Seit Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze am 1. Januar 2023 gibt es eine gute Nachricht für Rentnerinnen und Rentner: Die bisherige jährliche Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Die Regelung, die für Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sorgt, gilt auch für das Jahr 2024, wie Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel aus Halle bestätigt. Die Einkünfte müssen allerdings versteuert werden.
Die Änderung, die ursprünglich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten sollte, ist nicht befristet. Sie ermöglicht es Altersrentnern, neben ihrer Rente unbegrenzt hinzuzuverdienen, ohne dass dieser Hinzuverdienst auf die Altersrente angerechnet wird.
Dies gilt sowohl für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch für Erwerbsminderungsrenten. Mit dieser Regelung soll dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, indem Rentnern mehr Spielraum für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters gegeben wird.
Rechtsanwalt Peter Knöppel zum Thema Arbeiten und Rente
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind gestiegen
Die dynamisierten Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind ab 2023 gestiegen und werden 2024 weiter angepasst. Rentnerinnen und Rentner, die sich Sorgen um mögliche Hinzuverdienstgrenzen gemacht haben, können beruhigt werden. Für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr”, so der Rechtsanwalt.
Das bedeutet, dass Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich neben ihrer Rente im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang arbeiten können, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Altersrente hat.
Auch Einkommen von Rentnern wird versteuert
Erwerbstätige Rentner sind jedoch wie andere Erwerbstätige steuerpflichtig. Zum steuerpflichtigen Teil der Rente kommt der Hinzuverdienst, bei Freiberufler/innen der steuerpflichtige Teil aus selbstständiger Tätigkeit.
Wie hoch ist die Steuerbelastung für Rentner?
Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IDW) hat errechnet, dass die Steuer- und Abgabenbelastung je nach Rentenhöhe, Höhe des Hinzuverdienstes und Familienstand unterschiedlich hoch sein kann.
Hinzuverdienst bei der Rente unterliegt der Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt im Jahr 2023 für Ledige 10.908 Euro, für Verheiratete 21.816 Euro. Für einen Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente, der darüber liegt, bedeutet das: Er ist voll einkommensteuerpflichtig. Dies gilt nur nicht für Minijobs.
Rente und Minijob
Nur sehr geringe Steuern (pauschal zwei Prozent) zahlen Rentnerinnen und Rentner, wenn sie einen Minijob ausüben. Dieser Zuverdienst von bis zu 520 Euro im Monat wird nicht auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angerechnet. Mit Minijobs kann man also bis zu 6.240 Euro im Jahr steuerfrei verdienen.
Rentenbeiträge trotz vorzeitigem Renteneintritt
Wenn Sie vor der Regelaltersgrenze Rente beziehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen Sie wie andere Arbeitnehmer/innen auch alle Sozialbeiträge leisten. Dazu gehören Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nicht zuletzt Rentenbeiträge.
Die gesetzlichen Änderungen zur Hinzuverdienstgrenze bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten, die 2023 in Kraft getreten sind, gelten auch für 2024. Trotz der Möglichkeit des unbegrenzten Hinzuverdienstes muss der Hinzuverdienst versteuert werden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.