Die gesetzliche Krankenkasse muss einer autistischen Versicherten nicht die Ausbildung ihres Hundes zum Autismus-Assistenzhund bezahlen. Auch wenn das Tier der Frau ein Sicherheitsgefühl vermittle und sie mit dem Vierbeiner bei regelmäßigen Spaziergängen und Hundetreffen leichter Kontakt zu anderen Menschen aufnehmen könne, müsse die Krankenkasse der Versicherten keine „Optimalversorgung“ gewähren, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 18. November 2024, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 16 KR 131/23).
Kasse nicht zuständig
Zudem seien die Krankenkassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die aufgrund ihres Autismus Schwierigkeiten hatte, soziale Kontakte zu knüpfen. Ihre Therapeutin empfahl ihr 2016, sich einen Hund anzuschaffen. Damit sollte ihr das Verlassen der Wohnung erleichtert werden.
Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die Ausbildung ihres Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier gebe ihr emotionalen Rückhalt.
Krankenkasse muss nicht für tierischen „Gefährten“ aufkommen
Regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen würden sich gesundheitsfördernd auswirken. Mit dem Tier könne sie leichter soziale Kontakte knüpfen. Ohne Ausbildung zum Assistenzhund könne sie ihren Hund jedoch an vielen Orten nicht mitnehmen, etwa in Arztpraxen, an ihren Arbeitsplatz oder in Supermärkte.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Versicherte ihre Alltagsgeschäfte auch ohne einen ausgebildeten Assistenzhund bewältigen könne.
Das LSG bestätigte mit Beschluss vom 21. Oktober 2024, die Auffassung der Krankenkasse. Diese müsse den Versicherten keine Optimalversorgung gewähren.
Die Krankenkasse müsse nicht alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebenslagen ausgleichen. Dass der Hund ein Sicherheitsgefühl vermittle, der Klägerin das Verlassen des Hauses erleichtere und sie mit anderen Menschen besser kommunizieren könne, sei auch ohne Ausbildung zum Assistenzhund möglich.
Schließlich sei die Krankenkasse weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
LSG Celle: Ausbildung zum Autismus-Assistenzhund nicht notwendig
Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 21. Oktober 2024 entschieden, dass auch Opfer sexueller Gewalt von ihrer Krankenkasse keinen Assistenzhund zur Behandlung ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) verlangen können (Az.: L 4 KR 1714/21; JurAgentur-Meldung vom 4. November 2024).
Denn bei dem speziell für eine Versicherte ausgebildeten Hund handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium im Gesundheitswesen, erst eine Empfehlung geben muss.
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