine wertvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente darstellt.