Menschen mit Schwerbehinderungen können generell früher in Rente gehen als Menschen ohne diese Einschränkung. Ist auch eine Rente mit 61 möglich? Wo liegt die Altersgrenze?
Zwei Jahre früher in Rente ohne Abzüge
Menschen ohne Beeinträchtigung können ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren in die Altersrente eintreten. Menschen mit Schwerbehinderungen können das bereits mit 65 Jahren.
Rente mit Abzügen
Menschen mit Schwerbehinderungen können bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, müssen dann aber Abzüge hinnehmen, je nachdem, wann sie aus dem Berufsleben ausscheiden.
Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung steigt das Renteneintrittsalter
Das Renteneintrittsalter wird auch mit Schwerbehinderungen erhöht, bis beim Jahrgang 1964 die Grenze von 65 Jahren erreicht ist. Beim Jahrgang 1952 liegt es noch bei 63 Jahren.
Die Rente mit Abschlägen liegt beim Jahrgang 1952 bei 60 Jahren und steigt bis zum Jahrgang 1964 auf 62 Jahre.
Tabelle: Rente mit Schwerbehinderung
Eine frühere Rente mit Vorliegen einer Schwerbehinderung ist dann möglich:
| Jahrgang | Rente (abschlagsfrei) | Rente (mit Abschlägen) |
| 1958 | 64 | 61 |
| 1959 | 64 Jahre, 2 Monate | 61 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre, 4 Monate | 61 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre, 6 Monate | 61 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 61 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 61 Jahre, 10 Monate |
| 1964 | 65 | 62 |
Der Abschlag beträgt jeweils 10,8 Prozent der Rente (brutto).
Wie hoch ist der Abschlag?
Der Abschlag bei einer vorzeitig begonnenen Rente liegt auch bei Menschen mit Schwerbehinderung bei 0,3 Prozent der Rente pro Monat. Maximal dürfen 10,8 Prozent der Rente abgezogen werden.
Dieser Abzug gilt für den Rest des Lebens, endet also nicht mit dem regulären Rentenalter.
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Wie ist Schwerbehinderung definiert?
Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dies legt das Versorgungsamt fest und wird im Schwerbehindertenausweis notiert. Diese Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie danach weg, hat das auf die Rente keine Auswirkungen.
Es gilt die Wartezeit
Auch Menschen mit Schwerbehinderung müssen eine Wartezeit erfüllen, um die Rente überhaupt zu beanspruchen. Diese liegt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei mindestens 35 Jahren.
Was zählt zur Wartezeit?
Zur Wartezeit bei Schwerbehinderung zählen: Jahre, in die die Betroffenen als Selbstständige oder Angestellte in die Rentenkasse einzahlten. Außerdem fließen Zeiten ein, in denen die Betroffenen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen.
Auch freiwillige Beiträge, die für die Rentenversicherung gezahlt wurden, werden berechnet.
Weiterhin zählen nicht erwerbsmäßige Pflegezeiten, Zeiten der Kindererziehung, ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung, und bei Minijobs Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen leisteten.
Was sind Anrechnungs- und Ersatzzeiten?
Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenbeiträge leisten konnten: Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium.
Grundsätzlich zählen alle Zeiträume, in denen Versicherte entweder selbst Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben oder in denen solche Beiträge für sie geleistet wurden.
Dazu gehören Zeiten aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit genauso wie Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen wurde.
Wer sich entschließt, freiwillig Beiträge zu zahlen, beispielsweise um Lücken in der Erwerbsbiografie zu schließen, kann diese Zeit ebenfalls für den Aufbau der Rentenansprüche nutzen.
Auch Phasen, in denen Eltern Kinder erzogen haben, werden berücksichtigt. Kindererziehungszeiten werden in den ersten Lebensjahren des Kindes als Beitragszeit anerkannt. Pflegezeiten im häuslichen Umfeld fließen ebenso in die Wartezeit ein, sofern man die Pflege einer anderen Person übernommen und dadurch keine oder nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Für Versicherte, die geringfügig beschäftigt sind, also einen Minijob ausüben, gelten besondere Regelungen.
Wird vom Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag abgeführt, zählt diese Zeit vollständig. Zahlt hingegen nur der Arbeitgeber, wird die Zeit nur anteilig berücksichtigt.
Daneben gibt es außerdem noch Zeiträume, die durch einen Versorgungsausgleich bei Scheidung entstehen, sowie Monate aus einem Rentensplitting mit Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern.
Wenn Versicherte aus persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnten, etwa wegen einer Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder weil sie eine schulische Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, greifen Anrechnungszeiten, die ebenfalls bei der 35-Jahre-Regel berücksichtigt werden.
Bei der Erziehung eines Kindes, das noch nicht zehn Jahre alt ist, wird zudem von Berücksichtigungszeiten gesprochen, die in dieser Regelung ebenfalls eine Rolle spielen können.
Gibt es die Rente für Schwerbehinderte ab 61?
Ohne Abzüge gibt es auch für Menschen mit Schwerbehinderungen keine Rente mit 61. Möglich wäre es, mit Abschlägen in die Rente ab 61 zu gehen, aber auch nur, wenn die Betroffenen vor dem 1. Januar 1958 zur Welt kamen.
Wann ist ein Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderungen möglich?
Eine Rente ohne Abzüge können die Betroffenen je nach Jahrgang in folgendem Lebensalter starten: 1958 mit 64, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Dann steigt die Grenze für jeden Geburtsjahrgang um zwei Monate, bis 1964 65 Jahre erreicht sind.
Mit Abschlägen beträgt das Lebensalter beim Jahrgang 1958 61 Jahre, bei 1959 geborenen 61 Jahre und zwei Monate, und dann geht es in Zweimonatsschritten, bis 1964 die vorzeitige Rente bei 62 Lebensjahren beginnt.




