Rente: Pflegebeitrag, Auszahlung, Renteneintritt – das ändert sich im August

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Ab August 2025 treten mehrere Änderungen bei der gesetzlichen Rente in Kraft. Sie betreffen sowohl die Berechnung der Beiträge als auch den Auszahlungszeitpunkt und die Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Rentenarten.

Einige dieser Anpassungen wirken sich spürbar auf den Geldbeutel der Rentnerinnen und Rentner aus – andere bringen mehr Klarheit in bestehende Regelungen. Nachfolgend ein kompakter Überblick über die fünf wichtigsten Neuerungen.

Pflegebeitrag bei Rentenzahlung wird ab August regulär angepasst

Seit Juli 2023 gilt ein gestaffelter Pflegeversicherungsbeitrag, der je nach Elterneigenschaft variiert. Wer Kinder hat, zahlt 3,4 bis 3,6 Prozent, während kinderlose Rentner 4,0 Prozent abführen müssen.

Im Juli 2025 wurde zusätzlich eine Einmalnachzahlung von 1,2 Prozent rückwirkend einbehalten. Ab August 2025 entfällt dieser zusätzliche Abschlag – es gilt wieder ausschließlich der reguläre Beitragssatz von 3,6 oder 4,0 Prozent, abhängig von der familiären Situation. Für viele Rentner bedeutet das: Die Rente fällt wieder leicht höher aus, weil der Einmalabzug nicht erneut erfolgt.

Vorverlegter Rentenzahltag wegen Wochenendregelung

Normalerweise überweist die Deutsche Rentenversicherung Renten zum Monatsende. Im August 2025 fällt der 31. jedoch auf einen Sonntag – ebenso der 30. auf einen Samstag. Da an Wochenenden keine Bankbuchungen stattfinden, wird der Auszahlungstermin auf Freitag, den 29. August 2025, vorverlegt.

Für Renten, die nachschüssig gezahlt werden (z. B. bei Rentenbeginn nach dem 31. März 2004), bedeutet das: Der Betrag für August steht bereits zwei Tage früher zur Verfügung. Vorschüssig ausgezahlte Renten (vor April 2004 begonnen) enthalten an diesem Tag bereits den Betrag für September.

Wer ab August 2025 neu in Rente gehen kann

Die reguläre Altersgrenze steigt weiter an. Ab August 2025 erreichen Menschen, die zwischen dem 2. Mai 1959 und dem 1. Juni 1959 geboren sind, ihr reguläres Rentenalter von 66 Jahren und 2 Monaten – vorausgesetzt, sie erfüllen die Wartezeit von mindestens fünf Versicherungsjahren. Diese Altersrente wird ohne Abschläge gezahlt.

Auch für Sonderformen der Altersrente gelten neue Zugangsdaten:

Schwerbehinderte Menschen, geboren zwischen dem 2. September und dem 1. Oktober 1963, können ab dem Monat, in dem sie 61 Jahre und 10 Monate alt werden, eine vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 10,8 % beantragen. Voraussetzung: Grad der Behinderung ab 50 und 35 Jahre Wartezeit.

Besonders langjährig Versicherte, die zwischen dem 2. Januar und dem 1. Februar 1961 geboren sind, erreichen ihre Rentenberechtigung mit 64 Jahren und 6 Monaten, sofern sie auf mindestens 45 Beitragsjahre kommen. Diese Rente ist abschlagsfrei.

Langjährig Versicherte, geboren zwischen dem 2. Juli und dem 1. August 1962, können mit 63 Jahren in Rente gehen – müssen aber mit einem Abschlag von 13,2 % rechnen. Notwendig sind mindestens 35 Versicherungsjahre.

Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten

Bei neuen Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten), die ab August 2025 beginnen, wird die sogenannte Zurechnungszeit weiter angehoben. Sie gilt bei der Berechnung der Rentenhöhe als fiktive Weiterbeitragszeit, die so tut, als hätte der Betroffene noch gearbeitet.

Ab August 2025 wird dabei bis zum Alter von 66 Jahren und 2 Monaten weitergerechnet. Das bedeutet konkret: Wer durch eine Erkrankung oder Behinderung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, erhält eine höhere Rente, da bei der Berechnung mehr Jahre als Beitragszeit berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft nur Neuzugänge ab dem genannten Datum.

Rentenzuschlag wird nur noch bis November gezahlt

Ein weiterer Punkt: Der sogenannte Rentenzuschlag, der im Zusammenhang mit bestimmten Altregelungen eingeführt wurde, wird nur noch viermal gezahlt – letztmals im November 2025. Im August 2025 erfolgt die Auszahlung im Zeitraum vom 10. bis 20. August. Der Zuschlag wird als eigenständige Nettorente unter der Bezeichnung „Rentenzuschlag“ überwiesen. Seine Höhe kann bis zu 7,5 Prozent betragen, abhängig von individuellen Voraussetzungen.

Da die Auszahlung unabhängig von der regulären Rente erfolgt, müssen Empfänger nichts weiter unternehmen – sie erfolgt automatisch. Wichtig: Danach endet die Zahlung endgültig.

Wer sollte besonders genau hinschauen?

Besonders relevant sind die Änderungen für Rentner mit Kindern (wegen des Pflegebeitrags), für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten und für Personen, die demnächst in Rente gehen möchten. Wer zur genannten Geburtsgruppe gehört, kann gezielt prüfen, ob ein Renteneintritt im August 2025 sinnvoll ist – oder ob ein späterer Zeitpunkt mit höheren Bezügen verbunden wäre.

Zudem bringt der geänderte Auszahlungstermin Ende August etwas früher verfügbare Mittel – was gerade bei enger Haushaltslage von Vorteil sein kann. Auch wenn es sich bei den Anpassungen teilweise um technische Details handelt, lohnt sich ein genauer Blick.