Rente: Rentner soll 7.000 Euro zurückerstatten – Gericht schreitet ein

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Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sorgt für Aufsehen: Ein Witwer, der seit 2007 eine Witwenrente bezog und ab 2010 zusätzlich Altersrente beantragte, muss eine vermeintliche Überzahlung in Höhe von 6.988 Euro nicht an die Rentenversicherung zurückerstatten.

Die Entscheidung fällt zugunsten des Klägers aus, da die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hatte.

Hintergrund des Falls

Der Witwer erhielt ab 2007 eine Witwenrente und stellte im Jahr 2010 einen Antrag auf Altersrente. Im Antragsformular gab er die bestehende Witwenrente ordnungsgemäß an. Trotz dieser Information unterlief der Rentenversicherung ein folgenschwerer Fehler:

Die Behörde berücksichtigte die Altersrente nicht bei der Berechnung der Witwenrente, obwohl beide Zahlungen vom gleichen Rentenversicherungsträger stammten. Erst 2019 fiel der Fehler auf, woraufhin die Rentenversicherung eine Rückforderung der angeblich zu viel gezahlten Witwenrente verlangte.

Interessanterweise war die zuständige Stelle für beide Renten identisch, sodass eine automatische Berücksichtigung der Altersrente naheliegend gewesen wäre. Dennoch unterblieb dies.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Der Witwer wehrte sich gegen die Rückzahlungsforderung. Er argumentierte, dass er seine Altersrente korrekt angegeben habe und die Rentenversicherung den Fehler zu verantworten habe. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren zog er vor Gericht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied schließlich am 28. November 2024 unter dem Aktenzeichen L 12 R 98/22 zu seinen Gunsten. Das Gericht stellte fest, dass die Rentenversicherung ihre Hinweispflicht verletzt hatte:

Sie hätte den Witwer darüber informieren müssen, dass eine gesonderte Meldung seiner Altersrente für die Witwenrentenberechnung erforderlich sei.

Ein zusätzlicher Aspekt war, dass der Witwer bei seinem Antrag auf Altersrente zwar die Witwenrente angegeben hatte, jedoch nicht explizit das Aktenzeichen der Witwenrente nannte. Dies hätte die Rentenversicherung nachfragen müssen, um eine korrekte Anrechnung vorzunehmen.

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Rechtliche Bewertung des Urteils

Laut den Richtern lag in diesem Fall ein atypischer Verwaltungsfehler vor, da der gleiche Rentenversicherungsträger sowohl die Alters- als auch die Witwenrente verwaltete. Die Versicherung hätte den Witwer explizit darauf hinweisen müssen, dass eine erneute Meldung erforderlich sei.

Durch das Unterlassen dieser Information wurde dem Versicherten eine entscheidende Mitwirkungspflicht vorenthalten.

Das Gericht betonte, dass eine nachträgliche Korrektur der Rentenzahlung erst ab 2019 zulässig gewesen wäre, nicht jedoch für die Jahre zuvor. Da die Rentenversicherung ihre Beratungspflichten verletzt hatte, konnte sie keine Ermessensentscheidung gegen den Kläger fällen.

Stattdessen hätte sie den Versicherten über die Notwendigkeit einer separaten Mitteilung informieren müssen.

Ein entscheidender Faktor war, dass die Rentenversicherung diesen Fehler selbst über Jahre hinweg nicht bemerkte. Erst als der Irrtum 2019 auffiel, forderte sie die Nachzahlung – aus Sicht der Richter zu spät und ohne vorhergehende korrekte Aufklärung des Versicherten.

Konsequenzen für Rentenempfänger

Das Urteil gibt Rentenempfängern mehr Sicherheit, weil es betont, dass die Hinweispflicht der Rentenversicherung entscheidend ist. Dennoch sollten Bezieher von Witwen oder Witwerrenten stets proaktiv handeln:

  • Neue Einkünfte sofort melden: Zusätzliches Einkommen, sei es durch eine eigene Altersrente oder Erwerbstätigkeit, sollte der Rentenversicherung frühzeitig mitgeteilt werden.
  • Nachweise aufbewahren: Die Kommunikation mit der Rentenversicherung sollte stets schriftlich erfolgen, idealerweise per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.
  • Regelmäßige Überprüfung der Rentenbescheide: Fehler in der Berechnung können gravierende finanzielle Folgen haben. Ein Abgleich der eigenen Rentenzahlungen mit den geltenden Anrechnungsregeln ist ratsam.
  • Eindeutige Angaben machen: Beim Antrag auf eine neue Rente sollte nicht nur angegeben werden, dass eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird, sondern auch das dazugehörige Aktenzeichen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Praktische Tipps zur Kommunikation mit der Rentenversicherung

Damit Betroffene nicht in eine ähnliche Lage geraten, sollten sie folgende Maßnahmen berücksichtigen:

Dokumentation aller Mitteilungen: Alle Informationen zur eigenen Rentensituation sollten schriftlich festgehalten werden.
Frühzeitige Nachfrage: Falls Unklarheiten zur Berechnung bestehen, ist eine schriftliche Anfrage bei der Rentenversicherung sinnvoll.
Widerspruch bei fehlerhaften Bescheiden: Falls die Rentenversicherung eine Berechnung korrigiert oder eine Rückforderung stellt, sollte diese sorgfältig geprüft und gegebenenfalls rechtlich angefochten werden.